Württembergisches Kirchengesetz vom 3. März 1924, § 51

"(1) Wird ein im öffentlichen Kirchendienst verwendeter Geistlicher oder ein kirchlicher Beamter durch Erkenntnis eines kirchlichen Gerichts wegen einer dienstlichen Verfehlung vom Amt entfernt oder von einem kirchlichen Gericht oder der Oberkirchenbehörde mit einer Geldstrafe belegt oder wegen Dienstunfähigkeit ohne seine Zustimmung vom Amt enthoben, so kann das Kultministerium die Entscheidung auf Antrag der Oberkirchenbehörde für vollstreckbar erklären, wenn sie einer zwangsweisen Vollstreckung bedarf.
(2) Das Oberamt trifft auf Ersuchen der Kirchenbehörde die Maßnahmen, die zur Durchführung der für vollstreckbar erklärten Entscheidung erforderlich sind. Die Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche sind entsprechend anzuwenden."
Quellen
Gesetz über die Kirchen vom 3. März 1924, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 4: Staat und Kirche in der Zeit der Weimarer Republik, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 137, S. 190-198 [Auszug], hier 196.
Gesetz über die Kirchen vom 3. März 1924, in: Regierungsblatt für Württemberg, Stuttgart 1924, Nr. 13, S. 93-116, hier 105.
Empfohlene Zitierweise
Württembergisches Kirchengesetz vom 3. März 1924, § 51, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 10086, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/10086. Letzter Zugriff am: 28.03.2024.
Online seit 18.09.2015, letzte Änderung am 26.06.2019.
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