Bayerisches "Übergangsgesetz" vom 28. März 1919

"§ 1.
Die bisherigen Gesetze und Verordnungen bleiben in Kraft, soweit ihnen nicht dieses Gesetz oder das vorläufige Staatsgrundgesetz entgegensteht.
§ 2.
In Kraft bleiben oder treten auch die von der Provisorischen Regierung seit dem 7. November 1918 erlassenen und verkündigten Verordnungen. Ein Verzeichnis dieser Verordnungen ist dem Landtag innerhalb der Frist von einem Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzulegen. Das Verzeichnis ist im Gesetz und Verordnungsblatt zu veröffentlichen; Verordnungen, die in diesem Verzeichnis fehlen, treten mit dieser Veröffentlichung außer Kraft.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft."
Quellen
Übergangsgesetz vom 28. März 1919, in: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für den Freistaat Bayern. 1919. (Nr. 1 bis einschließlich Nr. 83), München 1919, Nr. 18, S. 113.
Empfohlene Zitierweise
Bayerisches "Übergangsgesetz" vom 28. März 1919, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 2098, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/2098. Letzter Zugriff am: 28.03.2024.
Online seit 04.06.2012.
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