Reichsgesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921

Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 ging auf die maßgebliche Initiative des Zentrumspolitikers Wilhelm Marx zurück und ersetzte die entsprechende überkommene Landesgesetzgebung, die etwa in Preußen aus dem Jahr 1803 stammte. Das Gesetz war liberal gehalten und beschränkte sich auf eine rein privatrechtliche Regelung der Materie ohne in die Hoheit der Länder in Kirchenfragen einzugreifen. Im Reichstag stimmten alle Parteien außer die Bayerische Volkspartei zu, die die Berücksichtigung bayerischer Sonderwünsche verlangt hatte.
Das Gesetz überließ die Entscheidung über die religiöse Erziehung eines Kindes seinen Eltern bzw. seinem gesetzlich bestellten Vormund. Streitfälle sollte das Vormundschaftsgericht entscheiden. Ab dem 14. Lebensjahr sollte das Kind selbst über sein religiöses Bekenntnis entscheiden, ab dem 12. Lebensjahr durfte die konfessionelle Erziehung des Kindes gegen seinen Willen nicht mehr geändert werden.
Quellen
Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921, in: Reichsgesetzblatt 1921, Nr. 8234, S. 939-941, in: alex.onb.ac.at (Letzter Zugriff am: 19.07.2013).
Literatur
HEHL, Ulrich von, Wilhelm Marx 1863-1946. Eine politische Biographie (Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte B 47), Mainz 1987, S. 185-188.
Empfohlene Zitierweise
Reichsgesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 7092, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/7092. Letzter Zugriff am: 20.04.2024.
Online seit 14.05.2013, letzte Änderung am 25.02.2019.
Als PDF anzeigen