Modus vivendi zwischen dem Heiligen Stuhl und der Tschechoslowakei vom 20. Januar 1928, Artikel 1

"Der Heilige Stuhl und die tschechoslowakische Regierung einigten sich auf den Grundsatze, daß kein Teil der tschechoslowakischen Republik einem Bischof untergeordnet werden solle, dessen Sitz sich jenseits der Grenzen des tschechoslowakischen Staates befindet, und daß auch keine tschechoslowakische Diözese über die Staatsgrenzen hinausreichen wird. Der Heilige Stuhl und die tschechoslowakische Regierung werden über die neue Abgrenzung und die Dotierung der Diözesen ein Übereinkommen treffen. Zwecks Vorbereitung dieses Übereinkommens werden binnen zweier Monate zwei von einander unabhängige Kommissionen eingesetzt werden: Die erste Kommission wird der Heilige Stuhl aus den Delegierten aller interessierten Diözesen unter dem Vorsitz des Vertreters des Heiligen Stuhls in Prag und die zweite die tschechoslowakische Regierung aus den Vertretern der interessierten Diözesen und Experten bilden."
Quellen
Modus vivendi zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Tschechoslowakei vom 17. Dezember 1927, in: SCHÖPPE, Lothar (Bearb.), Konkordate seit 1800. Originaltext und deutsche Übersetzung der geltenden Konkordate (Dokumente 35), Frankfurt am Main / Berlin 1964, S. 500-503, hier 500.
Literatur
Verhältnis von Kirche und Staat in der Tschechoslowakei; Schlagwort Nr. 248.
Empfohlene Zitierweise
Modus vivendi zwischen dem Heiligen Stuhl und der Tschechoslowakei vom 20. Januar 1928, Artikel 1, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 3163, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/3163. Letzter Zugriff am: 28.03.2024.
Online seit 20.01.2020.
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