Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919, § 19

"Auf Antrag einer Landesregierung haben die Beteiligten Reichsminister je nach ihrer Zuständigkeit den Landesfinanzämtern und den ihnen unterstellten Behörden die Verwaltung von Landesabgaben zu übertragen. Soweit dies geschehen ist, haben die Landesfinanzämter und die ihnen unterstellten Behörden den Weisungen der obersten Landesbehörde zu folgen.
Auf Antrag der zuständigen Stellen hat der Reichsminister der Finanzen den Landesfinanzämtern und den Finanzämtern ferner die Verwaltung anderer öffentlich-rechtlicher Abgaben, insbesondere von Kirchensteuern, zu übertragen."
Quellen
Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919, in: Reichsgesetzblatt 1919, Nr. 242, S. 1993-2100, hier 1997 f., in: alex.onb.ac.at (Letzter Zugriff am: 30.07.2013).
Empfohlene Zitierweise
Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919, § 19, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 55, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/55. Letzter Zugriff am: 29.03.2024.
Online seit 14.05.2013, letzte Änderung am 01.10.2013.
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