Religionsedikt in Bayern vom 26. Mai 1818, § 18

"Wenn ein das Religionsverhältniß der Kinder bestimmender Ehevertrag vorhanden ist; so bewirkt der Uebergang der Aeltern zu einem andern Glaubensbekenntniß darin in so lange keine Veränderung, als die Ehe noch gemischt bleibt. Geht aber ein Ehegatte zur Religion des andern über, und die Ehe hört dadurch auf, gemischt zu seyn; so folgen die Kinder der nun gleichen Religion der Aeltern, ausgenommen sie waren – dem bestehenden Ehevertrage gemäß – durch die Confirmation oder Communion bereits in die Kirche einer andern Confession aufgenommen, in welchem Falle sie bis zum erlangten Unterscheidungsjahre darin zu belassen sind."
Quellen
HAUSBERGER, Karl, Staat und Kirche nach der Säkularisation. Zur bayerischen Konkordatspolitik im frühen 19. Jahrhundert (Münchener theologische Studien. Historische Abteilung 23), St. Ottilien 1983, S. 332 f.
HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 1: Staat und Kirche vom Ausgang des alten Reichs bis zum Vorabend der bürgerlichen Revolution, Berlin 1973, Nr. 60, S. 128-139, hier 130.
Empfohlene Zitierweise
Religionsedikt in Bayern vom 26. Mai 1818, § 18, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 18107, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/18107. Letzter Zugriff am: 29.03.2024.
Online seit 04.06.2012, letzte Änderung am 26.06.2019.
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