Entwurf des Reichsschulgesetzes vom 22. April 1921, § 14

"Bestehende nach Bekenntnissen nicht getrennte Volksschulen mit Religionsunterricht gelten als Gemeinschaftsschulen und sind unverzüglich nach den Vorschriften des § 2 einzurichten. Auf bestehende Bekenntnisschulen finden die Bestimmungen des § 3 Anwendung, soweit diese Schulen auf Grund dieses Gesetzes bestehen bleiben. Mit der gleichen Maßgabe ist § 4 Abs. 2 auf bestehende Volksschulen ohne Religionsunterricht anzuwenden. Unbeschadet der Vorschrift des Satzes 1 ist die Neugestaltung des Volksschulwesens einer Gemeinde nach den Vorschriften dieses Gesetzes erst durchzuführen, sobald über alle rechtswirksam gestellten Anträge endgültig entschieden ist oder sobald feststeht, daß ein rechtswirksamer Antrag nicht vorliegt."
Quellen
Die Schule in der Reichsverfassung, in: Kölnische Volkszeitung Nr. 319 vom 28. April 1921; Dokument Nr. 3863.
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Artikel 146 Abs. 2 der Reichsverfassung. 22. April 1921, in: Verhandlungen des Reichstags. I. Wahlperiode, Bd. 366: Anlagen zu den Stenographischen Berichten Nr. 1640 bis 1894, Nr. 1883, Berlin 1924, S. 1613-1628, hier 1615 f., in: www.reichstagsprotokolle.de (Letzter Zugriff am: 19.04.2013).
Entwurf Schulz / Koch, in: GEISSLER, Walter (Hg.), Das Werden des Reichsschulgesetzes. Wortlaut der Entwürfe 1921-1928 und ihre Begründungen (Schulpolitische Handbücherei 5), Dresden 1928, S. 12-28, hier 27 f.
Empfohlene Zitierweise
Entwurf des Reichsschulgesetzes vom 22. April 1921, § 14, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 275, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/275. Letzter Zugriff am: 29.03.2024.
Online seit 14.05.2013, letzte Änderung am 25.02.2019.
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