Dokument-Nr. 476
Boelitz, Otto an Pacelli, Eugenio
Berlin, 28. November 1924

Abschrift
Euer Exzellenz
sehr geschätzte Note vom 25. Juni d. Js. – N. 30728 – habe ich erst beantworten zu sollen geglaubt, nachdem sich übersehen ließe, wie die in neuerer Zeit eingeleitete Festigung der deutschen Währung und ihre Wirkung auf den Staatshaushaltsplan sich für die in der Note behandelten Fragen nutzbar machen ließe.
Euer Exzellenz freue ich mich nunmehr mitteilen zu können, daß im Einvernehmen mit dem Herrn Preußischen Finanzminister in Aussicht genommen ist, in dem kommenden Staatshaushalt die für die Bistümer in den Zirkumskriptionsbullen vorgesehenen Beträge sowie die weiteren im Jahre 1906 bei Kap. 115 Tit. 14 und 15 des Staatshaushalts bewilligten Zuschüsse ihrem vollen Nennbetrage nach in Reichsmark wieder einzusetzen. Ebenso ist für den genannten Staatshaushalt in Aussicht genommen, ausreichende Mittel bereitzustellen, um einstweilen im Wege der Zuschußgewährung die staatlichen Verpflichtungen zur Bestreitung der Bedürfnisse einzelner Kirchengemeinden im allgemeinen in voller Höhe der Vorkriegsbeträge erfüllen zu können.
Was die Vergangenheit angeht, so mag zugegeben werden, daß
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während der Inflationszeit die in Rede stehenden Leistungen bis zum gewissen Grade mit Rücksicht auf die verhängnisvolle Finanzlage des Staates hatten beschränkt werden müssen. Wenn jedoch Euer Exzellenz in der vorerwähnten Note auf die gegenüber dem Herrn Reichsminister des Aeußern eingelegte Verwahrung zurückkommen, so bitte ich darauf aufmerksam machen zu dürfen, daß vor jenem Schritt der Heilige Stuhl, soweit Preußen in Betracht kommt, niemals wegen Erfüllung der bullenmäßigen Leistungen vorstellig geworden ist, insbesondere niemals die vom Staat unter Anspannung aller seiner Kräfte getätigte Erfüllung dieser Leistungen beanstandet hat. Weiter habe ich mit Dank aus der geehrten Note vom 25. Juni ersehen, daß der finanziellen Bedrängnis des Staates seitens der katholischen Kirche grundsätzlich Rechnung getragen wird. Ich vermag daher nicht anzuerkennen, daß jener Verwahrung eine formelle oder materielle Berechtigung innegwohnt [sic] hätte. Aus den Folgerungen, die Euer Exzellenz bezüglich der Verpflichtung des Staates zur Weitergewährung der bullenmäßigen Beträge ziehen, entnehme ich sodann, daß Euer Exzellenz von der fortdauernden Rechtsbeständigkeit der für Preußen in Frage kommenden in den Bullen bestätigten Vereinbarungen mit Preußen, Hannover und den Staaten der oberrheinischen Kirchenprovinz ausgehen, und dies entspricht voll dem Standpunkt der preußischen Staatsregierung.
Ich gebe mich der Hoffnung hin, dass der nunmehr vorbehaltlich der Zustimmung des Landtags in Aussicht genommenen Wiederherstellung der Dotationen in Reichsmark die Bedenken Euer Exzellenz im wesentlichen zerstreut sein werden. Soweit die von
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Euer Exzellenz noch geäußerten Wünsche über die Leistungen des Staatshaushalts der Vorkriegszeit hinausgehen, wird mangels einer für den Staat anerkennbaren rechtlichen Verpflichtung eine allgemeine Erklärung der Staatsregierung zur Zeit nicht wohl in Frage kommen. Zur Erörterung dieser Probleme könnten die angestrebten Verhandlungen mit der preußischen Staatsregierung demnächst geeignete Gelegenheit bieten.
Mit der Versicherung meiner besonderen Verehrung und Hochschätzung verharre ich als
Euer Exzellenz
ganz ergebenster
(gez.) Dr. Boelitz.
Hds. von Pacelli am rechten oberen Rand hinzugfügt: "Allegato I al Rapp. N. 32368".
Empfohlene Zitierweise
Boelitz, Otto an Pacelli, Eugenio vom 28. November 1924, Anlage, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Dokument Nr. 476, URL: www.pacelli-edition.de/Dokument/476. Letzter Zugriff am: 19.04.2024.
Online seit 24.06.2016.