Dokument-Nr. 13425
Pflegschaftsamt Brisbane an [Nelson]
Brisbane, 09. Oktober 1922

Abschrift , Uebersetzung aus dem Englischen
In Verfolg meines Schreibens an Sie vom 27. Juni dieses Jahres bezüglich der obigen Angelegenheit habe ich Ihnen jetzt mitzuteilen, dass der Fall, wie vom Reichsgericht von Australien angeordnet worden war, am 18. und 20. Juli dieses Jahres vor dem Obersten Gerichtshof von Queensland wieder zur Verhandlung gekommen ist; ich bin daselbst durch Anwalt für die deutschen Legatare erschienen, und das Urteil wurde ausgesetzt. Das Urteil in der Sache ist von dem Gericht am 22. August dieses Jahres gefällt worden und ich habe nunmehr eine Abschrift der förmlichen Verordnung des Gerichts empfangen.
Ich übersende anbei eine Abschrift dieser Verordnung des Gerichts, und wenn Sie das Testament vergleichen, können Sie die Stellungnahme bezüglich der deutschen Legate ersehen. Die Queens-Legate sind durch eine Verordnung des Gerichts vom 12. Dezember 1921 erledigt worden.
Sie werden bemerken, dass das Gericht entscheidet, dass gewisse von den Legaten "nach dem Gesetze von Queensland rechtsgültige Legate" sind, und dass es hinsichtlich einiger der Legate (z. B. des Vermächtnisses von 7.000 £ für die Erziehungsanstalt in Lewin) unmöglich ist, ein endgültiges Urteil betreffs der Gültigkeit der Legate auszusprechen, bis gewisse Nachfragen ergangen und beantwortet worden sind. Vermutlich werden hinsichtlich dieser Nachfragen von den Testamentspflegern Schritte unternommen werden.
Sie werden auch bemerken, daß das Gericht entschieden hat, dass
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hinsichtlich des Legates für die Erziehungsanstalt in Lewin die Gesamtsumme des Vermächtnisses 7. 000 £ beträgt. Die Ansicht, dass die Gesamtsumme 9.000 £ beträgt, ist dem Gericht vorgelegt worden wie von Ihnen gewünscht worden ist, aber das Gericht hat dagegen entschieden.
Sie werden auch bemerken, dass das Gericht hinsichtlich aller Legate an deutsche Staatsangehörige entschieden hat, dass diejenigen Legate, welche rechtsgültig sind und in Kraft treten können, dem öffentlichen Pfleger des Staates Australien übergeben werden, mit dem in Artikel 20 (1) der Friedensvertragsbestimmungen vom 29. Januar 1920 angegebene Beträge belastet sind und an den besagten öffentlichen Pfleger nach seinen Weisungen gezahlt werden sollen.
Ich will Sie weiterhin in dieser Sache vertreten und Ihnen von jeder ferneren Entwickelung Nachricht geben.
Hochachtungsvoll
Unterschrift
Oeffentlicher Pfleger.

Oberster Gerichtshof von Queensland.
Der Präsident.
N° 150 des Jahres 1920
In Sachen des verstorbenen William Mitchner.
Zwischen
der Union Trustee Company of Australia limited und Hubert Gladstone Deacon
Kläger
und
dem Generalstaatsanwalt für den Staat Australien,
dem öffentlichen Pfleger des Staates Australien,
dem Oberstaatsanwalt für den Staat Queensland,
dem öffentlichen Pfleger von Queensland,
Daniel Conolly,
James Dean,
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Gordon Ellis Gall
und Robert Makay Stodart
Beklagte
Dienstag, den 22. August 1922.
