Dokument-Nr. 6617

Pacelli, Eugenio: [Pacelli-Punktation II]. [München], 04. Februar 1920

1. Die Kirche hat das volle und freie Besetzungsrecht für alle Kirchenämter ohne Mitwirkung des Staates oder der Gemeinden. Das Privatpatronatsrecht bleibt aufrecht erhalten, soweit es nach den Bestimmungen des kanonischen Rechtes noch zu Recht besteht.
2. Der Ernennung der Professoren der theologischen Fakultäten an den Universitäten muß die Zustimmung des Diözesanbischofs vorausgehen.
Mit Rücksicht auf die Studenten der Philosophie, die sich dem Studium der Theologie zu widmen gedenken, sollen an der philosophischen Fakultät der Universitäten München und Würzburg wenigstens je ein Professor der Philosophie und der Geschichte angestellt werden, deren katholischer Standpunkt nach dem Urteil des Diözesanbischofs sicher ist.
3. Die Professoren an den Lyceen werden auf Vorschlag des Diözesanbischofs von der Regierung ernannt. In ihrem inneren Betrieb unterstehen die Lyceen dem Bischof.
4. Der Religionsunterricht bleibt in allen Mittelschulen ordentliches Lehrfach. Die Religionslehrer an diesen Schulen werden auf Vorschlag des Bischofs von der Regierung ernannt, die die notwendigen Mittel dafür bereitstellt.
5. Die Professoren der theologischen Fakultät bzw. der Lyceen und die Religionslehrer, die der Diözesanbischof auf Grund ihrer Lehre oder ihrer moralischen Haltung für unfähig oder ungeeignet hält zur Fortführung ihres Lehramtes, werden ihres Amtes enthoben.
6. Der Staat sorgt für eine genügende Anzahl von katholischen Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten. Die Lehrer und Lehrerinnen, welche an katholischen Schulen angestellt werden wollen, müssen diese Anstalten besuchen und während ihrer ganzen Ausbildungszeit am Religionsunterricht teilnehmen.
Die privaten Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten sind den staatlichen gleichgestellt, wenn sie die gleichen Vorbedingungen erfüllen.
7. Für die Zulassung zum Lehramte und für Anstellung an Volksschulen oder höheren Lehranstalten werden an Angehörige von Orden oder religiösen Kongregationen keine anderen Vorbedingungen gestellt als an Laien.
8. In allen Gemeinden, in denen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es beantragen, müssen katholische Volksschulen errichtet werden, insoweit eine genügende Schülerzahl dafür angemeldet ist.
9. In allen Volksschulen bleibt der Religionsunterricht im bisherigen Umfange ordentliches Lehrfach.
Den Schülern der Volksschulen wie der höheren Lehranstalten muß Gelegenheit gegeben werden zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten.
10. Die Aufsicht über den Religionsunterricht und das religiös-sittliche Leben an den Volks- und Mittelschulen steht dem Diözesanbischof zu. Er übt es entweder direkt in eigener Person oder durch seine Beauftragten aus. Der Bischof legt auf Grund der gemachten Beobachtungen seine Beanstandungen oder Anträge der Staatsregierung vor, die das Notwendige zur Abhilfe veranlaßt.
11. Orden und religiöse Kongregationen sind unter den allgemeinen gesetzlichen Bedingungen zur Gründung und Führung von Privatschulen berechtigt. Diese Privatschulen geben die gleichen Berechtigungen wie die staatlichen.
12. Der bayerische Staat wird seinen auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden vermögensrechtlichen Verpflichtungen gegen die katholische Kirche auch fernerhin nachkommen. Als solche Rechtstitel werden unter anderen das Herkommen, das Konkordat von 1817 und die selbst vom Reichsdeputationshauptschluß anerkannten vermögensrechtlichen Verpflichtungen ausdrücklich erklärt. Bei der Ablösung dieser Leistungen wird der bayerische Staat dem veränderten Geldwerte und den tatsächlichen Bedürfnissen Rechnung tragen und insbesondere auch die sogenannten fakultativen und widerruflichen Staatsbeiträge einbeziehen. Überdies werden auch jene konkordatsmäßigen Verpflichtungen berücksichtigt, die der Staat bisher nicht oder nur ungenügend erfüllt hat.
Die Ablösung muß in einer Form geschehen, die eine baldige Entwertung ausschließt. Privatrechtliche Verpflichtungen bleiben aufrecht erhalten und werden nicht abgelöst.
13. Die staatlichen Gebäude und Grundstücke, die zur Zeit unmittelbar oder mittelbar kirchlichen Zwecken dienen, werden der Kirche kostenlos zur dauernden und uneingeschränkten Benützung überlassen. Der Staat wird der ihm obliegenden Baupflicht im bisherigen Umfang auch fernerhin nachkommen und im Bedarfsfall auch für notwendige Neubauten aufkommen.
14. Der Kirche bleiben ihr Eigentum und ihre Vermögensrechte für immer gesichert. Sie verfügt frei über ihr Vermögen.
15. Die Kirche hat das Recht, Steuern zu erheben. Der Staat wird diese Steuern gemeinsam mit den staatlichen gegen eine mäßige Vergütung einheben.
16. Für das Heer, die Straf- und Pflegeanstalten sowie die Krankenhäuser wird eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet, für die der Diözesanbischof eine entsprechende Anzahl von Geistlichen aufstellt. Soweit es sich um Anstalten des bayerischen Staates handelt, leistet dieser die für Seelsorge und Gottesdienst notwendigen Mittel.
17. Der Staat verpflichtet sich, die Anordnungen der kirchlichen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit anzuerkennen und im Bedarfsfalle zur Ausführung seine Unterstützung zu gewähren, wenn dieselbe erbeten wird.
18. In Ausübung ihres Amtes genießen die Geistlichen den Schutz des Staates, der Verunglimpfungen ihrer Person und Störungen ihrer Amtshandlungen nicht zuläßt, bzw. ahndet.
19. Orden und religiöse Kongregationen können frei gegründet werden und unterliegen von Seiten des Staates keiner Beschränkung in Bezug auf ihre Niederlassungen und die Zahl ihrer Mitglieder. Soweit sie bisher die Rechte einer öffentlichen Körperschaft genossen haben, bleiben ihnen dieselben gewahrt; die übrigen erlangen, bzw. behalten Rechtsfähigkeit oder die Rechte einer öffentlichen Körperschaft nach den für alle Bürger oder Gesellschaften geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Ihr Eigentum und ihre anderen Rechte werden ihnen gewährleistet. Sie verwalten ihre Vermögen und ordnen ihre Angelegenheiten unabhängig vom Staate.
Empfohlene Zitierweise
Pacelli, Eugenio, [Pacelli-Punktation II], [München] vom 04. Februar 1920, Anlage, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Dokument Nr. 6617, URL: www.pacelli-edition.de/Dokument/6617. Letzter Zugriff am: 28.03.2024.
Online seit 14.01.2013, letzte Änderung am 20.01.2020.
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