Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reichszivilehegesetz)

Bis zur Einführung der Zivilehe nahm der Staat das kirchliche Eherecht als staatliches und bürgerliches Recht an. Mit dem Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und der Eheschließung vom 6. Februar 1875 mussten Geburten, Ehen und Sterbefälle durch Standesbeamte beurkundet werden. Die freiwillige kirchliche Eheschließung konnte auf die staatliche folgen.
Quellen
Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung § 1, in: EMIG, Kurt, Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. Mit Einleitung, Erläuterungen und Sachverzeichnis, München 1933, S. 1.
Literatur
EMIG, Kurt, Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. Mit Einleitung, Erläuterungen und Sachverzeichnis, München 1933, S. XIII f.
Empfohlene Zitierweise
Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reichszivilehegesetz), in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 17005, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/17005. Letzter Zugriff am: 28.03.2024.
Online seit 31.07.2013, letzte Änderung am 25.02.2019.
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