Reichsgesetz über die Entwaffnung der Bevölkerung vom 7. August 1920

Im "Gesetz über den Friedensschluß zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten" verfügte Kapitel 3 (Artikel 173 bis 179) über die "Heeresergänzung und militärische Ausbildung". Durch das Aufkommen von unter Waffen stehenden Selbstschutzorganisationen in Deutschland, den Freikorps, sahen die alliierten Mächte diese Bestimmung verletzt und die Reichsregierung war gezwungen ein entsprechendes Gesetz zu verabschieden. Im Gesetz zur Entwaffnung der Bevölkerung vom 7. August 1920 wurde ein Reichskommissar betraut, für die Abgabe von Militärwaffen und -munition zu sorgen. Mit Ausnahme der Reichswehr und der aufgrund ihres Berufs mit Waffen ausgestatteten Personen sollten damit alle Deutschen entwaffnet werden.
Quellen
Erste Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Entwaffnung der Bevölkerung vom 7. August 1920, in: Reichgesetzblatt 1920, Nr. 177, S. 1595-1597, in. alex.onb.ac.at (Letzter Zugriff am: 06.11.2012).
Gesetz über die Entwaffnung der Bevölkerung. Vom 7. August 1920, in: Reichgesetzblatt 1920 Nr. 169, S. 1553-1557, in: alex.onb.ac.at (Letzter Zugriff am: 06.11.2012).
Literatur
HÜBNER, Christoph, Landeskommissar für die Entwaffnung der Zivilbevölkerung, 1920/21, in: www.historisches-lexikon-bayerns.de (Letzter Zugriff am: 06.11.2012).
Empfohlene Zitierweise
Reichsgesetz über die Entwaffnung der Bevölkerung vom 7. August 1920, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 16096, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/16096. Letzter Zugriff am: 28.03.2024.
Online seit 14.01.2013, letzte Änderung am 25.02.2019.
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