Dokument-Nr. 2791
Hollweck, Josef: Voto di Mons. Hollweck2, vor dem 03. April 1919
20v
(Instit.jur.publ.eccl.) schreibt in seinen Erörterungen über
die Konkordate: Respondemus conventiones aficere ipsam societatem, etsi contrahantur ejus
nomine ab aucto ritate nunc praesidente societati; hinc jura et onera acquiruntur societati,
mediantibus rectoribus, quoniam societas est persona perfecta (i.e. der Staat), hinc semper
de se perdurant etsi mutentur rectores et regiminis formae. Et proinde est duplex persona
consideranda; ea, cujus administratio geritur et ea, quae eandem gerit; illa est societas et
permanet; haec est persona gubernans (e.gr.monarcha) sive physica sive moralis, et quoad
formam mutatur in statu. Das mit Napoleon I. abgeschlossene Konkordat hat unter den
Bourbonen, dann den Orleans, dann der Republik, dann Napoleon III. und wieder unter der
Republik bestanden und ist auch staatlicherseits bis 1905 stets erfüllt worden. Rom hält
zweifellos daran fest, dass die Aenderung der Regierungsform die Gültigkeit und den
Fortbestand des Konkordates nicht berührt. Nur die eine Bestimmung über die Ernennung zu den
Bischofssitzen, die ganz exzeptionell ein persönliches 21r
Privileg den Königen von Bayern und zwar für ihre Person einräumt, so lange sie katholisch
sind, ist mit Beseitigung der Monarchie hinweggefallen‚ weil es keinen Träger des Privilegs
mehr gibt.Infolgedessen ist das Präsentationsrecht der Staatsregierung auf die sog. "königlichen" Pfarreien anstandslos anzuerkennen, auch wenn die gegenwärtigen bloss tatsächlichen Inhaber der Staatsgewalt dasselbe ausüben wollen, was sie ja tatsächlich tun. Wie sie das Recht ausüben wollen, welche Organe der Staatsgewalt dabei in Tätigkeit treten, ist ihnen selbst zu überlassen; ob der Justizminister das Recht ausübt oder der Kultusminister, ist ganz gleich. Auch die zufällige Religionszugehörigkeit des betr. Staatsorgans ist gleichgültig. Es kommt lediglich als Regierungsorgan in Betracht. Dezent wäre es freilich, dass nur Katholiken als Regierungsorgane in Betracht kämen, aber an sich ist die jüdische Religionszugehörigkeit für ein bayer. Regierungsorgan nur ein Schönheitsfehler.
Es kann also die hiesige praktische Behand-
21v
lung bei Erledigungen festgehalten werden. Ganz verkehrt
wäre es, eine Abnormität der Schweiz, welche als Rechtsanomalie im Kodex bezeichnet ist, an
Stelle des staatlichen Patronats einzuführen oder zuzulassen. Wenn das Konkordat aufrecht
bleibt, dann bleiben vielmehr alle staatlichen Präsentationsrechte wie bisher. Wird es aber
direkt oder indirekt gekündet durch Trennung von Kirche und Staat, dann tritt das gemeine
Recht in Kraft und zwar ohne weiteres d.h. die königlichen Patronate fallen weg und es tritt
das freie Collationsrecht des Bischofs ein. Der Kodex hat nach dieser Seite schon vorgesehen
(can.1432,par. 1) und das ist sofort durch die ohne weiteres betätigte Uebung alsdann
in Realität zu setzen.Dr. Hollweck.
1↑Die Klammern wurden hds. eingefügt von
Pacelli.
2↑"Voto di Mons. Hollweck" hds. eingefügt von Pacelli.