Dokument-Nr. 20678

Vorschläge für einen Vertrag des Freistaats Preussen
mit dem Heiligen Stuhle.
, 17. Mai 19291

Seine Heiligkeit Papst Pius XI. und das Preussische Staatsministerium, die in dem Wunsche einig sind, die Rechtslage der katholischen Kirche in Preussen den ver- änderten Verhältnissen anzupassen, haben beschlossen, sie in einem förmlichen Vertrag neu und dauernd zu ordnen.
Zu diesem Zwecke haben Seine Heiligkeit zu Ihrem Be- vollmächtigten ... und das Preussische Staatsministerium zu seinen Bevollmächtigten ... ernannt, die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben.2
Artikel 1
Der Freiheit des Bekenntnisses und der Ausübung der katholischen Religion wird der Preussische Staat den gesetzlichen Schutz gewähren.
Artikel 2
(1) Die gegenwärtige Diözesanorganisation und –zirkumskription der katholischen Kirche Preussens bleibt bestehen3
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stehen, soweit sich nicht aus dem Folgenden Aenderungen ergeben.
(2) In Aachen wird wieder ein Bischöflicher Stuhl errichtet und das Kollegiat- in ein Kathedralkapitel umgewandelt. Das Bistum Aachen wird den Regierungsbezirk Aachen sowie die Kreise Grevenbroich, Gladbach, M.-Gladbach, Rheydt, Krefeld (Stadt und Land) und Kempen umfassen und der Kölner Kirchenprovinz angehören.
(3) Dem Bistum Osnabrück werden die bisher von seinem Bischof verwalteten Missionsgebiete einverleibt. Es wird in Zukunft Suffraganbistum des Metropoliten von Köln sein.
(4) Dem Bischöflichen Stuhle zu Paderborn wird der Metropolitancharakter verliehen; das dortige Kathedralkapitel wird Metropolitankapitel. Zur Paderborner Kirchenprovinz werden ausser dem Erzbistum Paderborn die Bistümer Hildesheim und Fulda gehören. An die Diözese Fulda tritt die Paderborner die Bezirke ihres Kommissariats Heiligenstadt und ihres Dekanats Erfurt ab.
(5) Das Bistum Fulda überlässt den Kreis Grafschaft Schaumburg dem Bistum Hildesheim und den bisher ihm zugehörigen Teil der Stadt Frankfurt dem Bistum Limburg. Wie Fulda so wird auch dieses aus seinem bisherigen Metropolitanverband gelöst, aber der Kölner Kirchenprovinz angegliedert.
(6) Der bischöfliche Stuhl von Breslau wird zum Sitz
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eines Metropoliten, das Breslauer Kathedral- zum Metropolitankapitel erhoben. Der bisher dem Bischof von Breslau mitunterstehende Delegaturbezirk Berlin wird selbständiges Bistum, dessen Bischof und Kathedralkapitel bei St. Hedwig in Berlin ihren Sitz nehmen. In Schneidemühl wird für die derzeit von einem Apostolischen Administrator verwalteten westlichen Restgebiete des Erzbistums ( Gnesen-) Posen und des Bistums Kulm eine Praelatura nullius errichtet. Das zurzeit vom Bischof von Ermland als Apostolischem Administrator mitverwaltete, früher zur Diözese Kulm gehörige Gebiet von Pomesanien wird mit dem Bistum Ermland vereinigt. Die Bistümer Ermland und Berlin und die Prälatur Schneidemühl werden zusammen mit dem Erzbistum Breslau die Breslauer Kirchenprovinz bilden.
(7) Das Kathedralkapitel in Aachen wird aus dem Propste, sechs residierenden und vier nichtresidierenden Kapitularen und sechs Vikaren, das Kathedralkapitel in Berlin aus dem Propste 4, fünf residierenden und einem nichtresidierenden Kapitular und vier Vikaren, das Kathedralkapitel in Frauenburg in Zukunft aus dem Propste, dem Dechanten, sechs residierenden und vier nichtresidierenden Kapitularen und vier Vikaren bestehen. Im Metropolitankapitel von Breslau wird die bisher dem Propste von St. Hedwig in Berlin vorbehaltene Stelle aufgehoben. In Hildesheim und in Fulda wird die Zahl der residierenden Domkapitulare künftig fünf be-
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tragen.
