Dokument-Nr. 7155

Henle, Antonius von: Gutachten Seiner Excellenz des H. H. Bischofs von Regensburg, vor dem 28. November 1918

Da zur Zeit die politischen Zustände in Bayern noch ganz im Unklaren sind, erscheint es mir ausgeschlossen, dass der Apostolische Stuhl seine dem Staate Bayern (Konkordat-Staatsgesetz Art. XVIII Abs. 1) gewährten Privilegien sofort zurückziehen und schlankweg das Konkordat auflösen wird. "Eine Auflösung des Konkordats kann formell rechtlich durch Kündigung seitens eines Teiles nur erfolgen, wenn dies ausdrücklich in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist" (Staatslexikon 3. Aufl. III, 411). Das bayerische Konkordat sieht in Art. XVIII Abs. 2 nur eine Änderung des Konkordats, aber keine Auflösung, auf dem Wege gütlichen Ausgleichs vor. Ich weiss in der Geschichte überhaupt keinen Fall, wo die Initiative zur Auflösung von Konkordatsverträgen von Rom ausgegangen wären. Das ideale Moment der Concordia schlug immer wieder alle Bedenken nieder, und so ließ Rom stets die Sache an sich herankommen. Das Gleiche wird wohl auch gegenüber den neuen Freistaaten und so auch gegenüber Bayern der Fall sein. Nur kommt hier noch der erschwerende Umstand hinzu, dass an der Spitze der Staatsregierung ein Präsident israelitischen Bekenntnisses, wenigstens noch jetzt, steht, dem zuliebe der Apostolische Stuhl
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seinen Rechtsgrundsatz: Jus patronatus personale transmitti valide nequit ad infideles (can. 1453 § 1) sicher nicht einmal dissimulieren wird. Man kann auch nicht den Ausweg nehmen und etwa das Gesamtministerium als Träger der Staatsgewalt unterschieben, denn das Ministerium ist keine Korporation und darum auch keine juristische Person. Und selbst wenn das Ministerium eines Volksstaates Bayern Träger der Landeshoheit würde, könnte von einem landesherrlichen Präsentationsrecht keine Rede sein, da dasselbe nicht ein Ausfluss der Landeshoheit ist. Gegen diese Auffassung hat der Apostolische Stuhl entschieden Stellung genommen (Sägmüller, Kirchenrecht 3. Aufl. I, 368). Auch wenn man das Präsentationsrecht getrennt vom Patronatsrecht denkt, ein Fall, der bei einzelnen Konventualkirchen vorkommt, und den vielleicht can. 1452 bezüglich Gemeindepräsentationen im Auge hat, fehlt dem Ministerium des Volksstaates jegliche Legimitation. Es wird daher nichts anderes übrig bleiben, als einstweilen die definitive Besetzung der Pfarreien bzw. Pfründen jeder Art auszusetzen und sich mit dem Provisorium zu begnügen. Ein Provisorium ist ja auch die gegenwärtige Regierung. Sollte ich mit meiner Meinung vielleicht allein stehen, so möchte ich gleichwohl bitten, diese meine eventuelle Sondermeinung Sr. Excellenz dem H. H. Nuntius gefälligst unterbreiten zu wollen.
Empfohlene Zitierweise
Henle, Antonius von, Gutachten Seiner Excellenz des H.H.Bischofs von Regensburg vom vor dem 28. November 1918, Anlage, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Dokument Nr. 7155, URL: www.pacelli-edition.de/Dokument/7155. Letzter Zugriff am: 29.03.2024.
Online seit 02.03.2011.