Dokument-Nr. 16773

[Preußische Regierung]: Vorschläge für einen Vertrag Preussens mit dem Apostolischen Stuhle, 23. März 1929

Allegato II al Rapporto N. 41256
Artikel 1
(1) Die gegenwärtige Diözesanorganisation und –zirkumskription der katholischen Kirche Preussens bleibt bestehen, soweit sich nicht aus dem Folgenden Aenderungen ergeben.
(2) In Aachen wird wieder ein Bischöflicher Stuhl errichtet und das Kollegiatstift in ein Kathedralkapitel umgewandelt. Das Bistum Aachen wird dem Regierungsbezirk Aachen sowie die Kreise Grevenbroich, Gladbach, M.-Gladbach, Rheydt, Krefeld (Stadt und Land) und Kempen umfassen und der Kölner Kirchenprovinz angehören.
(3) Dem Bistum Osnabrück werden die bisher von seinem Bischof verwalteten Missionsgebiete einverleibt. Es wird in Zukunft Suffraganbistum des Metropoliten von Köln sein.
(4) Dem Bischöflichen Stuhle zu Paderborn wird der Metropolitancharakter verliehen; das dortige Kathedralkapitel wird Metropolitankapitel. Zur Paderborner Kirchenprovinz werden ausser dem Erzbistum Paderborn die Bistümer Hildesheim und Fulda gehören. An die Diözese Fulda tritt die Paderborner die Bezirke ihres Kommissariats Heiligenstadt und ihres Dekanats Erfurt ab.
(5) Das Bistum Fulda überlässt den Kreis Grafschaft Schaumburg dem Bistum Hildesheim und den bisher ihm zugehörigen Teil der Stadt Frankfurt dem Bistum Limburg. Wie Fulda so wird auch dieses aus seinem bisherigen Metropolitanverband gelöst, aber der Kölner Kirchenprovinz angegliedert.
(6) Der Bischöfliche Stuhl von Breslau wird zum Sitz eines Metropoliten, das Breslauer Kathedral- zum Metropolitankapitel erhoben. Der
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bisher dem Bischof von Breslau mitunterstehende Delegaturbezirk Berlin wird selbstständiges Bistum, dessen Bischof und Kathedralkapitel bei St [sic] Hedwig in Berlin ihren Sitz nehmen. In Schneidemühl wird für die derzeit von einem Apostolischen Administrator verwalteten westlichen Restgebiete des Erzbistums (Gnesen-) Posen und des Bistums Kulm eine Praelatura nullius errichtet. Das zurzeit vom Bischof von Ermland als Apostolischem Administrator mitverwaltete, früher zur Diözese Kulm gehörige Gebiet von Pomesanien wird mit dem Bistum Ermland vereinigt. Das Bistum Ermland, das in Berlin zu errichtende Bistum und die Praelatur Schneidemühl werden zusammen mit dem Erzbistum Breslau die Breslauer Kirchenprovinz bilden.
(7) Das Kathedralkapitel in Aachen wird aus dem Propste, sechs residierenden und vier nichtresidierenden Kapitularen und sechs Vikaren, das Kathedralkapitel in Berlin aus dem Propste...residierenden1 und einem nichtresidierenden Kapitular, und....Vikaren2, das Kathedralkapitel im Ermland in Zukunft aus dem Propste, dem Dechanten, sechs residierenden und vier nichtresidierenden Kapitularen und vier Vikaren bestehen. Im Metropolitankapitel von Breslau wird die bisher dem Propste von St [sic] Hedwig in Berlin vorbehaltene Stelle aufgehoben. In Hildesheim und in Fulda wird die Zahl der residierenden Domkapitulare künftig fünf betragen.
(8) Eine in Zukunft etwa erforderlich erscheinende Neuerrichtung eines Bistums oder einer Kirchenprovinz oder sonstige Aenderung der Diözesanzirkumskription bleibt ergänzender späterer Vereinbarung vorbehalten. Dieser Form bedarf es nicht bei Grenzverlegungen, die lediglich im Interesse der örtlichen Seelsorge geschehen.
(9) Die Frage der Zirkumskription der über die deutsche Reichsgrenze hinaus- oder hereinreichenden Bistümer bleibt besonderer Vereinbarung
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vorbehalten.
