Reichsgesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919

Kurz nach ihrem Zusammentritt am 6. Februar 1919 beschloss die Weimarer Nationalversammlung am 10. Februar ein "Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt". Dieses sicherte der Versammlung das Recht, über die Verfassung zu beschließen, dringende Gesetze zu erlassen und den ersten Reichspräsidenten der Republik zu wählen. Der Reichspräsident berief eine Regierung, die jedoch des Vertrauens der Nationalversammlung bedurfte. Durch einen "Staatenausschuss", der allen Gesetzen, jedoch nicht den Verfassungsartikeln zustimmen musste, wurden die Rechte der Länder gewahrt.
Durch dieses Gesetz wurden zentrale Grundstrukturen des zukünftigen Verfassungsaufbaus wie Reichstag, Reichspräsident, Reichsministerium und Reichsrat vorweggenommen und schon vor Beginn der eigentlichen Beratungen festgelegt.
Quellen
Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919, in: Reichsgesetzblatt 1919, Nr. 33, S. 169-171, in: alex.onb.ac.at (Letzter Zugriff am: 09.08.2012).
Literatur
BOLLMEYER, Heiko, Der steinige Weg zur Demokratie. Die Weimarer Nationalversammlung zwischen Kaiserreich und Republik (Historische Politikforschung 13), Frankfurt am Main / New York 2007, S. 250-254.
BÜTTNER, Ursula, Weimar. Die überforderte Republik . 1918-1933, in: BENZ, Wolfgang (Hg.), Gebhardt. Handbuch der deutschen Geschichte, Bd. 18: 20. Jahrhundert (1918-2000), Stuttgart 102010, S. 171-767, hier 338 f.
KOLB, Eberhard, Die Weimarer Republik (Oldenbourg Grundriss der Geschichte 16), München 72009, S. 17 f.
Empfohlene Zitierweise
Reichsgesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 16070, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/16070. Letzter Zugriff am: 25.04.2024.
Online seit 04.06.2012, letzte Änderung am 25.02.2019.
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