Württembergisches Kirchengesetz vom 3. März 1924, § 27-29

"§ 27. (1) Landeskirchensteuerpflichtig ist, wer der besteuernden Kirche angehört. Personen, die dem Bekenntnis einer auswärtigen evangelisch-lutherischen, reformierten oder unierten Kirche angehören, stehen den Angehörigen der evangelischen Landeskirche gleich, sofern sie nicht einer andern Religionsgesellschaft angehören.
(2) Wer landeskirchensteuerpflichtig ist, ist gegenüber der Kirchengemeinde ortskirchensteuerpflichtig, in deren Bezirk der Pflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines württembergischen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Pflichtige im Bezirk mehrerer württembergischer Kirchengemeinden einen Wohnsitz, so teilen sich diese das Besteuerungsrecht nach den Vorschriften der Steuersatzung der Kirche.
(3) Mit Rücksicht auf zwischenstaatliche Verhältnisse kann die Steuerpflicht für besondere Fälle unter Wahrung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit durch Verordnung des Staatsministeriums abweichend geregelt werden.
§ 28. (1) Der Eintritt in die Kirche und der Austritt aus der Kirche wird für die Steuerpflicht mit dem Beginn des folgenden Rechnungsjahres wirksam.
(2) Wer die Einrichtung einer Kirche nach dem Austritt weiter benützt, kann wie ein Angehöriger derselben besteuert werden.
(3) Wird die in § 12 Abs. 2 vorgeschriebene Bescheinigung von dem Vertreter der Kirchengemeinde nicht binnen der gesetzlichen Frist erteilt, so kann der Pflichtige die Entrichtung der Kirchensteuer verweigern, wie wenn er mit dem Ablauf der Frist aus der Kirche ausgetreten wäre.
§ 29. (1) Ortskirchensteuerpflichtig sind außerdem juristische Personen des bürgerlichen Rechts, sofern Ortskirchensteuern für Aufwendungen auf Herstellung oder Unterhaltung von Kirchen mit regelmäßigem pfarramtlichen Gottesdienst samt Einrichtung und von Gebäuden für die Pfarrgeistlichen (Bausteuer) erhoben werden.
(2) Das Nähere wird durch besonderes Gesetz geregelt."
Quellen
Gesetz über die Kirchen vom 3. März 1924, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 4: Staat und Kirche in der Zeit der Weimarer Republik, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 137, S. 190-198 [Auszug], hier 194 f.
Gesetz über die Kirchen vom 3. März 1924, in: Regierungsblatt für Württemberg, Stuttgart 1924, Nr. 13, S. 93-116, hier 99 f.
Empfohlene Zitierweise
Württembergisches Kirchengesetz vom 3. März 1924, § 27-29, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 10079, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/10079. Letzter Zugriff am: 19.04.2024.
Online seit 18.09.2015, letzte Änderung am 26.06.2019.
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