(10) Zur Unterstützung des Diözesanbischofs wird in Zukunft den Erzbischöflichen Stühlen von Köln, Breslau und Paderborn und den Bischöflichen Stühlen von Trier, Münster und Aachen ein Weihbischof zugeteilt sein, der vom Apostolischen Stuhl auf Antrag des Diözesanbischofs ernannt wird. Nach Bedarf können in derselben Weise für die genannten und andere Bistümer weitere Weihbischöfe bestellt werden. Zum Sitz eines Weihbischofs wird ein anderer Ort als der Sitz des Diözesanbischofs erst nach Benehmen mit der Preussischen Staatsregierung bestimmt werden.
Artikel 2
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikel [sic] 1 können kirchliche Aemter frei errichtet und umgewandelt werden, falls Aufwendungen aus Staatsmitteln nicht beansprucht werden.
Artikel 3
(1)Die Dotation der Diözesen und Diözesananstalten wird künftig jährlich 2.800.000 RM betragen.*) 1) Im einzelnen wird sie gemäss besonderer Vereinbarung verteilt werden.
(2) Die Dienstwohnungen und die Diözesanzwecken dienenden Gebäude bleiben der Kirche wie bisher überlassen.
(3) Für eine Ablösung der Staatsleistungen gemäss Artikel 138 Abs. 1 der Verfassung des Deutschen Reichs bleibt die bisherige Rechtslage massgebend.
Artikel 4
(1)Das Eigentum und andere Rechte der öffentlichrechtlichen Kör-
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perschaften, Anstalten und Stiftungen der katholischen Kirche an ihrem für kirchliche Zwecke bestimmten Vermögen werden nach Massgabe der Verfassung des Deutschen Reichs gewährleistet.
(2) Soweit staatliche Gebäude oder Grundstücke den bezeichneten Zwecken gewidmet sind, bleiben sie diesen, unbeschadet etwa bestehender Verträge, nach wie vor überlassen.
Artikel 5
(1) Nach Erledigung eines Erzbischöflichen oder Bischöflichen Stuhles reichen sowohl das betreffende Metropolitan- oder Kathedralkapitel als auch die Diözesanerzbischöfe und –bischöfe Preussens dem Apostolischen Stuhle Listen von kanonisch geeigneten Kandidaten ein. Unter Würdigung dieser Listen2) benennt der Apostolische Stuhl dem Kapitel drei Personen, aus denen es in freier, geheimer Abstimmung den Erzbischof oder Bischof zu wählen hat. Der Apostolische Stuhl wird zum Erzbischof oder Bischof niemand bestellen, von dem nicht das Kapitel durch Anfrage bei der Preussischen Staatsregierung festgestellt hat, dass Bedenken politischer Art3) gegen ihn nicht bestehen.
(2) Bei der Aufstellung der Kandidatenliste und bei der Wahl wirken die nichtresidierenden Domkapitulare mit.
Artikel 6
Zum Praelatus nullius und zum Koadjutor eines Diözesanbischofs mit dem Rechte der Nachfolge wird der Apostolische Stuhl niemand ernennen, ohne vorher durch Anfrage bei der Preussischen Staatsregierung festgestellt zu haben, dass Bedenken politischer Art gegen den Kandidaten nicht bestehen.
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Artikel 7
(1) Die Kanonikate der Metropolitan- und der Kathedralkapitel besetzt der Diözesanbischof abwechselnd nach Anhörung und mit Zustimmung des Kapitels. Die Abwechselung findet bei residentialen und nichtresidentialen Kanonikaten gesondert statt.
(2) Die Kapitelsdignitäten verleiht der Apostolische Stuhl und zwar beim Vorhandensein zweier Dignitäten die erste (Dompropstei) auf Antrag des Kapitels, die zweite (Domdekanat) auf Antrag des Diözesanbischofs, beim Vorhandensein nur einer Dignität (Dompropstei oder Domdekanat) abwechselnd auf Antrag des Kapitels und des Diözesanbischofs.
(3) Eines der nichtresidierenden Mitglieder der Metropolitankapitel von Köln und Breslau und der Kathedralkapitel von Münster und Ermland soll der in dem betreffenden Erzbistum oder Bistum bestehenden theologischen Fakultät entnommen werden.
Artikel 8
(1) Angesichts der öffentlichrechtlichen Stellung der katholischen Kirche in Preussen und der in diesem Vertrag ihr zugesicherten finanziellen Leistungen des Preussischen Staates wird mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Bestellung eines Geistlichen zum Weihbischof, zum Mitglied eines Domkapitels, zum Leiter oder Lehrer an einer Diözesanbildungsanstalt oder zum Pfarrer4) die zuständige kirchliche Stelle der Preussischen Staatsbehörde von dieser Absicht und, mit besonderer Rücksicht auf Artikel 9 dieses Vertrages, von den Personalien des betreffenden Geistlichen Kenntnis geben.5) Eine entsprechende Anzeige wird alsbald nach der Ernennung eines Bistums-(Prälatur-)Verwesers und eines Generalvikars gemacht werden.
