Dokument-Nr. 13408

[N. N.]: Die französische Ruhr-Invasion, ein unberechenbarer Schaden für die christliche Gesellschaftsordnung und den katholischen Namen., vor dem 15. April 1923

1. Frankreich und Belgien haben der Ruhr-Invasion keine Kriegserklärung vorausgeschickt. Deutschland befindet sich den Einbruchsstaaten gegenüber nicht im Kriegszustand. Für die Herrschaftsgewalt in einem vertrags- oder kriegsmässig besetzten fremden Staatsgebiete gibt es Regeln des Völkerrechtes und damit Massstäbe juristischer Beurteilung.1 Bei der Ruhrinvasion haben die Einbruchsstaaten den Boden des Völkerrechtes verlassen und die Herrschaft der Gewalt aufgerichtet.
2. Frankreich und Belgien können aus dem Vertrag von Versailles nicht das Recht zu ihrem Vorgehen an der Ruhr herleiten.
Abgesehen von Strafbestimmungen gegen Kaiser und Kriegsbeschuldigte (Art. 227–230), die für die Ruhrfrage nicht in Betracht kommen, kennt der Versailler Vertrag nur Sicherungen und Repressalien zu seiner Durchführung, die ihrer Art nach erschöpfend geregelt sind. Sie sind wirtschaftlicher oder territorialer Natur mit quellenmässig scharfer Abgrenzung ihrer Anwendungsgebiete. Poincaré aber glaubt bei ein und demselben Tatbestand des sogenannten "manquement volontaire" (der absichtlichen Verfehlung) beide Massnahmen verbinden und häufen zu können.
Wir sehen hier ganz davon ab, dass das deutsche Volk, welches auf alle erdenkliche Weise unter schwerster eigener Schädigung seinen Erfüllungswillen durch die Tat bewiesen hat, alles Andere als den Vorwurf "absichtlicher Verfehlung" verdient hat, den auch der
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englische Vertreter in der Reparationskommission zu erheben abgelehnt hat. Wir weisen nur darauf hin, dass gemäss § 18 der Anlage II zum VIII. Teil des Versailler Vertrages (eingestellt bereits nach Artikel 244) nur die Gesamtheit der alliierten Mächte – was bei dem Ruhrkonflikt nicht geschah – kann "comprendre des actes de prohibitions et de représailles economiques et financières et, en général, telles autres mesures, que les gouvernements respectifs pourront estimer nécessitées par les circonstances."
Jede juristische Interpretation muss anerkennen, dass die in unmittelbarer Satzverbindung angeführten Worte "telles autres mesures" nichts Anderes sagen wollten und konnten, als "dergleichen andere Massregeln" also solche ökonomischer und finanzieller Art. Eine Generalklausel mit diesem Sinne war wohl verständlich. Denn die Fälle wirtschaftlicher und finanzieller Sicherungsbedürfnisse waren unmöglich vorauszusehen und darum vorher nicht zu spezialisieren. An territoriale Repressalien und Pfänder aber konnte hier nicht gedacht sein, weil diese als die Hauptmachtmittel gegen den Besiegten erst am Schluss des Vertrags in den Artt. 428–432 mit räumlich und zeitlich genauer Begrenzung und mit zwei bestimmt präzisierten Vorbehalten ihrer Erweiterungsmöglichkeiten, die heute nicht vorliegen, geregelt worden sind. Eine räumliche Ausdehnung des Besetzungsgebietes ist dem Vertrage überhaupt fremd, wie bei Unterzeichnung des Schlussprotokolls von der Gegenseite anerkannt wurde. Es hat ferner die Reparationskommission selbst in ihre Note vom 21. März 1922 als Folge einer etwaigen vertragswidrigen Nichterfüllung im laufenden Jahre ausschliesslich die Verpflichtung zu "entsprechender Barzahlung"
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festgestellt. Als klassische Zeugen treten endlich noch auf der offiziöse englische Kommentar des Grey-Balfourschen Institutes zur Geschichte der Pariser Friedenskonferenz Bd. 2, S. 89 und das Protokoll über das Kreuzverhör des amerikanischen Delegierten Mr. Davis vor der Senatskommission für auswärtige Angelegenheiten des Senates in Washington im August 1919 S. 101 ff. (Vergl. "Deutsche Juristenzeitung" vom 1. Febr. 1923 S. 63 ff.)
