Preußische Wahlrechtsreform

Die Frage der Reform des Dreiklassenwahlrechts in Preußen war bereits vor dem Ausbruch des Ersten Weltkriegs thematisiert worden. Sie konnte lediglich durch eine Verfassungsänderung herbeigeführt werden, die wahrscheinlich an der konservativen Mehrheit im preußischen Abgeordnetenhaus gescheitert wäre. Nach weiteren Debatten im März 1915 kündigte König Wilhelm II. am 13. Januar 1916 im Abgeordnetenhaus eine Wahlrechtsreform an.
Die Einsetzung des Verfassungsausschusses im Reichstag im März 1917 brachte den Reichskanzler und preußischen Ministerpräsidenten Theobald von Bethmann Hollweg in Zugzwang, weshalb er ein konkretes Aktionsprogramm zur Neuorientierungspolitik erstellen wollte. Er konnte den König davon überzeugen, der Öffentlichkeit die Wahlrechtsreform als einen Akt freien königlichen Willens zu präsentieren. In der sogenannten "Osterbotschaft" vom 7. April stellte Wilhelm II. in einer bewusst unpräzise gehaltenen Formulierung die Gewährung eines allgemeinen, direkten und geheimen, nicht aber gleichen Wahlrechts für die Zeit nach Kriegsende in Aussicht. Die Entscheidung, ob Wahlrechtsgleichheit oder Pluralwahlrecht, hielt sich der König bewusst offen. Das war der entscheidende Mangel der "Osterbotschaft", spiegelte aber die Unentschiedenheit und Gegensätze innerhalb der Mehrheitsparteien wider. Um die politische Linke mit den Unabhängigen Sozialdemokraten zu beruhigen, kam die "Osterbotschaft" zu spät und war nicht präzise genug. Der politischen Rechten allerdings gingen die Zugeständnisse bereits zu weit und sie versuchte fortan, den in ihren Augen schwachen Bethmann Hollweg zu diskreditieren.
Die vier großen Fraktionen im preußischen Abgeordnetenhaus, die Konservativen, die Freikonservativen, die Nationalliberalen und das Zentrum fanden gemeinsam mit dem preußischen Innenminister Friedrich Wilhelm von Loebell im Pluralwahlrecht einen KompromisS. Die vier Parteien befürchteten bei Einführung des Gleichheitswahlrechts Mandatsverluste zwischen zehn bis 30 Prozent. Die Sozialdemokraten waren von diesem preußischen Wahlrechtskompromiss enttäuscht. Sie schalteten sich im Juni 1917 durch den Verfassungsausschuss des Reichstags wieder in die Debatte ein und forderten die Übernahme des Reichstagswahlrechts auch in Preußen. Mit der "Berliner Erklärung" vom 1. Juli 1917, in der sich eine Gruppe ehemaliger Verfechter des Pluralwahlrechts nun eindeutig für das Gleichheitswahlrecht aussprach, wurde die preußische Wahlrechtsfrage wieder zu einem deutschen Problem und zu einem der Hauptstreitpunkte in der "Kanzler- oder Julikrise".
Nach der Absetzung der Reichskanzler Bethmann Hollweg und Georg Michaelis stimmte die Reichstagsmehrheit im November 1917 der Berufung Georg Graf von Hertlings ins Amt des Reichskanzlers nur unter der Bedingung der Durchsetzung einer preußischen Wahlrechtsreform zu. Das Kabinett Hertling brachte umgehend einen Gesetzentwurf zur Einführung eines gleichen, unmittelbaren und geheimen Männerwahlrechts für das Preußische Abgeordnetenhaus ein. Zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Gleichgewichts sollte auch das Preußische Herrenhaus reformiert werden. Um zukünftigen Konflikten zwischen beiden Kammern in der Haushaltspolitik zuvorzukommen, war im Gesetzentwurf eine Reform des Staatshaushaltsrechts vorgesehen. Der Entwurf führte zu langwierigen Debatten im Abgeordnetenhaus, da die Regierung ein Pluralwahlrecht kategorisch ausschlosS. Die Mehrheitsparteien, vor allem die Nationalliberalen, waren gespalten, ob sie für ein Pluralwahlrecht oder ein Gleichheitswahlrecht eintreten sollten, die preußische Zentrumspartei setzte sich im Gegensatz zur Reichstagsfraktion für ein Pluralwahlrecht ein. Erst in der fünften Lesung am 4. Juli nahm das Abgeordnetenhaus die Gesetzesvorlagen mit einer Variante des Pluralwahlrechts an. Danach ging der Gesetzesentwurf an das Herrenhaus, das den Wahlrechtskompromiss in einem Ausschuss beriet und eine Entscheidung hinauszögerte. Vor dem Kanzlerwechsel zu Prinz Max von Baden am 28. September 1918 kam es zu keiner Entscheidung mehr.
Mit dem steigenden militärischen Druck Ende September forderte nun auch die Oberste Heeresleitung die Einführung des GleichheitswahlrechtS. Die Regierung unter Max von Baden stand auf dem Boden der Mehrheitsparteien des Reichstags, die die preußische Wahlrechtsfrage im Rahmen der Oktoberreform im Interfraktionellen Ausschuss diskutierten und das Gleichheitswahlrecht forderten. Doch zu einer Reform des Preußischen Dreiklassenwahlrechts kam es vor dem Ausbruch der Revolution am 9. November nicht mehr.
Quellen
HUBER, Ernst Rudolf, Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Bd. 3: Deutsche Verfassungsdokumente 1900-1918, Stuttgart 31990, Nr. 100, S. 152 f.; Nr. 101, S. 153 f.
Literatur
Der Weltkrieg am 7. April 1917, in: www.stahlgewitter.com (Letzter Zugriff am: 27.01.2009).
HUBER, Ernst Rudolf, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 5: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung 1914-1919, Stuttgart u. a. 1978, S. 151-161, 296-312, 479-497, 593-597.
MOMMSEN, Wolfgang J., Deutschland, in: HIRSCHFELD, Gerhard / KRUMEICH, Gerd / RENZ, Irina (Hg.), Enzyklopädie Erster Weltkrieg, Paderborn u. a. 2009, S. 15-30, hier 25-27.
PATEMANN, Reinhard, Der deutsche Episkopat und das preußische Wahlrechtsproblem 1917/18, in: Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte 18 (1965), S. 345-371.
PATEMANN, Reinhard, Der Kampf um die preußische Wahlreform im Ersten Weltkrieg (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 26), Düsseldorf 1964.
Empfohlene Zitierweise
Preußische Wahlrechtsreform, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 25011, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/25011. Letzter Zugriff am: 20.04.2024.
Online seit 24.03.2010, letzte Änderung am 25.02.2019.
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