(8) Eines der nichtresidierenden Mitglieder der Metropolitankapitel von Köln und Breslau und des Kathedralkapitels von Münster soll der in dem betreffenden Erzbistum oder Bistum bestehenden theologischen Fakultät entnommen werden.
(9) Eine in Zukunft etwa erforderlich erscheinende Neuerrichtung eines Bistums oder einer Kirchenprovinz oder sonstige Aenderung der Diözesanzirkumskription bleibt ergänzender späterer Vereinbarung vorbehalten. Dieser Form bedarf es nicht bei Grenzverlegungen, die lediglich im Interesse der örtlichen Seelsorge geschehen.
(10) Zur Unterstützung des Diözesanbischofs wird in Zukunft den Erzbischöflichen Stühlen von Köln, Breslau und Paderborn und den Bischöflichen Stühlen von Trier, Münster und Aachen ein Weihbischof zugeteilt sein, der vom Heiligen Stuhl auf Ansuchen des Diözesanbischofs ernannt wird. Nach Bedarf können in derselben Weise für die genannten und andere Bistümer weitere Weihbischöfe bestellt werden. Zum Sitz eines Weihbischofs wird ein anderer Ort als der Sitz des Diözesanbischofs erst nach Benehmen mit der Preussischen Staatsregierung bestimmt werden.
Artikel 3
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 können
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kirchliche Aemter frei errichtet und umgewandelt werden, falls Aufwendungen aus Staatsmitteln nicht beansprucht werden. Die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung von Kirchengemeinden erfolgt nach Richtlinien, die mit den Diözesanbischöfen vereinbart werden.
Artikel 4
(1) Die Dotation der Diözesen und Diözesananstalten wird künftig jährlich 2 800 000 RM betragen. Im einzelnen wird sie gemäss besonderer Vereinbarung verteilt werden.
(2) Die Dienstwohnungen und die Diözesanzwecken dienenden Gebäude bleiben der Kirche überlassen. Die bestehenden Eigentums- und Nutzungsrechte werden auf Verlangen durch Eintragung in das Grundbuch gesichert werden.
(3) Für eine Ablösung der Staatsleistungen gemäss Artikel 138 Abs. 1 der Verfassung des Deutschen Reichs bleibt die bisherige Rechtslage der Diözesandotation massgebend.
Artikel 5
(1) Das Eigentum und andere Rechte der öffentlichrechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der katholischen Kirche an ihrem Vermögen werden nach Massgabe der Verfassung des Deutschen Reichs gewährleistet.
(2) Soweit staatliche Gebäude oder Grundstücke Zwecken der Kirche gewidmet sind, bleiben sie diesen, unbeschadet etwa bestehender Verträge, nach wie vor überlassen.
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Artikel 6
(1) Nach Erledigung eines Erzbischöflichen oder Bischöflichen Stuhles reichen sowohl das betreffende Metropolitan- oder Kathedralkapitel als auch die Diözesanerzbischöfe und -bischöfe Preussens dem Heiligen Stuhle Listen von kanonisch geeigneten Kandidaten ein. Unter Würdigung dieser Listen benennt der Heilige Stuhl dem Kapitel drei Personen, aus denen es in freier, geheimer Abstimmung den Erzbischof oder Bischof zu wählen hat. Der Heilige Stuhl wird zum Erzbischof oder Bischof niemand bestellen, von dem nicht das Kapitel nach der Wahl durch Anfrage bei der Preussischen Staatsregierung festgestellt hat, dass Bedenken politischer Art gegen ihn nicht bestehen.