(2) Bis zu einer neuen Vereinbarung, insbesondere für den Fall des Erlasses des in Artikel 83 der Verfassung des Freistaats Preussen vorgesehenen Gesetzes, wird die Präsentation auf Grund eines sog. Staatspatro-
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nats durch die Staatsbehörde erst nach Benehmen mit dem Diözesanbischof oder Praelatus nullius gemäss besonders zu vereinbarender Anweisung+)geschehen.
Artikel 9
(1) Angesichts der öffentlichrechtlichen Stellung der katholischen Kirche in Preussen und der in diesem Vertrag ihr zugesicherten finanziellen Leistungen des Preussischen Staates wird ein Geistlicher zum Ordinarius eines Erzbistums oder Bistums oder der Praelatura nullius, zum Weihbischof, zum Mitglied eines Domkapitels, zum Domvikar, zum Mitglied einer Diözesanbehörde, zum Leiter oder Lehrer an einer Diözesanbildungsanstalt, zum Pfarrer 4)4) oder Pfarrvikar 6)6) nur bestellt werden, wenn er
a) die deutsche Reichsangehörigkeit hat,
b) ein zum Studium an einer deutschen Universität berechtigendes Reifezeugnis besitzt,
c) mit Erfolg die von der kirchlichen Behörde vorgeschriebenen philosophischen und theologischen Studien an einer deutschen staatlichen Hochschule oder an einem der gemäss Artikel 10 hierfür bestimmten bischöflichen Seminare oder an einer päpstlichen Hoch-
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schule in Rom 7)7) gemacht hat.
(2) Bei Einverständnis der kirchlichen und der staatlichen Behörde kann von den zu a bis c genannten Erfordernissen abgesehen werden.
Artikel 10
(1)Für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen bleiben die katholisch-theologischen Fakultäten an den Universitäten in Breslau, Bonn und Münster und an der Akademie in Braunsberg bestehen. Ihr Verhältnis zur kirchlichen Behörde regelt sich entsprechend den für die katholisch-theologischen Fakultäten in Bonn und Breslau geltenden Statuten.8)8)
(2) Der Erzbischof von Paderborn und die Bischöfe von Trier, Fulda,
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Limburg, Hildesheim und Osnabrück sind berechtigt, in ihren Bistümern ein Seminar zur wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen zu besitzen. Der Unterricht an diesen Seminaren wird ebenso wie den kirchlichen Vorschriften dem deutschen theologischen Hochschulunterricht entsprechen. Zu Lehrern an den Seminaren werden nur solche Geistliche berufen werden, die für die Lehrtätigkeit in dem zu vertretenden Fach eine den Anforderungen der deutschen wissenschaftlichen Hochschulen entsprechenden Eignung 9)9) haben. Die Bischöfe werden dem Preussischen Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung von den Statuten und dem Lehrplan der Seminare Kenntnis geben und ihm vor der Ernennung eines Lehrers über dessen Persönlichkeit, Bildungsgang und wissenschaftliche Leistungen Mitteilung machen.
Artikel 11
(1) Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Berlin ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tag ihres Austausches in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten die seinen Bestimmungen entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen ausser Kraft. Für den Fall eines Ausserkrafttretens des Vertrages bleiben alle Ansprüche und Einwendungen aus der bisherigen Rechtslage aufrechterhalten.
*)Vermerke für das Schlussprotokoll:
1)Bei Bemessung der Dotation ist von dem derzeitigen Stande der Aufwendungen des Preussischen Staates für vergleichbare persönliche und sächliche Zwecke ausgegangen worden. Es besteht Einverständnis darüber, dass in Zukunft hierin etwa eintretende Aenderungen bei der Dotation entsprechende Berücksichtigung finden sollen.
2) In dem Ausdruck "unter Würdigung dieser Listen" ist enthalten, dass der Apostolische Stuhl die dem Kapitel zu benennenden Personen möglichst aus den Listen auswählen werde, ohne im übrigen auf diese beschränkt zu sein.
3)Die erhobenen Bedenken sollen als politische (innen- oder aussenpolitische) erkennbar sein; lediglich parteipolitische oder innerkirchliche Bedenken sind als solche politischer Art nicht anzusehen.
