Versailler Vertrag, Artikel 034

"Deutschland verzichtet außerdem zugunsten Belgiens auf alle Rechte und Ansprüche auf das gesamte Gebiet der Kreise Eupen und Malmedy.
Während sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags werden von der belgischen Behörde in Eupen und Malmedy Listen ausgelegt; die Einwohner dieser Gebiete sind berechtigt, darin schriftlich den Wunsch auszudrücken, daß diese Gebiete ganz oder teilweise unter deutscher Souveränität verbleiben.
Es ist Sache der belgischen Regierung, das Ergebnis dieser Äußerung der Bevölkerung zur Kenntnis des Völkerbunds zu bringen, dessen Entscheidung anzunehmen Belgien sich verpflichtet."
Quellen
Gesetz über den Friedensschluß zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten. Vom 16. Juli 1919, in: Reichsgesetzblatt 1919, Nr. 140, S. 687-1350, hier 761, 763, in: alex.onb.ac.at (Letzter Zugriff am: 14.08.2012).
Empfohlene Zitierweise
Versailler Vertrag, Artikel 034, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 24069, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/24069. Letzter Zugriff am: 20.04.2024.
Online seit 14.01.2013.
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