Motu Proprio Pius' XI. "Post datam" vom 20. April 1923

Das Motu proprio "Post datam" vom 20. April 1923 behandelt Maßnahmen zur Erleichterung der Ausstellung von Quinquennalfakultäten.
Nachdem bereits Statuten und gesetzliche Regelungen für die Bischöfe zur Erlangung von Quinquennalfakultäten getroffen worden waren, hatten sich mehrere Bischöfe mit der inständigen Bitte um eine einheitliche und deutlich weniger bürokratische Lösung an den Heiligen Stuhl gewandt. So wurde etwa vorgeschlagen, die Vergabe in die Hand einer Dikasterie zu legen und die Formulare zu vereinheitlichen. Bisher waren nämlich sowohl die Kongregation für die Glaubensverbreitung (Propaganda Fide) als auch die Konsistorialkongregation für die Ausstellung von Fakultäten zuständig, bei den Bischöfen unierter Kirchen sogar zusätzlich noch die Kongregation für die Orientalische Kirche. Pius XI. bewilligte schließlich durch mehrere Gesetze die Überführung der Zuständigkeit für die Quinquennalfakultäten in den Bereich der Konsistorialkongregation, die ein einheitliches Verfahren konzipieren sollte.
Quellen
Motu proprio "Post datam" Pius' XI. vom 20. April 1923, in: Acta Apostolicae Sedis 15 (1923), S. 193 f., in: www.vatican.va/ (Letzter Zugriff am: 17.06.2015).
Empfohlene Zitierweise
Motu Proprio Pius' XI. "Post datam" vom 20. April 1923, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 1202, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/1202. Letzter Zugriff am: 28.03.2024.
Online seit 18.09.2015, letzte Änderung am 25.02.2019.
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