Untersuchung des Optionsrechts des Bautzener Kathedralkapitels durch die Konzilskongregation

Am 17. März 1921 wandte sich das Bautzender Domkapitel mit einer ausführlichen Denkschrift an Papst Benedikt XV. mit der wiederholten Bitte um Wiederrichtung eines Bistums Meißen aus der Apostolischen Administratur Lausitz und dem Apostolischen Vikariat für Sachsen. Die Organisation des Kapitels sollte auf den Konsitutionen des alten Kapitels beruhen solle, das 1221 durch Bischof Bruno II. gegründet worden war. Zur Bestätigung dieser Rechte erbat sich das Kapitel ein Apostolisches Schreiben.
In der Kurie führten diese Forderungen, die auch das Optionsrecht für höhere Pfründe vorsahen, zu einer Untersuchung durch die Konzilskongregation nach den Bestimmungen des CIC/1917, der das Optionsrecht nur noch mit Stiftungsbriefen vorsah. Der Vorgang innerhalb der Konzilskongregation ist aus den vatikanischen Akten noch nicht rekonstruierbar. Mit Schreiben vom 5. Februar 1927 teilte Sbarretti hingegen Pacelli das Ergebnis der Untersuchung knapp mit. Demnach widerspreche die Meißner Regelung geltendem Recht.
Literatur
FISCHER, Hans Friedrich, Die Wiedererrichtung des Bistums Meißen 1921 und ihre Vorgeschichte (Studien zur katholischen Bistums- und Klostergeschichte 34), Leipzig 1992, S. 71.
Empfohlene Zitierweise
Untersuchung des Optionsrechts des Bautzener Kathedralkapitels durch die Konzilskongregation, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 1697, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/1697. Letzter Zugriff am: 28.03.2024.
Online seit 29.01.2018, letzte Änderung am 19.02.2020.
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