Dokument-Nr. 6608

[Matt, Franz]: [Kein Betreff]. [München], vor dem 26. August 1920

Ziff. I.
"Die Kirche hat das volle und freie Besetzungsrecht für alle Kirchenämter ohne Mitwirkung des Staates oder der Gemeinden. Das Privatpatronatsrecht bleibt aufrechterhalten, soweit es nach den Bestimmungen des kanonischen Rechtes noch zu Recht besteht."
Gegen Satz 1, der eine nicht ganz wörtliche Wiedergabe des Satzes 2 in Absatz III des Art. 137 der Reichsverfassung vom 11. August 1919 darstellt, ist an sich eine Erinnerung nicht zu erheben. Der bayerische Staat hat aber ein erhebliches Interesse daran, dass zu den wichtigeren Kirchenämtern, insbesondere zu den Bischofssitzen nicht Personen gelangen, von denen eine Beeinträchtigung der staatlichen Interessen zu befürchten wäre, z. B. Ausländer oder politisch nicht einwandfreie Personen. Es möchte daher zu erwägen sein, ob nicht in dieser Hinsicht gewisse Sicherungen vorzusehen wären, z. B. Mitwirkung der Domkapitel bei Aufstellung der Bischöfe, Mitteilung der in Aussicht genommenen Personen an die Staatsregierung zur Abgabe etwaiger Erinnerungen.
Zu Satz 2: Das neue kirchliche Recht (Can. 1653 § 1, 1448 und 1456) und die vorgesehene Fas-
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sung des Satzes 2 der Ziff. 1 der Punktationen schließen Nichtkatholiken von der Ausübung des Privatpatronatsrechtes in Bezug auf kirchliche Stellen aus. Abweichend hiervon waren bisher in Deutschland und in Bayern zur Ausübung des Privatpatronatsrechtes auch nichtkatholische Anhänger eines christlichen Bekenntnisses zugelassen (vgl. Geiger, Pfarramtsverwaltung, Kap. 16 S. 434 ff. und Silbernagel, Verfassung und Verwaltung § 26 S. 79 Anm. 1). Der Staat als solcher hätte gegen den Ausschluss solcher Patronatsherren von der Ausübung ihres bisherigen Rechtes keine Einwendungen zu erheben. Es möchte aber nicht unterlassen werden darauf hinzuweisen, daß sich aus dem Entzuge der Ausübung des bisherigen Rechtes unter Umständen Folgen für die Finanzen der betreffenden Kirchenstiftungen ergeben könnten, z. B. Verweigerung von Leistungen der Patronatsherren, und daß solche Differenzen gegebenen Falles als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten zum Austrage zu bringen wären.
Ziff. II, III, IV, Satz 2 und Ziff. V.
II.
"Der Ernennung der Professoren der theologischen Fakultäten an den Universitäten muss die Zustimmung des Diözesanbischofs vorausgehen.
Mit Rücksicht auf die Studenten der Philosophie, die sich dem Studium der Theologie zu widmen gedenken, sollen an der philosophischen
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Fakultät der Universitäten München und Würzburg wenigstens je ein Professor der Philosophie und der Geschichte angestellt werden, deren katholischer Standpunkt nach dem Urteile des Diözesanbischofes sicher ist."
Ziff. III.
"Die Professoren an den Lyzeen werden auf Vorschlag des Diözesanbischofs von der Regierung ernannt. In ihrem inneren Betrieb unterstehen die Lyzeen dem Bischof."
Ziff. IV.
"Die Religionslehrer an diesen Schulen werden auf Vorschlag des Bischofs von der Regierung ernannt, die die notwendigen Mittel dafür bereitstellt."
Ziff. V.
"Die Professoren der theologischen Fakultäten bezw. der Lyzeen und die Religionslehrer, die der Diözesanbischof auf Grund ihrer Lehre oder ihrer moralischen Haltung für unfähig oder ungeeignet hält zur Fortführung ihres Lehramtes, werden ihres Amtes enthoben."
Zwischen den in den vorgenannten Ziff. erhobenen Forderungen besteht ein innerer Zusammenhang.
Das Konkordat von 1817 hat einschlägige Bestimmungen nicht enthalten. Doch wurde staatlicherseits bisher freiwillig die Übung eingehalten, daß bei Besetzung der fraglichen Stellen
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der Diözesanbischof mit seinen Erinnerungen gehört wurde. Nunmehr soll nach den vorliegenden Vorschlägen in einem Fall ein oberhirtliches Zustimmungsrecht, in den beiden anderen Fällen ein oberhirtliches Vorschlagsrecht begründet werden, das als Landesgesetz in Bayern zu vollziehen wäre.
