Bulle Leos XII. "Ad Dominici gregis custodiam" vom 11. April 1827, Artikel 6

"Der Verkehr mit dem heil. Stuhle in kirchl. Geschäften wird frei seyn, und der Erzbischof in seiner Diöcese und kirchl. Provinz, wie auch die Bischöfe, jeder in der eigenen Diöcese, werden mit vollem Rechte die bischöfl. Gerichtsbarkeit ausüben, welche ihnen nach den canonistischen Vorschriften und der gegenwärtigen Kirchenverfassung zusteht.
Ferner befehlen Wir ernstlich, daß dasjenige, was Wir, nach dem Inhalte des Gegenwärtigen, durch die Kraft der apostol. Verordnung festsetzen, von den Vorstehern und Capiteln der gedachten Sitze in allem, was zu ihnen steht, genau und pünktlich befolgt und festgehalten werden soll.
Aber auch von den Durchlauchtigsten Fürsten erwarten Wir mit zuverlässiger und freudiger Hoffnung, daß Sie, gemäß ihrer grossen und erhabenen und auf Beförderung der Glückseligkeit Ihrer Völker gerichteten Gesinnung, beherzigen, in welchem Grade Unsere Nachgiebigkeit in diesem ganzen Geschäfte dargethan worden ist, und täglich mehr Sich gegen Ihre cath. Unterthanen wohlwollend erzeigen, welche Sie Sich gewiß zu jeder Zeit durch Treue, Liebe und eifrigen Gehorsam innigst verbunden finden werden.
Wir verordnen, daß die gegenwärtige Urkunde zu keiner Zeit, unter dem Vorwande einer Erschleichung durch verheimlichte Wahrheit und aufgedrungene Unwahrheit oder der Nichtigkeit, in Zweifel gezogen, angefochten und angegriffen werden könne, sondern, daß sie allezeit fest, kräftig und wirksam seyn und bleiben solle. Auch sollen nicht dawider seyn können die apostol. allgemeinen oder besonderen Bestimmungen und Anordnungen und Unsere und der apostol. Kanzlei Regeln, besonders jene, daß wohl erworbene Rechte nicht aufzuheben, und alles übrige Entgegenstehende, wenn es auch speciell zu erwähnen seyn sollte; denn indem Wir alles dieses sammt und sonders also betrachtet haben wollen, als ob es ausdrücklich und wörtlich hier eingerückt wäre, so wollen Wir dasselbe (welches übrigens sonst ferner in Kraft bleiben soll) zu Bekräftigung des Vorstehenden speciell und ausdrücklich ausser Wirksamkeit gesetzt haben.
Wir wollen überdies, daß den Abschriften der gegenwärtigen Urkunde, auch den Abdrücken, wenn sie jedoch von der Hand eines öffentlichen Notars unterschrieben, und mit dem Siegel einer in geistlicher Würde stehenden Person versehen sind, überall derselbe Glaube beigelegt werde, welcher gegenwärtiger Urschrift beigelegt werden würde, wenn sie ausgehändigt und vorgezeigt würde.
Es soll daher Niemanden erlaubt seyn, diese Urkunde über Unsere Verleihung, Gutheissung, Aufhebung, Satzung, Bevollmächtigung und Willensäusserung zu entkräften oder ihr freventlich entgegenzuhandeln; wer aber solches zu thun sich herausnimmt, der wisse, daß er sich die Ungnade des allmächtigen Gottes und Seiner hl. Apostel Petrus und Paulus zuziehen werde."
Quellen
Bulle "Ad Dominici gregis custodiam" vom 11. April 1827, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 1: Staat und Kirche vom Ausgang des alten Reichs bis zum Vorabend der bürgerlichen Revolution, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 109, S. 268-271, hier 271 [deutscher Text].
Bulle "Ad Dominici gregis custodiam" vom 11. April 1827, in: MERCATI, Angelo (Hg.), Raccolta di concordati su materie ecclesiastiche tra la Santa Sede e le autorità civili, Bd. 1: 1098-1914, Rom 21954, S. 700-703, hier 702 f. [lateinischer Text].
Empfohlene Zitierweise
Bulle Leos XII. "Ad Dominici gregis custodiam" vom 11. April 1827, Artikel 6, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 3343, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/3343. Letzter Zugriff am: 23.04.2024.
Online seit 20.01.2020.
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