Dokument-Nr. 17097

Heyer, Friedrich: Voraussetzungen für die Verleihung eines kirchlichen Amtes. [Berlin], 05. September 1926

Ein Geistlicher kann zum Ortsordinarius, zum Weihbischof, zum Mitglied eines Kathedral- oder Kollegiatskapitels oder einer Diözesanbehörde, zum Leiter oder Lehrer an einer Diözesanbildungsanstalt, zum Pfarrer oder Pfarrvikar nur bestellt werden, wenn er
a) die deutsche Reichsangehörigkeit hat,
b) das Reifezeugnis eines deutschen Gymnasiums oder ein gleichwertiges Zeugnis besitzt,
c) mit Erfolg die von der kirchlichen Behörde vorgeschriebenen philosophischen und theologischen Studien an einer deutschen staatlichen Hochschule oder an einem der hierfür in Preussen bestimmten kirchlichen Seminare oder an einer päpstlichen Hochschule in Rom <*>1)*) gemacht hat.
*)Vorausgesetzt wird hierbei, dass das Studium an den römischen Hochschulen nur wie bisher in besonderen Fällen stattfindet und dabei den besonderen Lehrbedürfnisse der deutschen Studierenden Rechnung getragen wird.
1Hds. von unbekannter Hand eingefügt.
Empfohlene Zitierweise
Heyer, Friedrich, Voraussetzungen für die Verleihung eines kirchlichen Amtes, [Berlin] vom 05. September 1926, Anlage, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Dokument Nr. 17097, URL: www.pacelli-edition.de/Dokument/17097. Letzter Zugriff am: 18.04.2024.
Online seit 29.01.2018.