Konkordatsverhandlungen mit Hessen in der Weimarer Republik

Im Volksstaat Hessen schuf die Novemberrevolution 1918 wie in anderen Bundesstaaten auch die Voraussetzung für die Neuordnung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche. Bis dahin waren die Bullen "Provida solersque" von 1821 und "Ad Dominici gregis custodiam" von 1827 für das mit den Landesgrenzen identische Bistum Mainz maßgeblich. Der Heilige Stuhl war daran interessiert, die größeren verfassungsmäßigen Freiheiten für die Ortskirche zu nutzen und insbesondere den Modus der Besetzung des Bischofsstuhles an die Maximen des Codex Iuris Canonici von 1917 anzugleichen.
Zu ersten direkten Gesprächen zwischen der Münchener Nuntiatur und der hessischen Regierung kam es im August 1920 in der Frage der Ernennung eines Koadjutors mit Nachfolgerecht für den erkrankten Bischof Georg Heinrich Maria Kirstein. Die Regierung erhob keine Einwände gegen eine freie Ernennung durch den Heiligen Stuhl. Als Ludwig Mario Hugo im April 1922 tatsächlich dem verstorbenen Bischof nachfolgen sollte, verlangte sie aber die Leistung des Verfassungseides gemäß der Bulle "Ad Dominici gregis custodiam". Pacelli lehnte das jedoch ab und konnte sich mit seiner Position auch durchsetzen.
Ab März 1924 gab es Sondierungen zwischen der Hessischen Regierung und der Nuntiatur über die Aufnahme von Konkordatsverhandlungen. Pacelli zeigte kein allzu großes Interesse und machte deutlich, dass er nur für eine Vereinbarung offen war, die sich eng an das Bayernkonkordat von 1924 anlehne und nicht mit einem zukünftigen Reichskonkordat im Widerspruch stehe. Im Übrigen brachte er ein einseitiges Landesgesetz ins Gespräch und überließ der hessischen Zentrumspartei jede weitere Initiative.
Als die Regierung des Volksstaats tatsächlich im Februar 1926 mit Bischof Hugo Gespräche über ein Kirchengesetz aufnahm, regierte Pacelli jedoch gereizt und machte deutlich, dass der Heilige Stuhl darauf bestehe, in die Verhandlungen einbezogen zu werden. Diese kamen jedoch nicht über das Entwurfsstadium hinaus, denn Pacelli wollte kein Präjudiz für die entsprechenden Verhandlungen des Heiligen Stuhls mit Preußen, dem Reich und dem Königreich Italien schaffen.
Eine Initiative Württembergs vom April 1927, gemeinsame Konkordatsverhandlungen mit Baden und Hessen aufzunehmen, scheiterte am Widerstand des hessischen Landtags. An einem Landeskirchengesetz wiederum zeigte Pacelli kein Interesse, weil die Konkordatsverhandlungen mit Preußen Fortschritte machten. Erst unter Pacellis Nachfolger Cesare Orsenigo gediehen die Verhandlungen bis zu einem ersten Konkordatsentwurf im August 1932. Das Projekt wurde jedoch nicht weiter verfolgt und erübrigte sich durch die Machtübernahme der Nationalsozialisten und den Abschluss des Reichskonkordats im Folgejahr.
Literatur
Besetzung des bischöflichen Stuhles von Mainz 1921; Schlagwort Nr. 18194.
Bulle "Ad Dominici gregis custodiam" vom 11. April 1827 und Breve "Re sacra" vom 22. März 1828; Schlagwort Nr. 2094.
Bulle "Provida solersque" vom 16. August 1821; Schlagwort Nr. 2111.
HAMERS, Antonius, Zur Konkordatspolitik Eugenio Pacellis. Die nicht vollendeten Konkordate mit Württemberg und Hessen, in: BRECHENMACHER, Thomas (Hg.), Das Reichskonkordat 1933. Forschungsstand, Kontroversen, Dokumente (Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte B 109), Paderborn u. a. 2007, S. 115-128.
Verhältnis von Kirche und Staat in Hessen; Schlagwort Nr. 5049.
Empfohlene Zitierweise
Konkordatsverhandlungen mit Hessen in der Weimarer Republik, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 1231, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/1231. Letzter Zugriff am: 29.03.2024.
Online seit 18.09.2015, letzte Änderung am 24.06.2016.
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