Dokument-Nr. 18760

Promotions-Ordnung der theologischen Fakultät an der Universität Freiburg im Breisgau 1925. Freiburg im Breisgau, 1925

§ 1.
Der Bewerber um das theologische Doktorat hat in einem Gesuch an die Fakultät, zu Händen des Dekans, sein Vorhaben darzulegen.
§ 2.
Dem Gesuche sind beizufügen:
a) Der Lebenslauf und Studiengang in lateinischer oder deutscher Sprache; ein vom Diözesan-Bischof des Kandidaten bezw. den höheren Ordensobern ad hoc ausgestelltes Zeugnis; das Reifezeugnis eines Deutschen humanistischen Gymnasiums oder ein gleichwertiges Zeugnis; sämtliche theologischen Studienzeugnisse (Exmatrikel, bezw. akademisches Absolatorium), die den Nachweis liefern, daß sich der Kandidat an einer Universität oder an einer öffentlichen, staatlich und kirchlich anerkannten Lehranstalt dem theologischen Studium mindestens ein Quadriennium mit Erfolg gewidmet hat; Bewerber, die ihre Ausbildung ganz oder teilweise auf einer anderen, insbesondere ausländischen theologischen Lehranstalt erlangt haben, müssen ein gleichwertiges Studium nachweisen.
b) Eine in deutscher oder lateinischer Sprache verfaßte, gedruckte oder druckfertige theologische Dissertation, die ihr Thema quellenmäßig, mit
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hinlänglicher Literaturkenntnis, wissenschaftlich methodisch, selbständig behandelt. Der Verfasser hat schriftlich die eidesstattliche Versicherung abzugeben, daß er die Dissertation selbständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benützt, auch zu erklären, ob und mit welchem Erfolg er di Arbeit bereits früher zu einer Doktorprüfung vorgelegt hat.
§ 3.
Nimmt die Fakultät das Gesuch an und wird die Dissertation als genügend befunden, so ergeht an den Kandidaten durch den Dekan die Einladung zu den mündlichen Prüfungen (Examina rigorosa).
§ 4.
Die Prüfungen erstrecken sich auf folgende Fächer:
a) Biblische Disziplinen: Einleitung in das A. und N. Testament sowie Erklärung eines größeren Buches aus dem A. und N. T. auf Grundlage des betrefenden Urtextes (beim A. T. nach dem hebräischen bezw. aramäischen Texte). Die Wahl der Bücher ist dem Kandidaten freigestellt;
b) Kirchengeschichte, Geschichte der christlichen Literatur und Archäologie;
c) Dogmatik; Apologetik; Moraltheologie;
d) Kirchenrecht; Pastoraltheologie.
Die Prüfungen können unmittelbar nacheinander (für jedes Fach eine halbe Stunde) oder in zwei Abteilungen stattfinden, müssen jedoch innerhalb eines Jahres abgelegt werden.
§ 5.
Dispens von den Examina rigorosa kann ausnahmsweise bei solchen Bewerbern eintreten, die im vorgerückten Lebensalter stehen, ein höheres Kirchen- oder Lehramt bekleiden und ihre wissenschaftliche Bildung durch gediegene, im Drucke erschienene, theologische Schriften erwiesen haben.
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§ 6.
Hat der Kandidat sämtliche Examina mit Erfolg bestanden und ist der Druck der Dissertation sichergestellt, so beschließt die Fakultät über seine Promotion (mit Stimmenmehrheit).
Für den Fall, daß die Prüfung in einem Fache ein ungenügendes Resultat ergibt, kann die Fakultät eine einmalige Wiederholung des Examens gestatten, die jedoch nicht vor Ablauf eines halben Jahres erfolgen soll.
§ 7.
Die Promotion tritt in Kraft durch die Überreichung des Diploms. Das Diplom wird alsbald übergeben, wenn der Kandidat Diakon oder Priester ist und seine Promotionsschrift ganz oder teilweise gedruckt vorlegt. Andernfalls bleibt die Einhändigung des Diploms solange ausgesetzt, bis der Promovendus sich über die erhaltene Ordination ausweist und die Pflichtexemplare seiner Dissertation vorgelegt hat (vgl. § 10).
§ 8.
Die Verleihung des Doktorgrades geschieht unter erteilung einer der folgenden Noten:
A. für die schriftliche Arbeit: 1. Eximia eruditio. 2. Magna eruditio. 3. Eruditio;
B. für die mündlichen Prüfungen: 1. Summa cum laude. 2. Multa cum laude. 3. Cum laude. 4. Rite.
§ 9.
Die Promotionstaxe beträgt z. Zt. 200 Mk. und ist vor dem Eintritt in die mündliche Prüfung an den Dekan zu entrichten. Im Falle des Mißerfolges ist die Hälfte davon verfallen.
Sollte einem Kandidaten die Wiederholung einer Prüfung gestattet werden (§ 6), so ist eine weitere Taxe nicht zu entrichten.
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§ 10.
Die Drucklegung der Dissertation ist Pflicht und muß innerhalb eines Jahres erfolgen. Für Verlängerung der Frist ist Genehmigung der Fakultät notwendig. Umfaßt die Dissertation nicht mehr als drei Druckbogen oder wird mit Genehmigung der Fakultät ein wissenschaftlich selbständiger Ausschnitt derselben im Umfang von nicht mehr als drei Bogen gedruckt, so sind 160, sonst 60 Exemplare an die Fakultät abzuliefern. Erscheint die Arbeit in einer Zeitschrift oder Sammlung, genügen 25 Exemplare bezw. Separatabzüge. Auf dem Titelblatt der Pflichtexemplare ist die Arbeit als "Inauguraldissertation der theologischen Fakultät der Universität Freiburg i. B." zu kennzeichnen. Bei materieller Erweiterung der Arbeit ist der Teil zu bezeichnen, welcher der Fakultät als Dissertation vorgelegen hat.
Wird die Dissertation nicht unverändert gedruckt, so ist die Genehmigung der Fakultät erforderlich.
In jedem Falle sind die Druckbogen der Fakultät zum Imprimatur vorzulegen.
§ 11.
Ehrenpromotionen erfolgen auf Grund des Fakultätsbeschlusses vom 23. Mai 1924.2
1Seitenzählung von den Editoren eingefügt.
2Mittig am unteren Seitenrand: "Buchdruckerei Kuss & Hehle Freiburg i. Br., Gerberau 44"; zwischen den Wörtern "Hehle" und "Freiburg rautenförmige Druckermarke mit einem Kreuz.
Empfohlene Zitierweise
Anlage vom 1925, Anlage, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Dokument Nr. 18760, URL: www.pacelli-edition.de/Dokument/18760. Letzter Zugriff am: 28.03.2024.
Online seit 25.02.2019.