(2) Bei der Aufstellung der Kandidatenliste und bei der Wahl wirken die nichtresidierenden Domkapitulare mit.
Artikel 7
Zum Praelatus nullius und zum Koadjutor eines Diözesanbischofs mit dem Rechte der Nachfolge wird der Heilige Stuhl niemand ernennen, ohne vorher durch Anfrage bei der Preussischen Staatsregierung festgestellt zu haben, dass Bedenken politischer Art gegen den Kandidaten nicht bestehen.
Artikel 8
(1) Die Dignitäten des Metropolitan- und Kathedral-
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kapitel verleiht der Heilige Stuhl und zwar beim Vorhandensein zweier Dignitäten die erste (Dompropstei) auf Ansuchen des Kapitels, die zweite (Domdekanat) auf Ansuchen des Diözesanbischofs, beim Vorhandensein nur einer Dignität (Dompropstei oder Domdekanat) diese abwechselnd auf Ansuchen des Kapitels und des Diözesanbischofs.
(2) Die Kanonikate der Kapitel besetzt der Diözesanbischof abwechselnd nach Anhörung und mit Zustimmung des Kapitels. Die Abwechslung findet bei residentialen und nichtresidentialen Kanonikaten gesondert statt.
(3) Die Domvikarien besetzt der Diözesanbischof nach Anhörung des Kapitels.
Artikel 9
(1) Angesichts der in diesem Vertrag zugesicherten Dotation der Diözesen und Diözesananstalten wird ein Geistlicher zum Ordinarius eines Erzbistums oder Bistums oder der Praelatura nullius, zum Weihbischof, zum Mitglied eines Domkapitels, zum Domvikar, zum Mitglied einer Diözesanbehörde oder zum Leiter oder Lehrer an einer Diözesanbildungsanstalt nur bestellt werden, wenn er
a)5  die deutsche Reichsangehörigkeit hat,
b) ein zum Studium an einer deutschen Universität berechtigendes Reifezeugnis besitzt,
c) ein mindestens dreijähriges philosophisch-theo-
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logisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule oder an einem der gemäss Artikel 12 hierfür bestimmten bischöflichen Seminare oder an einer päpstlichen Hochschule in Rom zurückgelegt hat.
(2) Bei kirchlichem und staatlichem Eiverständnis kann von den in Abs. 1 zu a, b und c genannten Erfordernissen abgesehen werden; insbesondere kann das Studium an anderen deutsch-sprachigen Hochschulen als den zu c genannten anerkannt werden.
(3) Mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Bestellung eines Geistlichen zum Mitglied eines Domkapitels oder zum Leiter oder Lehrer an einem Diözesanseminar wird die zuständige kirchliche Stelle der Staatsbehörde von dieser Absicht und, mit6 besonderer Rücksicht auf Abs. 1 dieses Artikels und gegebenenfalls auf Abs. 2 des Artikels 12, von den Personalien des betreffenden Geistlichen Kenntnis geben. Eine entsprechende Anzeige wird alsbald nach der Bestellung eines Bistums-(Prälatur-) Verwesers, eines Weihbischofs und eines Generalvikars gemacht werden.
Artikel 10
(1) Die Diözesanbischöfe (der Praelatus nullius) werden an die Geistlichen, denen ein Pfarramt dauernd übertragen werden soll, die in Artikel 9 Abs. 1 zu a bis c, und an die sonstigen in der Pfarrseelsorge anzustellenden
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Geistlichen mindestens die dort zu a und b genannten Anforderungen stellen. Für beide Fälle gilt Artikel 9 Abs. 2.
(2) Im Falle der dauernden Uebertragung eines Pfarramts wird der Diözesanbischof (Praelatus nullius) alsbald nach der Ernennung der Staatsbehörde von den Personalien des Geistlichen, mit besonderer Rücksicht auf Abs. 1 dieses Artikels, Kenntnis geben.
