Gegenüberstellung der staatlichen Gegenentwürfe zum Konkordat mit Bayern vom Dezember 1922 und vom Januar 1923, Artikel 04

Römischer Entwurf zum Konkordat mit Bayern vom September 1922. Staatlicher Gegenentwurf zum Konkordat mit Bayern vom Dezember 1922. Staatlicher Gegenentwurf zum Konkordat mit Bayern vom Januar 1923.
Art. 4. Art. 4. Art. 4.
§ 1. Die Studienordnung und der Unterricht an den theologischen Fakultäten der Universitäten und der philosophisch-theologischen Hochschulen haben sich zu richten nach den Vorschriften des kanonischen Rechtes und nach den Bedürfnissen des priesterlichen Berufes. Der Bischof hat das Recht, in geeigneter Weise sich darüber zu vergewissern und dafür zu sorgen. § 1. Der Unterricht an den theologischen Fakultäten der Universitäten und an den philosophisch-theologischen Hochschulen muß den Bedürfnissen des priesterlichen Berufes nach Maßgabe der kirchlichen Vorschriften Rechnung tragen. Der Bischof hat das Recht nötigenfalls hierüber bei der Staatsregierung geeignete Anregungen und Vorschläge anzubringen. § 1. Der Unterricht an den theologischen Fakultäten der Universitäten und an den philosophisch-theologischen Hochschulen muß den Bedürfnissen des priesterlichen Berufes nach Maßgabe der kirchlichen Vorschriften Rechnung tragen.


§ 2. An den philosophischen Fakultäten der beiden Universitäten München und Würzburg soll wenigstens je ein Professor der Philosophie und der Geschichte angestellt werden, der nach dem Urteil des Diözesanbischofs auf katholisch-kirchlichen Standpunkt steht. § 2. An den philosophischen Fakultäten der beiden Universitäten München und Würzburg soll wenigstens je ein Professor der Philosophie und der Geschichte angestellt werden, gegen den hinsichtlich seines katholisch-kirchlichen Standpunktes von dem Diözesanbischofe keine Erinnerung erhoben wird. § 2. An den philosophischen Fakultäten der beiden Universitäten München und Würzburg soll wenigstens je ein Professor der Philosophie und der Geschichte angestellt werden, gegen den hinsichtlich seines katholisch-kirchlichen Standpunktes keine Erinnerung zu erheben ist.
§ 3. Künftige Theologiestudierende sollen zur Vorbereitung auf ihr Fachstudium an den Universitäten Gelegenheit haben, einen Kursus der Philosophie auch bei einem geistlichen Dozenten zu hören. § 3. des römischen Entwurfs soll als durch § 2 überflüssig wegfallen.
§ 4. Der Religionsunterricht bleibt an allen höheren Lehranstalten und Mittelschulen wenigstens im bisherigen Umfang ordentliches Lehrfach. § 3. = § 4. des römischen Entwurfes.
Der Religionsunterricht bleibt an allen höheren Lehranstalten und Mittelschulen wenigstens im bisherigen Umfang ordentliches Lehrfach.
§ 3. Der Religionsunterricht bleibt an allen höheren Lehranstalten und Mittelschulen wenigstens im bisherigen Umfang ordentliches Lehrfach.
Quellen
Gegenüberstellung des römischen Entwurfs zum Konkordat mit Bayern mit dem staatlichen Gegenentwurf vom Dezember 1922; Dokument Nr. 10458.
Staatlicher Gegenentwurf zum Konkordat mit Bayern vom Januar 1923; Dokument Nr. 872.
Empfohlene Zitierweise
Gegenüberstellung der staatlichen Gegenentwürfe zum Konkordat mit Bayern vom Dezember 1922 und vom Januar 1923, Artikel 04, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 16082, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/16082. Letzter Zugriff am: 28.03.2024.
Online seit 24.10.2013, letzte Änderung am 20.01.2020.
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