Badische Verfassung vom 21. März 1919, Beziehungen von Kirche und Staat

In der badischen Verfassung vom 21. März 1919 behandelten die Paragraphen 18 und 19 die Religion und das Schulwesen: Gewissens- und Bekenntnisfreiheit wurden garantiert und staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften der Status von Körperschaften öffentlichen Rechts zugesprochen, wodurch ihnen ein Besteuerungsrecht zukam. Bis auf Privatpatronate sollten alle Kirchenämter durch die Kirche selbst verliehen werden. Die Kirchengüter wurden garantiert.
Die Schulaufsicht lag zwar beim Staat, die Leitung des Religionsunterrichts oblag hingegen den religiösen Gemeinschaften im Rahmen des SchulgesetzeS. Jedoch durften weder Lehrer noch Schüler (gegen die religiöse Überzeugung ihrer Erziehungsberechtigten) zur Erteilung von bzw. zur Teilnahme am Religionsunterricht gezwungen werden. Dasselbe galt für kirchliche Handlungen. Nichtstaatliche Bildungsanstalten waren zwar prinzipiell zugelassen, das galt allerdings nicht für neue nichtstaatliche Volksschulen.
Quellen
Badische Verfassung vom 21. März 1919, in: Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1919, Nr 28, S. 279-294, hier 282 f.
Badische Verfassung vom 21. März 1919, in: WITTRECK, Fabian (Hg.), Weimarer Landesverfassungen. Die Verfassungsurkunden der deutschen Fürstenstaaten 1918-1933. Textausgabe mit Sachverzeichnis und einer Einführung, Tübingen 2004, S. 79-100, hier 82 f.
Empfohlene Zitierweise
Badische Verfassung vom 21. März 1919, Beziehungen von Kirche und Staat, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 5031, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/5031. Letzter Zugriff am: 29.03.2024.
Online seit 04.06.2012, letzte Änderung am 30.10.2012.
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