Damit steht die denkbar schwerste Vertrags- und Völkerrechtsverletzung Frankreichs und Belgiens gegenüber der Gebietshoheit des souveränen deutschen Reiches unzweifelhaft fest.
3. Das Eindringen der Franzosen und Belgier in das Ruhrgebiet, die Beschlagnahme der Finanzämter und ihrer Kassen und Bücher, der Domänialforsten und Kohlenzüge mussten die schwersten Gewissenskonflikte zunächst für Beamte und Arbeiter heraufbeschwören.
Nach den Grundsätzen der Moraltheologie darf ich eine fremde Gebietsherrschaft oder neue politische Verhältnisse erst anerkennen, wenn die Voraussetzung für ihren Bestand gegeben ist. Zuvor bin ich im Gewissen verpflichtet zur Treue gegen die bestehende öffentliche Ordnung. Nur im Kriegsfall, der aber hier nicht vorliegt, dürfte sich 2 der Untertan die tatsächliche Gewalt des eingedrungenen Feindes anerkennen.
Bei der Ruhrinvasion der Franzosen und Belgier sahen und sehen sich die Beamten und die Einwohner des okkupierten Gebietes einem weder durch Vertrag noch durch Kriegsrecht berechtigten gewaltsamen Versuch fremder Mächte gegenüber, die Lebensinteressen ihres eigenen Landes aufs schwerste zu schädigen.
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Deshalb sind die Beamten, auch wenn sie nicht gleichzeitig ausdrücklich von ihrer vorgesetzten Regierung auf ihre Amtspflicht hingewiesen wären, durch ihren Amtseid moralisch strenge verpflichtet, die Anordnungen ihrer vorgesetzten Behörde zu befolgen und d [sic] die Zumutungen der Einbruchsstaaten nicht auszuführen. In ähnlicher Weise ist auch der nichtbeamtete Untertan im Gewissen verpflichtet, nichts gegen sein Vaterland zu tun.
Damit ist der Weg des passiven Widerstandes als Gewissenspflicht der deutschen Beamtenschaft und dem Volke klar vorgezeichnet, ebenso klar wie auch im Kulturkampf die deutschen Katholiken unter Ermutigung durch den apostolischen Stuhl und unter Führung ihrer Bischöfe passiven Widerstand gegen die staatlichen Übergriffe leisten mussten.
Auch das Völkerrecht und selbst das Kriegsrecht sehen vor, dass ein Untertan nicht zum Landesverrat gezwungen werden darf.
4. Das katholische Frankreich und Belgien aber haben es sich vorbehalten, wider alles öffentliche und private Recht und wider jegliche gute Sitte im grössten Umfang mit brutalsten Mitteln den Versuch zu machen, die Beamten und die Bevölkerung zu zwingen, gegen ihre strenge Gewissenspflicht, gegen ihren Amtseid, gegen ihre vaterländische Pflicht zu handeln.
Als "Bekenner" und Martyrer dieser schweren Gewissenspflicht schmachten hunderte ehrenhafter Männer wie gemeine Verbrecher in französischem Gewahrsam, zu ganz exorbitanten Strafen verurteilt,- sind über 5000 z. T. von eigenem Haus und Hof und aus geordneten Verhältnissen ins Elend vertrieben, in die Wohnungsnot des unbesetzten Gebietes, oft ohne ihre Möbel – heute die einzigen Vermögenswerte – und mehr als 20000 Familienangehörige,
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darunter gebrechliche Greise, Wöchnerinnen und zu Tod erkrankte Frauen mussten ihnen durchweg in vier Tagen folgen.
Der katholische deutsche Klerus bewundert den christlichen Starkmut und die religiöse Pflichttreue derer, die Gott und ihrem religiösen Gewissen mehr gehorchen wollen als Menschen undund 3 die in einzelnen Fällen der feindlichen Todesdrohung mutig das Zeichen des Gekreuzigten entgegengesetzt. Der katholische Klerus bedauert nur das Eine, dass ausser den protestantischen Bischöfen Schwedens keine Stimme sich bisher erhoben hat, um den brutalen Versuch der Vergewaltigung der Gewissen richtig zu kennzeichnen und die von der katholischen Kirche stets feierlich geschützten Freiheit des Gewissens gegenüber roher Gewalt als heilige Forderung Gottes und der Kirche laut zu verteidigen. Es schmerzt den katholischen deutschen Klerus, dass gerade solche Länder diese schwere sittliche Schuld auf sich laden und das Weltgewissen verwirren, die in der Welt als katholische Länder gelten.