Diese Forderungen greifen ein in das Vorschlagsrecht der Universitäten und in das Prinzip des im übrigen freien staatlichen Besetzungsrechtes bei den Lehrerstellen an den Universitäten, den Lyzeen und den höheren Lehranstalten und damit in das bayerische Beamtenrecht; auch Rückwirkungen auf das staatliche Budgetrecht erscheinen nicht ausgeschlossen. Es handelt sich somit um Neuerungen von großer Tragweite.
Vom Standpunkte des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus kann nicht zugegeben werden, daß das bisherige Verfahren bei der Besetzung der bezeichneten Lehrstellen besondere Unzuträglichkeiten für die katholische Kirche zur Folge gehabt hätten, die einen hinlänglichen Anlass zum Verlassen der seitherigen Übung und zur Einräumung der geforderten neuen Zugeständnisse bieten könnten. Die in den Punktationen aufgestellten Forderungen würden aber, wenn sie nur bekannt würden, sicherlich in den Universitätskreisen und in weiten politischen Kreisen den schärfsten Widerspruch hervorrufen.
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Die politischen Gegner würden insbesondere nicht unterlassen, darauf hinzuweisen, daß sich die Einräumung der geforderten Rechte an die Kirche nicht vertragen würde mit der erst jüngst durch die Reichsverfassung den Religionsgesellschaften zugestandenen vollen Freiheit in der Besetzung der kirchlichen Ämter.
Im Einzelnen sei noch Folgendes bemerkt:
a) Bezüglich der bisherigen Art und Weise der Besetzung der Professuren der Theologie an den Fakultäten der Universitäten München und Würzburg darf auf die Ministerialentschließung vom 28. März 1889 (Weber, G.. V. Sammlung Bd. 19 Seite 452) verwiesen werden, worin zugesichert ist, daß bei Anstellung von Professoren der katholischen Theologie an den Universitäten neben dem Gutachten der theologischen Fakultät und des Universitätssenates auch ein Gutachten des Diözesanbischofes über den dogmatischen Standpunkt und den sittlichen Lebenswandel der Kandidaten erholt werden soll. Die Beachtung dieser Anordnung hat seitdem regelmäßig zur Berufung kirchlich einwandfreier Professoren in die theologischen Fakultäten der Universitäten geführt. In den wenigen Fällen, in denen die Entwicklung der betreffenden Professoren nachträglich zu kirchlichen Beanstandungen Anlass gegeben hat, hat der Staat, soweit er konnte, jeweils Abhilfe geschaffen.
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b) Bezüglich der Professuren für Philosophie und für Geschichte an den Universitäten München und Würzburg sind zurzeit der Landtagsabschied vom 28. April 1872 § 28 (Weber Gesetz- und Verordnungssammlung Bd. 9 S. 370) und Verhandlungen des Landtages aus den Jahren 1882-1886 maßgebend. Solange eine der katholischen Kirche günstige Landtagsmehrheit besteht, erscheinen die kirchlichen Interessen hinsichtlich der Besetzung der fraglichen Professuren gewahrt. Wäre eine solche Mehrheit nicht mehr vorhanden, so hätte es ein der Kirche weniger gut gesinnter Landtag immer in der Hand, die Erfüllung des Wunsches, der in der fraglichen Forderung zum Ausdrucke kommt, durch Verweigerung der Mittel für die kirchlich gerichteten Professuren auch entgegen einer Abmachung im Konkordate zu vereiteln.
c) Für die Berufung der Lyzealprofessoren überhaupt ist die schon angeführte Ministerialentschließung vom 28. März 1889 einschlägig. Mit Ausnahme des (zwar bischöflichen und mit dem bischöflichen Priesterseminare verbundenen, übrigens aus Staatsmitteln unterstützten) Lyzeums in Eichstätt sind alle übrigen Lyzeen in Bayern staatliche Anstalten für allgemeine Bildung, nicht etwa Diözesananstalten, und werden aus der Staatskasse teils ganz teils soweit Fonds vorhanden aber nicht zureichend sind, durch Zuschüsse unterhalten. Die Professoren sind Staatsbeamte und haben mithin auch deren Rechte.
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Die Auffassung, daß die Lyzeen jemals als Anstalten lediglich für die Ausbildung von katholischen Klerikern anerkannt oder bestimmt gewesen seien, findet weder in den Rechts- noch in den Geschichtsquellen eine Stütze.
Die Wendung in Satz 2 der Ziff. III "innerer Betrieb" bedürfte einer einwandfreien Erläuterung. Die Ausdrucksweise "horum seminariorum ordinatio" in Art. V des Konkordats von 1817, die mit "innere Einrichtung" übersetzt wurde, hat in der Vergangenheit zu Meinungsverschiedenheiten über die Grenzen der staatlichen Befugnisse geführt.
Auch soweit die Lyzeen als Staatsanstalten betrieben werden, waren bisher und sind die oberhirtlichen Stellen durchaus in der Lage, Beanstandungen bei der Staatsregierung geltend zu machen. Auf ihre Wünsche wurde seither stets gebührend Rücksicht genommen.
