Entwurf des Reichsschulgesetzes vom 22. April 1921, § 02

"Die Gemeinschaftsschule steht grundsätzlich allen Schülern offen. In ihr ist Religionsunterricht im Sinne des Artikel 149 Abs. 1 der Reichsverfassung ordentliches Lehrfach nach näherer Bestimmung des Landesrechts.
Zur Ermöglichung eines privaten Unterrichts in einem Bekenntnis oder eines privaten bekenntnisfreien Religions- oder Moralunterrichts sind, falls in diesen Fächern die Schule keinen lehrplanmäßigen Unterricht erteilt, Schulräume nebst Heizung und Beleuchtung bereitzustellen; die Wünsche der Beteiligten sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Die Voraussetzungen und den Umfang der Bereitstellung bestimmt das Landesrecht.
Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Bekenntnis ist nicht Voraussetzung für die Anstellung der Lehrer. Jedoch ist hierbei auf die religiöse Gliederung der Schüler nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen."
Quellen
Die Schule in der Reichsverfassung, in: Kölnische Volkszeitung Nr. 319 vom 28. April 1921; Dokument Nr. 3863.
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Artikel 146 Abs. 2 der Reichsverfassung. 22. April 1921, in: Verhandlungen des Reichstags. I. Wahlperiode, Bd. 366: Anlagen zu den Stenographischen Berichten Nr. 1640 bis 1894, Nr. 1883, S. 1613-1628, hier 1614, in: www.reichstagsprotokolle.de (Letzter Zugriff am: 29.04.2013).
Entwurf Schulz / Koch, in: GEISSLER, Walter (Hg.), Das Werden des Reichsschulgesetzes. Wortlaut der Entwürfe 1921-1928 und ihre Begründungen (Schulpolitische Handbücherei 5), Dresden 1928, S. 12-28, hier 13 f.
Empfohlene Zitierweise
Entwurf des Reichsschulgesetzes vom 22. April 1921, § 02, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 41, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/41. Letzter Zugriff am: 29.03.2024.
Online seit 14.05.2013, letzte Änderung am 01.10.2013.
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