Infulierter Abt
Gefreite Äbte und Prälaten sind die Vorsteher klösterlicher Gemeinschaften, die nicht zum Jurisdiktionsbereich des jeweiligen Ortsbischofs gehören. Sie haben eine eigenständige oberhirtliche Gewalt über ein bestimmtes Gebiet mit eigenem (Ordens-)Klerus und Pfarreien. Diese Rechtsform bildete sich vor allem in den exemten Orden, besonders aber in den benediktinischen Gemeinschaften aus. Auch die Leiter weltgeistlicher Gemeinschaften wie etwa der Augustiner-Chorherren können den Titel eines gefreiten Prälaten tragen. Der Titel hängt meist an der jeweiligen Abtei und wird nach der Wahl des Oberen vom Papst bestätigt. Der Kandidat muss allerdings sämtliche Vorgaben erfüllen, die auch für Bischöfe gelten (can. 330 CIC/1917). Nach der Weihe (can. 322 § 2 CIC/1917) besitzt ein gefreiter Abt eine eigene ordentliche oberhirtliche Gewalt für das ihm unterstehende Gebiet, wozu nicht nur jurisdiktionelle Rechte gehören, sondern auch die Erlaubnis, die Firmung zu spenden oder Altäre zu konsekrieren.
Quellen
1917 Codex Iuris Canonici, cann. 319-337, in: www.jgray.org (Letzter Zugriff am: 14.06.2016).
Codex Iuris Senior, cann. 319-337, in: www.catho.org (Letzter Zugriff am: 14.06.2016).
GASPARRI, Pietro (Hg.), Codex Iuris Canonici Pii X Pontificis Maximi iussu
digestus, Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Rom 1917, cann. 319-337,
in: www.archive.org (Letzter Zugriff am: 14.06.2016).
Literatur
EICHMANN, Eduard / MÖRSDORF, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex
Iuris Canonici, Bd. 1: Einleitung, Allgemeiner Teil und Personenrecht, Paderborn
1953, S. 392-395.