Württembergisches Kirchengesetz vom 3. März 1924, § 54

"(1) Wenn ein Geistlicher oder kirchlicher Beamter infolge strafgerichtlicher Verurteilung zur Bekleidung öffentlicher Ämter unfähig wird, verliert er für die Dauer der Unfähigkeit die mit dem Kirchenamt verbundene staatsrechliche Stellung, sowie die Befungis zur Beteiligung an der kirchlichen Besteuerung.
(2) Wird gegen einen Geistlichen oder kirchlichen Beamten ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet, das die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nach sich ziehen kann, so kann das Kultministerium den vorläufigen Eintritt der in Abs. 1 bezeichneten Rechtsfolgen verfügen. Sie treten kraft Gesetzes ein, wenn ein noch nicht rechtskräftiges Urteil erlassen ist, das die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nach sich zieht. Die Dauer dieser vorläufigen Rechtsfolgen bestimmt sich nach den Vorschriften der Gemeindeordnung über die vorläufige Dienstenthebung der Gemeindebeamten."
Quellen
Gesetz über die Kirchen vom 3. März 1924, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 4: Staat und Kirche in der Zeit der Weimarer Republik, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 137, S. 190-198 [Auszug], hier 196.
Gesetz über die Kirchen vom 3. März 1924, in: Regierungsblatt für Württemberg, Stuttgart 1924, Nr. 13, S. 93-116, hier 106.
Empfohlene Zitierweise
Württembergisches Kirchengesetz vom 3. März 1924, § 54, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 10088, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/10088. Letzter Zugriff am: 23.04.2024.
Online seit 18.09.2015, letzte Änderung am 26.06.2019.
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