Gegen die Einräumung so weitgehender Befugnisse an die katholische Kirche, wie sie in Ziff. III der Vorschläge verlangt sind, bestehen, wenn der Charakter der Lyzeen als staatlicher Bildungsanstalten gewahrt werden soll, erhebliche Bedenken.
d) Anlangend sind die Religionslehrer an den Mittelschulen (amtliche Bezeichnung "höhere Lehranstalten"), so ist die Auswahl unter den im Besitz der missio canonica befindlichen Priestern als Religionslehrern an nichtstaatlichen Anstalten (Gemeinden, Stiftungen, Klöster,
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Privatpersonen usw.) Sache der Anstaltsunternehmer oder ihrer Vertreter. Der Staat übt Kontrolle darüber, ob die ausgewählten Lehrer für die Ausübung ihres Amtes geeignet sind. Der Diözesanbischof wird hierbei mit seinen Erinnerungen gehört.
Die Errichtung von Religionslehrerstellen an staatlichen höheren Lehranstalten und die Bemessung der Gehälter steht dem Landtage zu. Die Auswahl unter den Bewerbern um solche Stellen – jeweils nach Einvernahme des Diözesanbischofs – obliegt der Staatsregierung. Kann sie auch grundsätzlich nach freiem Ermessen zwischen dem gerade noch qualifizierten und dem bestqualifizierten Bewerber wählen, so entscheidet doch auch sie in der Praxis selbstverständlich regelmäßig nach Maßgabe des Grades der Fähigkeit und Würdigkeit der Konkurrenten. Die Religionslehrer an den staatlichen höheren Lehranstalten sind Staatsbeamte; ihre Ernennung wird daher auch dem Staate vorbehalten bleiben müssen; die in der Natur der Sache liegende, vorgängige Einvernahme des Diözesanbischofs wird dadurch nicht behindert. Die kirchlichen Interessen wurden auch durch die bisherige Übung durchaus gewahrt und nicht etwa gefährdet.
Die Gewährung eines Vorschlagsrechtes auf die katholischen Religionslehrerstellen an den höheren staatlichen Anstalten an die
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katholische Kirche hätte das nämliche Zugeständnis an die übrigen anerkannten öffentlichen Religionsgesellschaften zur Folge.
Gegen eine Vertretung solcher Forderung bestehen in Rücksicht auf den staatlichen Charakter der höheren Lehranstalten grundsätzliche Bedenken.
Die Bestimmung des Art. 29 des Schulbedarfsgesetzes vom 14. August 1919 (GVB 1. S. 489) über die dort vorgesehene neue Kategorie von Volksschulreligionslehrern kann hier einen Richtpunkt nicht abgeben. In Art. 29 des Schulbedarfsgesetzes handelt es sich nicht um Staatsbeamte, vielmehr um Priester im Dienste der Kirche, auch nicht um endgültige, vielmehr nur um vorschussweise Kostendeckung aus der Staatskasse.
e) Das Gewicht der Erwägungen, die die Kurie zu der in Ziff. V formulierten Forderung veranlassten, will keineswegs verkannt werden. Es darf jedoch darauf hingewiesen werden, daß auch schon das bisherige Recht in Bayern die staatliche administrative Würdigung und Einschreitung in einschlägigen Fällen kennt, wobei selbstverständlich die aus dem bisherigen Staatsdienstverhältnis erworbenen Ansprüche geachtet und gewahrt werden müssen. Die Wahrung dieser jura quaesita müsste selbstverständlich auch dann aufrechterhalten werden, wenn die Forderung auf vertragsmäßige Regelung dieser Fälle in irgend einer zulässigen Form überhaupt berücksichtigt werden könnte.
Ich darf aber nicht unterlassen darauf hinzuweisen, daß schon der Versuch einer solchen ver-
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tragsmäßigen landesgesetzlichen Festlegung sicherlich in der Öffentlichkeit große Beunruhigung hervorrufen und im Landtage heftige Angriffe gegen die Regierung auslösen würde. Ich hege die Befürchtung, daß der Schaden, der hieraus für das Zustandekommen eines Konkordates erwachsen könnte, schwerer wiegen könnte, als der aus der vorgeschlagenen Regelung erhoffte Vorteil für die Kirche. Eine materielle Verbesserung gegenüber der gegenwärtigen Lage würde durch die Aufnahme einer solchen Bestimmung in den neuen Vertrag kaum eintreten.
Empfohlene Zitierweise
[Matt, Franz], [Kein Betreff], [München] vom vor dem 26. August 1920, Anlage, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Dokument Nr. 6608, URL: www.pacelli-edition.de/Dokument/6608. Letzter Zugriff am: 28.03.2024.
Online seit 14.01.2013.