Preußisches Gesetz zur Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924, Verhandlungen

Die Aufsicht über die kirchliche Vermögensverwaltung wurde von den deutschen Staaten als ein ihre Interessen unmittelbar berührender Gegenstand angesehen. Dabei ging es auch darum, den steuerpflichtigen Kirchenmitgliedern eine hinreichende Vertretung bei der kirchlichen Vermögensverwaltung zu garantieren. Gegenüber der römisch-katholischen Kirche gelang dies dem preußischen Staat während des Kulturkampfes durch verschiedene Staatsgesetze von 1875/76. Sie sahen die Einrichtung gewählter Kirchengemeindevertretungen und Kirchenvorstände sowie die Etablierung von staatlichen Eingriffsrechten in die Vermögensverwaltung von Ortskirchen und Diözesen vor.
Diese Gesetze überdauerten die Novemberrevolution 1918. Die Weimarer Reichsverfassung (Art. 137, Absatz 3) garantierte den Religionsgesellschaften jedoch die selbständige Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten. Obwohl die Gesetze von 1875/76 damit nicht vereinbar waren, war der preußische Staat entschlossen, seinen Einfluss auf die kirchliche Vermögensverwaltung zu erhalten. Das neue Gesetz zur Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens in Preußen vom 24. Juli 1924 verzichtete zwar auf gewählte Gemeindevertretungen, hielt aber an gewählten Gemeindevorständen fest; die staatlichen Aufsichtsrechte über die kirchliche Vermögensverwaltung blieben teilweise erhalten. Diese Regelung widersprach zwar weiterhin der Reichsverfassung, doch der Breslauer Fürstbischof Adolf Kardinal Bertram erklärte für den preußischen Episkopat, dass die Bischöfe zwar grundsätzlich auf ihrem Recht zu einer Regelung der kirchlichen Vermögensverwaltung durch kirchliche Satzung bestanden, jedoch aus praktischen Erwägungen am Vollzug des Staatsgesetzes mitwirken wollten. Pacelli war mit dieser Konzilianz nicht einverstanden (Dokument Nr. 12034).
Quellen
Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 4: Staat und Kirche in der Zeit der Weimarer Republik, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 129, S. 178 f.
Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924, in: Preußische Gesetz-Sammlung 1924, S. 585-591.
Literatur
Beratungen der Kongregation für die Außerordentlichen Kirchlichen Angelegenheiten zum preußischen Gesetz zur Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens in Preußen vom 24. Juli 1924; Schlagwort Nr. 12041.
HUBER, Ernst Rudolf, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 6: Die Weimarer Reichsverfassung, Stuttgart u. a. 1981, S. 898-900.
Preußisches Gesetz zur Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924; Schlagwort Nr. 10097.
Weimarer Reichsverfassung, Artikel 137, Schlagwort Nr. 25002.
Empfohlene Zitierweise
Preußisches Gesetz zur Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924, Verhandlungen, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 12029, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/12029. Letzter Zugriff am: 19.03.2024.
Online seit 24.10.2013, letzte Änderung am 26.06.2019.
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