Dieser Sonderfall betreffend diejenigen darin enthaltenen Fragen, die, mit Frage (f) beginnend, in dem Urteil dieses Gerichts in dieser Sache vom 12. Dezember 1921 nicht behandelt worden sind, ist gemäss dem Urteil des Reichsgerichts von Australien vom 21. Juni 1922 vor diesem Gericht am 19. und 20. Juli 1922 zur Verhandlung gekommen in Gegenwart des Herrn Stumm, Kronanwalt, mit ihm Herr Hart in Vertretung für die oben genannten Kläger des Herrn Henchmann in Vertretung für den beklagten Generalstaatsanwalt für den Staat Australien und den öffentlichen Pfleger des Staates Australien; des Generalsprokurators, mit ihm Herr H. D. Macrossan, Anwalt für den Beklagten Oberstaatsanwalt für den Staat Queensland, des Herrn E. A. Douglas, mit ihm Herr Salkeld in Vertretung für den beklagten öffentlichen Pfleger von Queensland, und des Herrn Mac Gregor als Anwalt für den Beklagten Mackay Stodart. Und nachdem der besagte Spezialfall verlesen und die Ausführungen der Anwälte für alle Parteien angehört worden waren, hatte dieser Gerichtshof verordnet, dass dieser Spezialfall des Urteils harren sollte; und da derselbe am heutigen Tage in Gegenwart der Vertreter für alle Parteien zur Entscheidung kommen soll, ist dieses Gericht der Meinung:
in Beantwortung der Frage (f),
dass das Legat von 600 £ aus den verbliebenen Treuhandfonds, das unter Ferdinand Tautz, seine Ehefrau und seinen Sohn Wilhelm Tautz zu gleichen Teilen geteilt werden sollte, nach den eingetretenen Umständen ein rechtsgültiges Vermächtnis von £ 200 für Ferdinand Tautz und £ 200 für seinen Sohn Wilhelm ist, dass aber der Anteil von £ 200 für die Ehefrau des Ferdinand Tautz, die vor dem
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Erblasser gestorben ist, verfallen ist, und dass die £ 600 nicht zu gleichen Teilen unter Ferdinand Tautz und seinen Sohn Wilhelm teilbar sind.
In Beantwortung der Frage (g),
dass das Vermächtnis des Einkommens aus der Summe von £ 1.000 aus den verbliebenen Treuhandfonds an Elisabeth Conrad für Lebenszeit ein rechtsgültiges Legat ist.
In Beantwortung der Frage (h), dass
die genannte Elisabeth Conrad die Macht der Verfügung über die Summe von £ 500, einen Teil der erwähnten Summe von £ 1.000, wie in dem besagten Testament bestimmt ist, rechtsgültig ausüben kann und sie kann dieselbe sich selbst oder jedem beliebigen anderen zuweisen.
In Beantwortung der Frage (i), dass
das Vermächtnis von £ 500, dem Ueberreste der besagten Summe von £ 1.000, einem Teile der erwähnten verbliebenen Treuhandfonds, zur Errichtung eines Turmes und einer Glocke in der Kapelle zu Lewin und zum Ankauf und zur Aufstellung eines Grabdenkmals des Erblassers und der genannten Elisabeth Conrad in der erwähnten Kapelle und zum Ankauf und zur Anbringung einer Messingtafel mit Inschrift laut Angabe des Testaments nach dem Gesetze von Queensland ein durchaus rechtsgültiges Vermächtnis ist.
In Beantwortung der Frage (j),
dass das Legat von £ 7.000 aus den verbliebenen Treuhandfonds, das auf die Errichtung einer Erziehungsanstalt in Lewin zum Andenken an den Erblasser in der Weise verwendet werden soll, wie der derzeitige Bürgermeister und die Stadträte des Stadtbezirks Lewin bestimmen werden, nach dem Gesetze von Queensland ein rechtsgültiges Vermächtnis ist.
Dass die Summe von £ 1.500 und die vier verschiedenen Summen von £ 500 nach dem Gesetze von Queensland auf die im besagten Testaments angegebene Weise ausgegeben und angelegt werden können
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und dass die besagten verschiedenen Summen von £ 500 einen Teil der besagten Summe von £ 7.000 bilden und keine von ihnen durch das Testament noch zu der besagten Summe von £ 7.000 gegeben worden ist,
dass es aber unmöglich ist, eine endgültige Meinung bezüglich der Gültigkeit dieses Vermächtnisses auszusprechen, bis Nachfragen erlassen und beantwortet sind, ob die hinsichtlich dieser Summe von £ 7.000 ausgesprochenen Treuhandbestimmungen in Deutschland tatsächlich in Wirksamkeit treten können, und ob dieselben nach deutschem Gesetze gültig sind.
Dieses Gericht ist auch der Meinung, dass, falls es sich als untunlich herausstellt, den hinsichtlich dieser Summe von £ 7.000 ausgesprochenen Treuhandbestimmungen in Deutschland Wirksamkeit zu verleihen, oder wenn das Gesetz Deutschlands ihnen keine Wirksamkeit angedeihen lässt, das Vermächtnis hinfällig wird, und ferner dass, selbst wenn die besagten Treuhandbestimmungen als für allgemeine mildtätige Zwecke geschaffen angesehen werden, dieselben von diesem Gericht auch nicht den testamentarischen Bestimmungen nahe entsprechend vollzogen werden können.
