Dokument-Nr. 11035

[Sowjetregierung]: Der Status des katholischen Glaubensbekenntnis. (Projekt eines Dekrets), vor dem 12. Februar 1925

I.
Laut dem Dekret über die Trennung von Kirche und Staat werden die katholischen Gebetshäuser (Kirchen) von den Gouvernements-Vollzugskomitees den ansässigen Gruppen von Bürgern katholischer Konfession zur Benutzung übergeben. Die Mitgliederzahl dieser Gruppen darf nicht kleiner als 20 Personen sein.
2.
Die katholischen Bürger, welche ein Gebetshaus (Kirche) in ihre Benutzung nehmen wollen, geben dem Gouvernements-Vollzugskomitee eine schriftliche Versicherung ab, dass sie das Gebäude ausschliesslich zu Gottesdiensten nach römisch-katholischem Kultus benutzen werden, und dass sie die solidarische Verantwortung für den Vollbestand und die Unversehrtheit des ihnen laut Inventaraufnahme übergebenen Kirchenbesitzes übernehmen. Sie verpflichten sich demnach:
1. Alle Kosten, die zur Erhaltung des Gebäudes und der mit demselben übergebenen Gegenstände entstehen, aus ihren eigene [sic] eigenen Mitteln zu begleichen, also für Ausbesserungen, Versicherung, Heizung, Beleuchtung, Steuerleistung, lokale Abgaben usw.
2. Keinen der ständigen Bewohner des betreffenden Ortes, katholischer Konfession, soweit er nicht durch gerichtliche Bestimmung die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat oder gegen ihn eine gerichtliche Untersuchung schwebt, am Besitz und an der Benutzung dieses Eigentums durch Eintritt in die Gruppe und Teilnahme an ihren Verpflichtungen zu hindern.
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3.
Die wichtigsten wirtschaftlichen Angelegenheiten wie: die gründliche Ausbesserung des Gebetshauses (Kirche), die Einsetzung eines Bevollmächtigten aus ihrer Mitte für die Verwaltung, für die wirtschaftliche Bedienung und für die Instandhaltung des Gebetshauses (Kirche), können in Vollversammlungen der Gruppe entschieden werden, wobei die lokalen Behörden über Tag, Stunde und Tagesordnung der Versammlung benachrichtigt werden müssen.
4.
Mitteilungen über die Persönlichkeit des Bevollmächtigten wie über die Kultusdiener, die von der Gruppe zur Kultusverrichtung im Gebetshaus (Kirche) zugelassen worden sind, werden zur Zeit der Gruppenbildung und später zu Beginn jedes Kalenderjahres (1. Januar) an die administrative Abteilung des Gouvernements- oder des Gebiets-Vollzugskomitee gemacht.
5.
Für alle Handlungen des Bevollmächtigten und der Kultusdiener in bezug auf den Kultusdienst und die Verwaltung des Hauses, welche ungesetzlich oder den Staatsinteressen schädlich sind, tragen die Mitglieder der Gruppe die solidarische Verantwortung hinsichtlich der zivilrechtlichen Folgen, unabhängig von den strafrechtlichen Folgen im Falle strafrechtlicher Vergehen und unbeschadet der Verantwortung für dieselben seitens der unmittelbar schuldigen Personen des genannten Personals.
6.
Die Gruppe der katholischen Bürger geniesst nicht das Recht einer juristischen Person und ist nicht berechtigt, zwangsweise Eintreibungen in irgendeiner Form bei Personen, die die Gebetshäuser (Kirchen) benutzen wie auch bei ihren Mitgläubigen im allgemeinen vorzunehmen.
Anmerkung 1. Einzelne Gruppen oder ihre Bevollmächtigten können freiwillige Opfergaben (Kollekten)
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sammeln, die von der Gruppe ausschliesslich für den Bedarf ihres Gebetshauses (Kirche) und für den Unterhalt der Kultusdiener verwendet werden, wobei alle Einnahmen und Ausgaben in einem besonderen vorschriftsmässigen Buche eingetragen werden.
Anmerkung 2: Die früheren Kirchenhäuser bei katholischen Kirchen, nach der allgemeinen Regel dem Staate gehörend, sind bei der Uebergabe der Gebetshäuser (Kirchen) nicht mit einbegriffen; sie können nach den allgemeinen Bestimmungen in Pacht genommen werden.
Anmerkung 3: Die Vollzugskomitees der lokalen Sowjets und die betreffenden Gouvernementsvollzugskomitees haben das Recht, den Besitz und die Wirtschaftsbücher als allgemeine Regel zu der Zeit, in der kein Gottesdienst stattfindet, zu revidieren.
§ 7.
Die Beendigung der Benutzung der Gebetshäuser (Kirchen) wie auch die Auflösung der Gruppe und die Annullierung des Vertrages über die Benutzung der katholischen Gebetshäuser (Kirchen) wird durch eine begründete Bestimmung des Gouvernements-Vollzugsbrats vollzogen, wobei der Gruppe das Recht zusteht, Berufung bei dem zuständigen Zentral-Exekutiv-Komitee nach allgemeinen Bestimmungen einzulegen.
Empfohlene Zitierweise
[Sowjetregierung], Der Status des katholischen Glaubensbekenntnis. (Projekt eines Dekrets) vom vor dem 12. Februar 1925, Anlage, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Dokument Nr. 11035, URL: www.pacelli-edition.de/Dokument/11035. Letzter Zugriff am: 28.03.2024.
Online seit 24.06.2016, letzte Änderung am 26.02.2020.