Dokument-Nr. 5139

Held, Heinrich: [Kein Betreff]. [München], 29. Dezember 1924

Im Hinblick darauf, daß das Konkordat in Bayern Landesgesetz ist, ist für seine Auslegung der deutsche Text maßgebend.
Zu Art. 1 § 2.
Die Bestimmungen gelten im Rahmen des Art. 137 Abs. III der Reichsverfassung.
Zu Art.
5 §§
1, 2.
Der Freiheit des Gewissens und der Vereinigung der Lehrpersonen an Bekenntnisschulen sind andere Schranken, als sie durch die besonderen Amts- und Standespflichten bedingt sind, nicht gezogen. Die Neuanstellung von Lehrpersonen ist bedingt durch das Vorhandensein der Erfordernisse der nebenangeführten Vertragsbestimmungen.
Die Niederlegung des Religionsunterrichts für sich allein ist nicht in jedem Falle ein genügender Beweis dafür, daß die betreffende Lehrperson den angeführten Vertragsbestimmungen nicht mehr entspricht.
Zu Art. 8 § 1.
Die staatliche Schulaufsicht wird aufrecht erhalten; eine Wiedereinführung der früheren geistlichen Schulaufsicht steht nicht in Frage. An § 28 des Schulaufsichtsgesetzes vom 1. August 1922 wird festgehalten; seine Bestimmungen kommen bezüglich des Religionsunterrichts an den übrigen Lehranstalten zur entsprechenden Anwendung.
Zu Art. 8 § 2.
Der kirchlichen Oberbehörde oder deren Beauftragten sind bei Ausübung des Rechtes zum Besuche des Religionsunterrichtes und des Rechtes zu allenfallsigen Beanstandungen des Unterrichts in den weltlichen Fächern dienstaufsichtliche Befugnisse gegenüber dem Lehrpersonale nicht eingeräumt. Im Falle von Beanstandungen kommt die der Sach- und Rechtslage entsprechende Entscheidung nach Maßgabe staatlicher Bestimmungen dem Staate zu.
110v
Zu Art. 10.
Die Verpflichtung des Bayerischen Staates zur Ausstattung der katholischen Kirche mit Gütern und ständigen Fonds auf Grund des Art. IV des alten Konkordates steht fest, ist gewährleistet durch den Art. 138 RV. und § 18 LV., sowie gegen einseitige Veränderungen seitens des Staates Bayern geschützt. Für den Fall einer allenfallsigen Durchführung der Dotation werden die Vermögenswerte im Einvernehmen mit dem Landtag ausgewählt.
Empfohlene Zitierweise
Held, Heinrich, [Kein Betreff], [München] vom 29. Dezember 1924, Anlage, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Dokument Nr. 5139, URL: www.pacelli-edition.de/Dokument/5139. Letzter Zugriff am: 29.03.2024.
Online seit 18.09.2015, letzte Änderung am 10.09.2018.