Artikel  11
Bis zu einer neuen Vereinbarung, insbesondere für den Fall des Erlasses des in Artikel 83 der Verfassung des Freistaats Preussen vorgesehenen Gesetzes, wird die Präsentation auf Grund eines sog. Staatspatronats durch die Staatsbehörde erst nach Benehmen mit dem Diözesanbischof oder Praeltus [sic] nullius gemäss besonders zu vereinbarender Anweisung>(1)< geschehen.
Artikel 12
(1) Für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen bleiben die katholisch-theologischen Fakultätem [sic] an den Universitäten in Breslau, Bonn und Münster und an der Akademie in Braunsberg bestehen. Ihr Verhältnis zur kirchlichen Behörde regelt sich entsprechend den für die katholisch-theologischen Fakultäten in Bonn und Breslau geltenden Statuten.
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(2) Der Erzbischof von Paderborn und die Bischöfe von Trier, Fulda, Limburg, Hildesheim und Osnabrück sind berechtigt, in ihren Bistümern ein Seminar zur wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen zu besitzen. Der Unterricht an diesen Seminaren wird ebenso wie den kirchlichen Vorschriften dem deutschen theologischen Hochschulunterricht entsprechen. Die genannten Diözesanbischöfe werden dem Preussischen Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung von den Statuten und dem Lehrplan der Seminare Kenntnis geben. Zu Lehrern an den Seminaren werden nur solche Geistliche berufen werden, die für die Lehrtätigkeit in dem zu vertretenden Fach eine den Anforderungen der deutschen wissenschaftlichen Hochschulen entsprechende Eignung haben.
Artikel 13
Die Hohen Vertragschliessenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
Artikel 14
(1) Dieser Vertrag, dessen deutscher und italienischer Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert<,>8 und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Berlin ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tag ihres Austausches in Kraft.
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(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten die seinen Bestimmungen entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen ausser Kraft.9
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10 Vorschläge für das 11 Schlussprotokoll.
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages des Freistaats Preussen mit dem Heiligen Stuhle haben die ordnungsmässig bevollmächtigten Unterzeichneten folgende übereinstimmende Erklärung<en>12 abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages selbst bilden.
Zu Artikel 4 Abs. 1 Satz 1.
Bei Bemessung der Dotation ist von dem derzeitigen Stande der Aufwendungen des Preussischen Staates für vergleichbare persönliche und sächliche Zwecke ausgegangen worden. Es besteht Einverständnis darüber, dass in Zukunft hierin etwa eintretende Aenderungen bei der Dotation entsprechende Berücksichtigung finden sollen.
Zu Artikel 9 Abs. 1 Buchst. c.
Das an einer österreichischen staatlichen Universität zurückgelegte philosophisch-theologische Studium wird entsprechend den Grundsätzen gleichberechtigt, die für andere geisteswissenschaftliche Fächer gelten werden.
Zu Artikel 9 Abs. 3 Satz 1.
Ein staatliches Einspruchsrecht wird hierdurch nicht begründet.
Zu Artikel 12 Abs. 1 Satz 2.
Der Sinn des § 4 Ziffer 1 und 2 der Bonner und des § 48 Buchst. a und b der Breslauer Statuten ist folgender:
Bevor an einer katholisch-theologischen Fakultät jemand zur Ausübung des Lehramts angestellt oder zugelassen werden soll, wird der zuständige Bischof gehört werden, ob er13
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gegen die Lehre oder den Lebenswandel der Vorgeschlagenen begründete Einwendungen zu erheben habe. Die Anstellung oder Zulassung eines derart Beanstandeten wird nicht erfolgen.
Die der Anstellung (Abs. 1) vorangehende Berufung, d. h. das Angebot des betreffenden Lehrstuhls durch den Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung, wird in vertraulicher Form und mit dem Vorbehalt der Anhörung des Diözesanbischofs geschehen. Gleichzeitig wird der Bischof benachrichtigt und um seine Aeusserung ersucht werden, für die ihm eine ausreichende Frist gewährt werden wird. In der Aeusserung sind die gegen die Lehre oder den Lebenswandel des Vorgeschlagenen bestehenden Bedenken darzulegen; wie weit der Bischof in dieser Darlegung zu gehen vermag, bleibt seinem pflichtmässigen Ermessen überlassen. Die Berufung wird erst veröffentlicht werden, nachdem der Bischof dem Minister erklärt hat, dass er Einwendungen gegen die Lehre und den Lebenswandel des Berufenen nicht zu erheben habe.
