Württembergisches Kirchengesetz vom 3. März 1924, § 17-21

"§ 17. Die Kirchengemeinden sind berechtigt, für ihre Bedürfnisse oder die Bedürfnisse eines kirchlichen Gemeindeverbands Steuern zu erheben, wenn nicht nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung andere Mittel beschafft werden können.
§ 18. Über die Erhebung der Ortskirchensteuer beschließt eine Vertretung der Kirchengemeindegenossen.
§ 19. (1) Der Bestand, die Geschäftsordnung und die Befugnisse der ortskirchlichen Steuervertretung, insbesondere auch ihre Beteiligung an der Feststellung des Haushaltsplans und der Rechnungsprüfung sowie das Recht der Kirchengemeindegenossen auf Einsichtnahme in den Haushaltsplan und die Rechnungen werden durch Satzung der Kirche geordnet.
(2) Die Satzung bedarf der staatlichen Anerkennung. Gegen die Versagung der Anerkennung kann das Staatsministerium angerufen werden.
§ 20. (1) Der Steuerbeschluß kann vollzogen werden, wenn er nach Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde von dem Oberamt für vollziehbar erklärt ist. Mit dem Beschluß ist dem Oberamt der Haushaltsplan der Kirchgemeinde vorzulegen.
(2) Soweit der Steuerbeschluß der staatlichen Genehmigung (vergl. §§ 22 Abs. 2,30 Abs. 2 Satz 2 31 Abs. 2,37 Abs. 2 und 38 Abs. 1) nicht bedarf, kann er vollzogen werden, wenn das Oberamt nicht binnen eines Monats nach der durch Empfangsbescheinigung nachgewiesenen Vorlegung Einsprache erhebt.
(3) Versagt das Oberamt die Vollziehbarkeitserklärung, so steht der Kirchengemeinde binnen eines Monats nach der Eröffnung die Beschwerde an das Kultministerium zu. Für die Einhaltung der Beschwerdefrist gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung über Beschwerden des Gemeinderats gegen Entscheidung der Aufsichtsbehörden.
(4) Soweit der Steuerbeschluß der staatlichen Genehmigung nicht bedarf, kann das Oberamt die Vollziehbarkeit nur versagen, wenn er gegen das Gesetz verstößt. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Kultministeriums steht der Kirchengemeinde in solchen Fällen die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vergl. Art. 59 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtpflege vom 16. Dezember 1876, Reg. Bl. S. 485) zu.
§ 21. (1)  Der Steuerbeschluß kann durch eine Anordnung der Oberkirchenbehörde ersetzt werden, wenn die Bildung einer Steuervertretung nicht gelingt oder die Kirchengemeinde die Erfüllung einer anerkannten oder durch vollstreckbare Entscheidung (vergl. § 59 Abs. 1) festgestellten Verbindlichkeit innerhalb der von der Oberkirchenbehörde bestimmten Frist unterläßt.
(2)  Die Anordnung bedarf der staatlichen Genehmigung.
Quellen
Gesetz über die Kirchen vom 3. März 1924, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 4: Staat und Kirche in der Zeit der Weimarer Republik, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 137, S. 190-198 [Auszug], hier 193.
Gesetz über die Kirchen vom 3. März 1924, in: Regierungsblatt für Württemberg, Stuttgart 1924, Nr. 13, S. 93-116, hier 98.
Empfohlene Zitierweise
Württembergisches Kirchengesetz vom 3. März 1924, § 17-21, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 10077, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/10077. Letzter Zugriff am: 18.04.2024.
Online seit 18.09.2015, letzte Änderung am 26.06.2019.
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