Dokument-Nr. 8990
Hartmann, Felix von an Deutscher Episkopat
Köln, 15. Januar 1918

Geheim.
Eu e rer Bischöflichen Gnaden
beehre ich mich in Verfolg meines Rundschreibens vom 18. Dezember v. J. ergebenst mitzuteilen, dass der Apostolische Nuntius zu München mir auf meine nach Rom gerichtete Anfrage heute zur Kenntnis bringt, dass die Päpstliche Kommission zur Auslegung des Codex juris Canonici am 9. Dezember 1917 entschieden hat: Constitutionem „ Provida " abro gatam fuisse a Codice juris Canonici , et Codicem esse servandum.
Einige der hochwürdigsten Herren Konferenzmitglieder haben nun in Voraussicht dieser Entscheidung den Wunsch geäußert, ich möge namens der deutschen Bischöfe in Rom Schritte tun, damit die Constitution P rovida wieder in Kraft esetzt werde – andere sprechen sich entschieden dagegen aus. Letzteren muss ich für meine Person beipflichten und zwar aus folgenden Gründen.
Unter dem 8. Dezember 1916 habe ich an den Herrn Kardinalstaatssekretär das sämtlichen Konferenzmitgliedern mitgeteilte Schreiben gerichtet, in welchem die Gründe, welche für den Fortbestand der Provida sprechen, erschöpfend dargelegt sind. Außerdem hat jedes Konferenzmitglied ein Separatvotum nach Rom gecshickt. Der hl. Stuhl ist also über die Angelegenheit auf das eingehendste unterrichtet. Wenn derselbe nun trotz aller Gegenvorstellungen die Aufhebung der Provida anläßlich der Einführung des neuen Codex für angezeigt hielt, dann dürfte der hauptsachlichste Grund darin liegen, dass der hl. Stuhl für Deutschland (bezw. Ungarn) allein keine Ausnahme machen wollte bezw. konnte, nachdem alle andern Länder der Welt das Dekret Ne temere ohne Schwierigkeiten angenommen hatten. Es kommt hinzu, dass diese Ausnahme gemacht worden wäre, zu Gunsten solcher Katholiken, die mit Verachtung der kirchlichen Gesetzte eine Mischehe eingehen, vor dem protestantischen Minister heiraten und ihre Kinder der Häresie überliefern wollen. Billigerweise kann der Staat es der Kirche nicht verdenken, wenn sie darauf besteht, dass ihre Kinder in der von ihr vorgeschriebenen Form heiraten, zumal die Kirche ihre Eheschließungsform für die rein protestantischen Ehen in keinem Falle mehr verlangt. In dieser Hinsicht sind die Bestimmungen der Provida bezw. des Dekrets Ne temere bestehen geblieben, die bekanntlich vor deren Erlaß nicht überall in Geltung waren. Die getroffene Maßnahe richtet sich also gar nicht gegen die Protestanten, sondern gegen die Katholiken, die gegen die Gesetze ihrer Kirche eine Ehe eingehen.
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Übrigens hat sich auch für den Staat durch die Einführung der Zivilehe die Rechtslage insoweit wesentlich geändert, dass jetzt staatlich gültige Ehen ohne Mitwirkung des katholischen oder protestantischen religionsdieners geschlossen werden können, was früher (abgesehen von vereinzelten Gebieten) nicht der Fall war; und gerade dieser Umstand führte auf Drängen des Staates zum Erlass des Breve Litteris altero vom 25. März 1830, wodurch die in der Niederrheinischen Kirchenprovinz non observata forma Tridentina geschlossenen Mischehen für gültig erklärt wurden.
Noch ein weiterer Umstand dürfte es dem Verständnis der Regierungen näher bringen, warum die katholische Kirche die nicht in der von ihr vorgeschriebenen Form geschlossenen Mischehen als ungültig ansieht. Sind nämlich solche Ehen gültig, so ist der katholische Teil im Falle einer Ehescheidung in einer viel ungünstigeren Lage, wie der akatholische Teil. Denn ersterer ist für sein bezw. seines Ehegatten Leben gebunden und kann nicht wieder heiraten, während der protestantische Teil in solchen Fällen in jedem Augenblick wieder zu einer Ehe schreiten kann. Eine Ehescheidung ist aber viel weniger zu befürchten, wenn die Ehe nach Ableistung der vorgeschriebenen Kautelen in kirchlicher Form geschlossen wird.
Gerade diese Erwägung war es, welche mehrere Konferenzmitglieder wünschen ließ, es möge die Constitutio Provida außer Kraft gesetzt werden.
Wenn an dem raschen Wechsel in der kirchlichen Ehegesetzgebung Anstoß genommen wird, so ist zu beachten, dass die Constitutio Provida nicht vollständig außer Kraft gesetzt ist, sondern in einem sehr wichtigen Punkte, in Betreff der rein protestantischen Ehen in Geltung bleibt. Ferner, wenn die Provida hinsichtlich der Mischehen überhaupt außer Kraft gesetzt werden sollte, dann bot sich dazu jetzt bei Einführung des neuen Koder eine Gelegenheit, die niemals wiedergekehrt wäre.
Um nun eine aus der Aufhebung entstehende Aufregung möglichst zu vermeiden, dürfte es sich m. E. empfehlen, die Geistlichen dahin zu instruieren, von der Aufhebung möglichst wenig Aufhebens zu machen und die Leute von Fall zu Fall dahin zu instruieren, dass man eine Mischehe nur in kirchlich-katholischer Form gültig eingehen könne. Da dies ohnehin auch heute noch, trotz der Provida, die fast allgemeine Überzeugung des katholischen Volkes ist, erscheint ein solches Verfahren kaum bedenklich.
Felix Kard. von Hartmann,
Erzbischof von Köln.
53r, Oben rechts hds. von Silvani: "Inviata col N. 4015 conf. Posiz. X col."
Empfohlene Zitierweise
Hartmann, Felix von an Deutscher Episkopat vom 15. Januar 1918, Anlage, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Dokument Nr. 8990, URL: www.pacelli-edition.de/Dokument/8990. Letzter Zugriff am: 24.04.2024.
Online seit 30.04.2012.