Dokument-Nr. 10992
[Rau, Edmund] an Jarres, Karl
Stuttgart, 25. April 1924

Abschrift
Auf Uebereinkommen mit dem Paepstlichen Stuhle beruht in Wuerttemberg nur die Staatsleistung fuer das Bistum Rottenburg samt dem Priesterseminar (Kap. 44 des Staatshaushaltsplans), die im Anschluss an die paepstlichen Bullen Provida solersque vom 16. August 1821 und Dominici gregis custodiam vom 11. April 1827 durch das Kgl. Fundationsinstrument fuer das neu errichtete Bistum Rottenburg vom 14. Mai 1828 festgesetzt worden ist. Die in Geld festgesetzte Ausstattungsrente, die sich aus Leistungen für den bischoeflichen Tisch, die Domgeistlichen, den Domgottesdienst, die bischoefliche Kanzlei, das Priesterseminar und die bauliche Unterhaltung der Domkirche und der bischoeflichen Gebaeude sowie einem Beitrag zu der Sustentation des Erzbischofs in Freiburg als Metropolitan der oberrheinischen Kirchenprovinz zusammensetzt, hat nach dem Staatshaushaltsplan 1913/14 80.794 Mk betragen. Die weiteren Leistungen, die seit den letzten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts infolge der wirtschaftlichen Entwicklung fuer die Domgeistlichen, die bischoefliche Kanzlei, das Priesterseminar und die Gebaeudeunterhaltung hinzugetreten sind, sind nicht mit dem paepstlichen Stuhle vereinbart, sondern im Staatshaushaltsplan als Zuschuesse zu der Ausstattungsrente bewilligt worden.
Infolge der Entwicklung der Papiermark ist die Ausstattungsrente (Titel 1 des Plankapitels 44) der Entwertung verfallen. Ihre Ausbezahlung musste daher seit Dezember v. Js. unterbleiben, ohne dass jedoch hierdurch der Bestand der Rente und die Frage ihrer spaeteren Aufwertung beruehrt worden waere. Die Zuschuesse (Titel 2-8 des Plankapitels 44), die entsprechend der fortschreitenden Geldentwertung erhoeht worden sind, haben nach dem Stande vom 1. Dezember v. J. den frueheren Goldmarkbetrag der
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Ausstattungsrente ueberschritten, wenn sie auch bei der Bemessung der Beamtenbezuege hinter der Summe der Vorkriegsleistungen an Ausstattungsrente und Zuschuessen (166.000 Mk) zurueckbleiben mussten.
Zu einer Vorstellung von kirchlicher Seite hat nur der den bischoeflichen Tisch betreffende Teil dieser Leistungen Anlass gegeben. Der Zuschuss fuer den bischoeflichen Tisch ist nach dem Stande vom 1. Dezember 1923 (6.960 Goldmark) jaehrlich nebst dem Ersatz der Kosten der Firmungsreisen) hinter dem der Vorkriegszeit (10.000 fl. = 17.143 Mk) in demselben Verhaeltnis zurueckgeblieben, wie die Beamtenbezuege vom 1. Dezember v. Js. hinter den Vorkriegsbezuegen. Da die Vorkriegsleistung fuer den bischoeflichen Tisch im Unterschiede von den anderen Leistungen nicht ueber den in der Ausstattungsrente enthaltenen Betrag hinausgegangen ist, hat somit der Zuschuss des Staates fuer den bischoeflichen Tisch den frueheren Goldmarkbetrag der Ausstattungsleistung fuer den bischoeflichen Tisch nicht erreicht. Der Bestand der Ausstattungsleistung fuer den bischoeflichen Tisch und die Frage ihrer spaeteren Aufwertung ist durch die Bemessung des Zuschusses nicht beruehrt worden.
Im Staatshaushaltsplan fuer 1924 sind die Zahlungen fuer das Bistum und Priesterseminar neu zu ordnen. Die Vorschlaege, die das bischoefliche Ordinariat fuer die Bemessung der Leistungen gemacht hat, unterliegen zur Zeit der Pruefung des Ministeriums. Bis zum Abschluss der Verhandlungen werden auf die endgueltigen Zahlungen Vorschuesse nach dem Masstab der Beamtenbezuege und der sachlichen Beduerfnisse gewaehrt.
Zu einer Verwahrung des Paepstlichen Stuhles gegen die einseitige Aufhebung oder Kuerzung vereinbarter Bezuege gibt hiernach das in Wuerttemberg beobachtete Verfahren keinen Grund.
In Vertretung
Unterschrift.
Empfohlene Zitierweise
[Rau, Edmund] an Jarres, Karl vom 25. April 1924, Anlage, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Dokument Nr. 10992, URL: www.pacelli-edition.de/Dokument/10992. Letzter Zugriff am: 28.03.2024.
Online seit 18.09.2015, letzte Änderung am 10.09.2018.