In Beantwortung der Frage (k),
dass das Vermächtnis des Einkommens aus der Summe von £ 2.500, einem Teile der verbliebenen Treuhandfonds, an den derzeitigen katholischen Geistlichen in Lewin zur Verteilung während der Wintermonate jeden Jahres unter diejenigen der Kinder von Lewin, die er nach seinem Ermessen für geeignet hält, ein Vermächtnis zu Gunsten der Kinder von Lewin, nach dem Gesetze von Queensland ein rechtsgültiges Legat ist.
In Beantwortung der Frage ( l ),
dass das Vermächtnis des Einkommens aus der Summe von £ 2.000, einem Teile der verbliebenen Treuhandfonds, an den derzeitigen Geistlichen der katholischen Kirche in Lewin zur Beschaffung von Beihilfen und Kleidung für würdige Kinder, die die Schule der besagten katholischen Kirche in Lewin besuchen, währen der Winter-
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monate in jedem Jahre, wobei die Verteilung von Beihilfen und Kleidung gänzlich in das Ermessen des besagten Geistlichen von Lewin gestellt bleibt, nach dem Gesetz von Queensland ein durchaus rechtsgültiges Vermächtnis ist.
In Beantwortung der Frage (m),
dass das Vermächtnis des Einkommens aus der Summe von £ 1.000, einem Teile der verbleibenden Treuhandfonds, an derzeitigen Bürgermeister und Stadträte des Stadtbezirks Lewin zur Einrichtung und Unterhaltung einer Suppenküche in Lewin während der Monate Dezember, Januar und Februar jeden Jahres für die Armen und Bedürftigen derart, wie besagter Bürgermeister und Stadträte beschliessen werden, nach dem Gesetz von Queensland ein rechtsgültiges Legat ist.
In Beantwortung der Frage (n),
dass das Vermächtnis des Einkommens aus der Summe von £ 300, einem Teile der verbleibenden Treuhandfonds, an den derzeitigen Ortspfarrer der römisch-katholischen Kirche zu Lewin zu Gunsten der besagten Kirche für die Zeit von 50 Jahren nach dem Gesetze von Queensland ein rechtsgültiges Legat ist, und dass das Vermächtnis des besagten Kapitals von £ 300 an den besagten Ortspfarrer, das von ihm nach Ablauf der besagten 50 Jahre auf ständige Verbesserungen der genannten Kirche verwendet werden soll, nach dem Gesetz von Queensland ein rechtsgültiges Legat ist.
In Beantwortung der Frage (o),
dass das Vermächtnis des Einkommens aus der Summe von £ 300, einem Teile des verbleibenden Treuhandfonds, an den derzeitigen Ortspfarrer der römisch-katholischen Kirche in Reinerz in Deutschland zu Gunsten der genannten Kirche für eine Zeit von 50 Jahren nach dem Gesetze von Queensland ein rechtsgültiges Legat ist, und
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dass das Vermächtnis des besagten Kapitals von £ 300 an den erwähnten Ortspfarrer, das von ihm nach dem Ablauf der besagten 50 Jahre auf ständige Verbesserungen der genannten Kirche verwendet werden soll, nach dem Gesetz von Queensland ein rechtsgültiges Legat ist.
In Beantwortung der Frage (p),
dass das Vermächtnis des Einkommens aus der Summe von £ 300, einem Teil der verbliebenen Treuhandfonds, an den Pfarrer derjenigen von den römisch-katholischen Kirchen in Dresden, Sachsen, welche der besagte Ferdinand Tautz, der Ortspfarrer und der Polizeirichter in Lewin bestimmen werden, zum Vorteil der genannten Kirche für die Zeit von 50 Jahren nach dem Gesetz von Queensland ein rechtsgültiges Legat ist,
und dass das Vermächtnis des besagten Kapitels von £ 300 nach dem Ablauf der besagten 50 Jahre an den erwähnten Pfarrer dieser Kirche zu Dresden, das von ihm auf dauernde Verbesserungen für die genannte Kirche verwendet werden soll, nach dem Gesetz von Queensland ein rechtsgültiges Legat ist.