5. Das Vorgehen der Einbruchsstaaten bedeutet aber nicht bloss in seinen Folgerungen die schwerste Verletzung der staatlichen Hoheitsrechte und Interessen des souveränen deutschen Reiches und den rohesten Vergewaltigungsversuch gegen die Gewissen, er ist auch der Schrittmacher für jene dunkeln kommunistischen und bolschewistischen Bestrebungen, die auf den geeigneten Augenblick zum Umsturz der ganzen christlichen Gesellschaftsordnung lauern.
Unmittelbar nach dem Einbruch in das Ruhrgebiet veröffentlichten die Besatzungsmächte für das altbesetzte Gebiet linksrheinisch Befehle, wonach die den Gemeinden und Städten gehörigen
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Holzbestände beschlagnahmt und der Verfügung der Eigentümer entzogen seien. Ferner drangen sie mit Gewalt bezw. mit Hilfe ihrer eigenen Polizei in Kassen von Privatbanken und Gemeinden und beschlagnahmten dort die darin befindlichen Geldsummen. Nach amtlichen Feststellungen waren bereits Anfang April an die 4 über 5 20 Milliarden Papiergeld, das zum grossen Teil zur Entlohnung von Arbeitern Verwendung finden sollte, beschlagnahmt. Es handelte sich auch um viele Millionen Mark, welche Privateigentum der Banken oder Gelder der Gemeinden waren, welche nach Recht und Gesetz für Wohlfahrtszwecke und zur Fürsorge für die Arbeitslosen dienten. Alle Proteste der Eigentümer waren wirkungslos. Zugleich verlangten die Franzosen und Belgier, dass die den pflichttreuen Beamten gehörigen Wohnungen von der Behörde des betreffenden Ortes beschlagnahmt und zur Verfügung der Besatzungsbehörde gestellt würden. Die Ortsbehörden haben dieses Verlangen durchweg abgelehnt mit der Begründung, dass die Beschlagnahme einer Wohnung einen Eingriff in das Privateigentum darstelle, welcher ohne einen besonderen Rechtstitel im Einzelfalle nicht zulässig sei. Die Besatzungsbehörden aber bestanden auf die Ausführung ihres Befehles und haben tatsächlich anfangs April insbesondere Tausende Eisenbahnbeamte mit ihren Familien aus ihren Wohnungen in rohester Weise z. B. in Trier durch Spahis ausgetrieben, weil sie ihrer Pflichtgemäss [sic] am 1. April nicht in die französischen Dienste treten konnten. Durch dieses Vorgehen der Einbruchsstaaten ermutigt, üben nicht selten fremde Soldaten, wie es in zahlreichen Fällen festgestellt ist, an der friedlichen Bevölkerung Strassenraub, nehmen Uhr und Kette, Geld und Lebensmittel fort. Die Erregung
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der Bevölkerung über diese Verletzung des Privat-Eigentums, welches doch nach Artikel 7 des Haager Landkriegs-Abkommens der Beschlagnahme sogar im Kriege entzogen und unantastbar sein sollte, ist nur zu erklärlich. Aber hierauf soll bei dieser Gelegenheit nicht eingegangen, vielmehr auf eine andere Tatsache hingewiesen werden.
Nach der Veröffentlichung des Befehles, durch welchen das Eigentum der Wälder beschlagnahmt wurde, beschäftigten sich in einer grossen Industriestadt des besetzten Gebietes höher gebildete sozialistische Führer mit dieser Tatsache und führten in einer vertraulichen Besprechung aus, dass dieser Befehl für sie das Interessanteste mit sei, was an Schriftstücken seit den Veröffentlichungen von Karl Marx erschienen sei. Hier sei jetzt der urkundliche Beweis geliefert, dass die von den Sozialisten erstrebte Sozialisierung der Produktionsmittel endlich ernsthaft in die Hand genommen würde, und dass man nicht mehr über den Begriff des Eigentums zu stolpern brauche, um zu diesem Ziele zu gelangen. Es müsste nur fest zugegriffen werden. Dies habe die französische Regierung unzweideutig getan und sei mit unzweideutigem Beispiel vorausgegangen. - Weiter aber ermächtige sich und zwar in einem viel grösseren Umfange und in kräftigerer Weise die kommunistische Parteileitung dieser von den Franzosen ins Werk gesetzten Eingriffe in das Privateigentum für ihre Propaganda-Zwecke. Es ist festgestellt, dass die Kommunisten unablässig und in geschickter Weise bei den Arbeitermassen ständig darauf hinweisen, dass es falsch sei, wenn der Kapitalismus den russischen Bolschewismus oder Kommunismus als etwas Verabscheuungswürdiges darstelle.