4) Der Ausdruck "Pfarrer" soll auch die in pfarrähnlicher Stellung stehenden Pfarrkuraten und –rektoren umfassen.
5)Ein staatliches Einspruchsrecht wird hierdurch nicht begründet.
+) +) Anweisung (nicht für das Schlussprotokoll):
1. Die Präsentation auf Grund eines sog. Staatspatronats wird durch die Staatsbehörde erst nach Benehmen mit dem Diözesanbischof (Praelatus nullius) geschehen.
2. Vorbehaltlich der Bestimmung in Ziff. 3 wird die Staatsbehörde die Präsentation des ihr von dem Diözesanbischof als geeignet und besonders erwünscht bezeichneten Kandidaten nur dann verweigern, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen zu besorgen ist, dass seine Ernennung eine Gefährdung staatlicher Interessen in sich schliessen würde.
3. Auf die in der Anlage genannten Pfarrstellen wird die Staatsbehörde den ihr besonders erwünschten Kandidaten präsentieren, sofern er ihr nicht vom Diözesanbischof als für die Stelle kanonisch ungeeignet bezeichnet werden sollte.
4. Im Hinblick auf Art. 83 der Verfassung wird auf Grund eines lastenfreien Patronats ein Präsentationsrecht nicht ausgeübt werden.
4) Der Ausdruck "Pfarrer" soll auch die in pfarrähnlicher Stellung stehenden Pfarrkuraten und –rektoren umfassen.
6)Der Ausdruck "Pfarrer" soll im weiteren Sinne des CIC, also unter Einschluss der vicarii cooperatores, verstanden werden.
7) Es wird angenommen, dass die Zahl der preussischen Studierenden an den päpstlichen Hochschulen sich in dem bisherigen Rahmen halten wird und diese Studierenden während ihrer Studienzeit mit den deutschen Verhältnissen genügend vertraut gemacht werden.
8)Der Sinn des § 4 Ziffer 1 und 2 der Bonner und den § 48 Buchst. a und b der Breslauer Statuten ist folgendermassen festzustellen.
Bevor an einer katholisch-theologischen Fakultät jemand zur Ausübung des Lehramts angestellt oder zugelassen werden soll, wird der zuständige Bischof gehört +)werden, ob er gegen die Lehre oder den Lebenswandel des Vorgeschlagenen begründete Einwendungen ++) zu erheben habe. Die Anstellung oder Zulassung eines derart Beanstandeten wird nicht erfolgen.
Sollte ein einer katholisch-theologischer [sic] Fakultät angehöriger Lehrer in seiner Lehrtätigkeit oder in Schriften der katholischen Lehre zunahetreten oder einen schweren oder ärgerlichen Verstoss gegen die Erfordernisse des priesterlichen Lebenswandels begehen, so ist der zuständige Bischof berechtigt, dem Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung hiervon Anzeige zu machen. Der Minister wird in diesem Fall, unbeschadet der dem Staatsdienstverhältnis des Betreffenden entspringenden Rechte, Abhilfe leisten, insbesondere für einen dem Lehrbedürfnis entsprechenden Ersatz sorgen.
+) Die Anhörung vor einer Anstellung geschieht gleichzeitig mit der Berufung, d. h. mit dem Anbieten des betreffenden Lehrstuhles, aber vor ihrer Veröffentlichung.
++) In der Aeusserung des Bischofs sind die gegen die Lehre oder den Lebenswandel des Vorgeschlagenen bestehenden Bedenken darzulegen; bei Einwendungen gegen den Lebenswandel kann es dem pflichtmässigen Ermessen des Bischofs überlassen bleiben, wie weit er in der Begründung zu gehen vermag.
9)Die Eignung wird hauptsächlich durch eine der akademischen Habilitationsschrift entsprechende wissenschaftliche Arbeit nachgewiesen; sofern diese von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung ist, kann von dem Erfordernis der theologischen Promotion abgesehen werden.
1Masch. vom verfasser unterstrichen.
2Masch. vom verfasser unterstrichen
Empfohlene Zitierweise
[Preußische Regierung], Vorschläge für einen Vertrag Preussens mit dem Apostolischen Stuhle vom 23. März 1929, Anlage, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Dokument Nr. 16773, URL: www.pacelli-edition.de/Dokument/16773. Letzter Zugriff am: 18.04.2024.
Online seit 02.11.2015, letzte Änderung am 12.01.2016.