In Beantwortung der Frage (q), dass
das Vermächtnis von £ 50, einem Teile der verbliebenen Treuhandfonds, welches auf die Errichtung eines Grabsteines auf dem Grabe der Theresia Meichsner in Lewin binnen 5 Jahren vom Tode des Erblassers an verwendet werden soll, nach dem Gesetz von Queensland ein gültiges Legat ist.
In Beantwortung der Frage n (r), (s), (t), (u) und (v),
dass das Vermächtnis von £ 1.450, einem Teile der verbleibenden Treuhandfonds, welches im Betrage von £ 400 auf eine Wirtschaft von etwa 50 Morgen möglichst nahe der erwähnten Erziehungsanstalt in Lewin und im Betrage von £ 600 auf die Errichtung eines Wohnhauses in Ziegel oder Stein und im Betrage von £ 300 auf notwendige Ställe und Gebäude, und im Betrage von £ 150 auf Beschaffung
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notwendiger landwirtschaftlicher Geräte und Maschinen zur Bewirtschaftung des Gutes verwendet werden soll, nach dem Gesetze von Queensland ein durchaus gültiges Legat ist,
dass die Vermächtnisse von £ 50 zum Ankauf von 5 Morgen Land nahe der Eisenbahn und möglichst nahe der im Testament erwähnten Erziehungsanstalt, bezw von £ 4000 zur Errichtung einer Mehlmühle aus Ziegel oder Stein auf diesem Lande, wie sie in besagtem Testament beschrieben ist, und von £ 2000 zum Ankauf von notwendigen Maschinen neuester Art hierfür und von £ 500 zur Errichtung eines Wohnhauses für den Betriebsleiter auf den besagten 5 Morgen und von £ 300 für Schuppen und Nebengebäude darauf nach dem Gesetz von Queensland durchaus rechtsgültige Legate sind,
dass das Vermächtnis von £ 3.250, welches auf den Ankauf von 5 Morgen Land in Lewin zum Kostenpreis von £ 50 und auf Errichtung eines Hotels mit einem Kostenaufwand von £ 2.500 und aller notwendigen Nebengebäude mit einem Kostenpreise von £ 200 und Möbel im Preise von £ 500 verwendet werden soll, nach dem Gesetz von Queensland ein durchaus gültiges Legat ist,
dass die in dem Testament enthaltene Bestimmung, die besagte Wirtschaft, Mehlmühle und das erwähnte Hotel für eine Zeit von 50 Jahren, wie darin erwähnt, zu verpachten und die daraus gewonnenen Pachtsummen und Erträge auf die Unterhaltung und Ausbesserung aller in Deutschland zu errichtenden Gebäude zu verwenden, nach dem Gesetz von Queensland eine durchaus rechtsgültige Bestimmung ist,
dass die Vermächtnisse eines gleichen Drittels des Ertrages aus dem Verkaufe der besagten Wirtschaft, Mehlmühle und Hotels zum Vorteil der erwähnten Erziehungsanstalt in Lewin und eines gleichen Drittels dieses Ertrages zur Verteilung zu gleichen Teilen unter die alsdann in Lewin lebenden Verwandten des Erblassers und des restlichen gleichen Drittels dieses Ertrages zur Verteilung zu gleichen Teilen unter alle christlichen Logen und Gesell-
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schaften in Stadt und Kreis Lewin, die dann durch die Gesetze Deutschlands genehmigt sein werden, nach dem Gesetze von Queensland durchaus gültige Vermächtnisse sind,
dass es aber unmöglich ist, ein endgültiges Urteil bezüglich der Gültigkeit der in diesen Fragen aufgeführten Vermächtnisse auszusprechen, bis Nachfragen ähnlich den oben in Beantwortung der Frage (j) erwähnten angestellt und beantwortet sind, ob die in diesen Fragen erwähnten Vermächtnisse in Deutschland in Wirksamkeit treten können und ob dieselben nach dem deutschen Gesetze gültig sind.
In Beantwortung der Frage (w),
dass die Vermächtnisse eines gleichen Drittels von Geldern, die von dem genannten Ferdinand Tautz, seinen Testamentsvollstreckern oder Nachlass-Pflegern, dem erwähnten Ortspfarrer und dem Polizeirichter in Lewin von dem erwähnten deutschen Konsul über die im besagten Testament erwähnten noch hinaus zu Gunsten der besagten Erziehungsanstalt in Lewin empfangen werden soll, eines gleichen Drittels davon zur Verteilung zu gleichen Teilen unter diejenigen der Verwandten des Erblassers, die alsdann im vorerwähnten Lewin leben sollten, und des restlichen gleichen Drittels davon zur gleichmässigen Verteilung unter alle christlichen Logen und Gesellschaften in Stadt und Kreis Lewin, die dann durch die Gesetze von Deutschland genehmigt sein werden, nach dem Gesetze von Queensland durchaus rechtsgültig sind.