Sollte ein einer katholisch-theologischen Fakultät angehöriger Lehrer in seiner Lehrtätigkeit oder in Schriften der katholischen Lehre zunahetreten oder einen schweren oder ärgerlichen Verstoss gegen die Erfordernisse des priesterlichen Lebenswandels begehen, so ist der zuständige Bischof berechtigt, dem Minister für Wissenschaft, Kunst
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und Volksbildung hiervon Anzeige zu machen. Der Minister wird in diesem Fall, unbeschadet der dem Staatsdienstverhältnis des Betreffenden entspringenden Rechte, Abhilfe leisten, insbesondere für einen dem Lehrbedürfnis entsprechenden Ersatz sorgen.
Zu Artikel 12 Abs. 2 Satz 4. Die Eignung wird hauptsächlich durch eine der akademischen Habilitationsschrift entsprechende wissenschaftliche Arbeit nachgewiesen; sofern diese von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung ist, kann von dem Erfordernis der theologischen Promotion abgesehen werden.Hds. vermutlich vom Empfänger links des gesamten Textkörpers eine schlänge Linie gezogen; Mittig unterhalb des Textkörpers hds. vermutlich von Pizzardo notiert: "Le firme al con il sistema di quello Bavarese".
>(1)<<I termini della Istruzione prevista in questo articolo sono stati già concordati, come è ben noto a Vostra Eminenza, e trovansi riprodotti nel progetto inviato col rispettoso Rapporto N. 41256; essa tuttavia, secondo che notavasi nel progetto medesimo, non è stata, per desiderio del Governo, inclusa nel testo del Concordato né in quello della Nota esplicativa o Protocollo finale.>7
1Datum rekonstruiert nach Informationen aus dem Nuntiaturbericht, dem die Anlage beilag.
2"Seine Heiligkeit [...] vereinbart haben" hds. vermutlich vom Empfänger schregdurch gestrichen und unter der letzten Zeile vom nächsten Absatz durch einen Strich abgetrennt.
3Links der Passage "Die gegenwärtige [...] bestehen" hds. vermutlich vom Empfänger durch einen senkrechten und einen wagerechten Strich abgetrennt; unten links des Textkörpers hds. von unbekannter Hand, vermutlich vom Empfänger, notiert: "Bianca".
4Zwischen "dem" und "Propste" hds. vermutlich vom Empfänger Trennungszeichen vertikal nach unten und horizontal nach links.
5Links des Textkörpers hds. vermutlich vom Empfänger ein Setzerzeichen eingefügt.
6Links des Wortes "mit" hds. vermutlich vom Empfänger ein Setzerzeichen eingefügt.
7Hds. von Pacelli eingefügt.
8Hds. vermutlich von Pacelli eingefügt.
9Hds. vermutlich von Pizzardo angekreuzt und notiert: "fin qui".
10Links am oberen Seitenrand hds. vermutlich von Tardini notiert: "Mons. Tardini"; rechts am oberen Seitenrand hds. von unbekannter Hand notiert: "[Parere per] [ein Wort unlesbar]".
11Hds. vermutlich vom Empfänger gestrichen.
12Masch. eingefügt.
13Hds. vermutlich vom Empfänger links des gesamten Textkörpers eine schlänge Linie gezogen.
Empfohlene Zitierweise
Anlage vom 17. Mai 19291, Anlage, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Dokument Nr. 20678, URL: www.pacelli-edition.de/Dokument/20678. Letzter Zugriff am: 19.04.2024.
Online seit 20.01.2020.