Weihehindernisse

Ein "Weihehindernis ist ein dem Weihebewerber oder dem Geweihten anhaftender Umstand, der den erlaubten Empfang wie die erlaubte Ausübung der Weihe hindert" (EICHMANN / MÖRSDORF, S. 112, nach can. 986 CIC/1917 § 2). Grundvoraussetzung für eine Weihe waren ein guter Ruf, die Eignung und die Würdigkeit eines Bewerbers. Der CIC/1917 unterschied in Bezug auf Weihehindernisse zwischen dauernden Irregularitäten und zeitlich begrenzten Hindernissen (can. 983). Irregularitäten wurden wiederum unterschieden in Irregularitäten ex defectu (can. 984, zum Beispiel uneheliche Geburt, körperliche Beeinträchtigung, Arbeit als Scharfrichter) und ex delicto (cann. 985-986, zum Beispiel Häresie, Mord, Selbstmordversuch, heilkundliche Betätigung). Einfache Weihehindernisse (can. 987) waren beispielsweise nicht-katholische Eltern (Dokument Nr. 213), Verheiratung, standesfremde Tätigkeiten, der Sklavenstand oder Ehrlosigkeit. Bigamie (Dokument Nr. 16123) bedeutete entweder eine "sukzessive Bigamie" (bei mehrfacher Verheiratung hintereinander) oder eine "wirkliche oder nachgebildete Bigamie" im Sinne einer Ehe mit einem bereits verheirateten oder durch Ordensgelübde gebundenen Menschen (EICHMANN / MÖRSDORF, S. 116-117).
Zuständig für eine Befreiung waren die unterschiedlichen Kongregationen des Heiligen Stuhls (cann. 80, 990). Für den äußeren Bereich, das heißt bei öffentlich bekannten Hindernissen, entschied die Sakramentenkongregation (can. 249). Handelte es sich um eine Angelegenheit des Glaubens, war das Heilige Offizium zuständig (can. 247). In Fragen der Mission urteilte die Kongregation für die Verbreitung des Glaubens (Propaganda Fide) (can. 252), für die Ostkirchen die Kongregation für die Orientalische Kirche (can. 257 § 2). Darüber hinaus beschäftigte sich die Religiosenkongregation mit Hindernissen, die das klösterliche Leben betrafen (can. 251 § 3), die Konzilskongregation bearbeitete Dispensen von "Irregularitäten ex delictio der bereits Geweihten" (EICHMANN / MÖRSDORF, S. 120). Innere, also nicht-öffentlich bekannte Hindernisse, wurden von der Pönitentiarie abgedeckt (can. 258 § 1). Ortsbischöfe und Beichtväter waren nur beschränkt zuständig und konnten von geheimen Delikten befreien, wenn die Beschuldigten im Sinne des Kirchenrechts noch nicht bei einem Gericht vorgeladen waren (cann. 81, 202, 985).
Außerdem konnten Irregularitäten per Befreiungsgesuch (can. 991) oder Befreiungsentscheid (can. 991) aufgehoben werden.
Quellen
1917 Codex Iuris Canonicis, in: www.jgray.org (Letzter Zugriff am: 07.03.2016).
Codex Iuris Senior, in: www.catho.org (Letzter Zugriff am: 07.03.2016).
GASPARRI, Pietro (Hg.), Codex Iuris Canonici Pii X Pontificis Maximi iussu digestus, Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Rom 1917, in: archive.org (Letzter Zugriff am: 07.13.2016).
Literatur
EICHMANN, Eduard / MÖRSDORF, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex Iuris Canonici, Bd. 2: Sachenrecht, Paderborn 91958, S. 112-122.
Empfohlene Zitierweise
Weihehindernisse, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 1308, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/1308. Letzter Zugriff am: 29.03.2024.
Online seit 24.06.2016, letzte Änderung am 25.02.2019.
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