In Beantwortung der Frage (x),
dass die Bestimmung, dass alle Verwandten des Erblassers, die Zulassung als Schüler der Erziehungsanstalt in Lewin suchen, den Vorrang haben sollen, wie im Testament erwähnt, nach dem Gesetz von Queenland eine rechtsgültige Bestimmung ist,
und dass die in dem Worte "Verwandte" eingeschlossenen Per-
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sonen oder Klassen von Personen des Erblassers "nächste Verwandte" sind.
In Beantwortung der Frage (z) (1),
dass die Worte der "derzeitige katholische Geistliche in Lewin" und "der derzeitige Geistliche der katholischen Kirche in Lewin" den Ortspfarrer von Lewin im Auge haben, dass aber, wenn es irgend welchen Zweifel in Betreff der Identität der durch diese verschiedenen Ausdrücke bezeichneten Personen gibt, Nachforschung angestellt werden soll, um festzustellen, was für Geistliche zur Zeit des Todes des Erblassers in Lewin amtiert haben.
In Beantwortung der Frage (z) (2),
dass ein Intestat besteht bezüglich jeder einen Teil des Ueberrestes der verbleiben [sic] Treuhandfonds, bildenden besonderen Geldsumme, über die nicht gemäss den Antworten auf die vorstehenden Fragen rechtsgültig verfügt ist, oder die sich aus irgend welchem darin angegebenen Grunde als nicht rechtsgültig vermacht erweist.
In Beantwortung der Frage (z) (3),
dass es den Klägern bezüglich derjenigen der Vermächtnisse an deutsche Staatsangehörige, die gültig sind, und in Wirksamkeit treten können, obliegt, mit ihnen in einer Weise zu verfahren, die durch die Antworten auf die drei nächstfolgenden Fragen angegeben ist.
In Beantwortung der Frage (z) (3) (a),
dass solche Vermächtnisse dem beklagten öffentlichen Pfleger übertragen sind.
In Beantwortung der Frage (z) (3) (b),
dass solche Vermächtnisse mit den Zahlungen der Beträge belastet sind, die in Artikel 20 (1) der Vertragsbestimmungen vom 29. Januar 1920 angegeben sind.
In Beantwortung der Frage (z) (3) (c),
dass solche Vermächtnisse an den beklagten öffentlichen Pfleger beziehungsweise seinen Weisungen zu zahlen sind.
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Und dieses Gericht ist auch der Meinung, dass hinsichtlich solchen Eigentums, auf welches deutsche Staatsangehörige als des Erblassers nächste Verwandte wegen der Ungültigkeit irgend welcher der in seinem Testament enthaltenen Bestimmungen Erbanspruch haben, solches Eigentum in derselben Weise behandelt werden muss, wie gültige Vermächtnisse an deutsche Staatsangehörige behandelt werden sollen.
In Beantwortung der Frage (z) (5),
dass die Kosten aller Parteien dieses Verfahrens und Sonderfalles, die hierdurch erwachsen, wie zwischen Anwalt und Klient zu berechnen und aus dem Nachlass des besagten verstorbenen William Mitchner zu decken sind.
Und dieses Gericht verordnet und erkennt demgemäss.
Durch das Gericht:
(L. S.) Chas S. Norris.
Registrator.
Die Richtigkeit der Uebersetzung bescheinigt amtlich
Breslau, den 22. Januar 1923.
Prof. Dr. Emil Wende
(L. S.) Gerichtlich vereideter Translator.
Der Text enthält im Original zahlreiche grammatische, syntaktische und orthographische Fehler, die stillschweigend korrigiert wurden, um einen lesbaren Text zu erstellen.
Empfohlene Zitierweise
Pflegschaftsamt Brisbane an [Nelson] vom 09. Oktober 1922, Anlage, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Dokument Nr. 13425, URL: www.pacelli-edition.de/Dokument/13425. Letzter Zugriff am: 28.03.2024.
Online seit 24.10.2013.