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In Wirklichkeit sei dies alles nicht gefährlich und nichts anderes als dasjenige, was Frankreich jetzt im Rheinland und an der Ruhr jetzt selber mache, indem es auch das Privat-Eigentum beschlagnahme. Bei dieser Propaganda wird dann, wie festgestellt wurde, ständig darauf hingewiesen, dass es doch nichts Unerlaubtes sein könne, was das katholische Frankreich und das katholische Belgien auch mache. Die Katholizität der Länder Frankreichs und Belgiens wird von den Kommunisten bei dieser Propaganda immer wieder in den Vordergrund geschoben mit der Behauptung, es handle sich um eine Verschiebung der Eigentums-Verhältnisse, welche doch von der katholischen Kirche selbst als erlaubt angesehen würde. Auch wird ausdrücklich von den Kommunisten behauptet, dass viele französische Bischöfe das Vorgehen der französischen Regierung, welche die Hand auf das Privat-Eigentum lege, billigten. In die treue katholische arbeitende Bevölkerung der Rheinlande und Westfalens wird durch diese Propaganda viel Verwirrung gebracht und es hält für die katholischen Führer des Volkes, solange Frankreich vor der Heiligkeit des Privat-Eigentums keinen Respekt zeigt, unendlich schwer, der kommunistischen Propaganda, welche hier von Russland aus seit Jahr und Tag betrieben wird, wirksam entgegenzutreten, abgesehen davon, dass dem Katholiken die Verteidigung seiner Weltanschauung auf die Dauer unmöglich wird, wenn ihm immer und immer wieder das Vorgehen der „katholischen" Länder Frankreichs und Belgiens mit ihrer Handlungsweise vorgehalten wird.
6. Wenn die unsittliche Bedrohung und Bestrafung der Gewissenhaftigkeit und die verhängnisvolle Verwirrung des Eigentumsbegriffes durch das Vorgehen der katholischen Franzosen und Belgier
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die öffentliche Verurteilung durch die Kirche als die gottgesetzte Hüterin der sittlichen Ordnung gewissermassen herausfordern, so geschieht daneben von französischer Seite unendlich viel, um den katholischen Namen insbesondere bei Nichtkatholiken dem Hass und der Verachtung preiszugeben, und den deutschen Katholiken selbst schwerstes Ärgernis zu geben.
Eine ganze Reihe gewissenloser Tötungen, eine grosse Zahl ausgesuchtester, gradezu perverser Grausamkeiten, (diabolische Todesdrohungen, unwürdigste Misshandlungen, Peitschenhiebe), eine beängstigende Menge von Notzuchtsfällen, zum grossen Teil durch Marokkaner ausgeübt, die nicht selten in Privatquartieren untergebracht werden, die von mehreren Stellen berichtete Verhöhnung des Heiligen – alles das belastet das Schuldkonto katholischer Nationen, die über ein schwergeprüftes, wehrloses Volk mitten im Frieden herfallen, seine friedliche Arbeit unmöglich machen, so sehr, dass man in den protestantischen Kreisen schon häufig von dem "katholischen Gesindel", der "katholischen Kanaille", den "katholischen Sadisten" sprach. Da, wo in Deutschland eine erfreuliche Wendung zur katholischen Kirche sich offenbarte, ist durch das Vorgehen Frankreichs und Belgiens ein bedeutsamer Rückschlag eingetreten.
Frankreich, das sich so gerne la fille âînée [sic] de l'Eglise nennt, das die nationalen Gedenktage von der Besatzung immer mit sehr grosser Feierlichkeit in der katholischen Kirche halten lässt, Frankreich, das die Altäre mit der Tricolore ziert, bringt für das allgemeine Urteil seine Nation und die katholische Kirche
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in solche enge Verbindung, dass in den Augen vieler Frankreichs Unrecht zu einer Schuld der Kirche wird und dass die Schmach, mit der es sich selbst bedeckt, auch das fleckenlose Gewand der Kirche Christi zu verunzieren droht.
1"È appunto questo supposto che vien negato" hds. am linken Dokumentrand auf Höhe von "Bei der Ruhrinvasion" bis "Gewalt aufgerichtet" von unbekannter Hand eingefügt, vermutlich vom Empfänger.
2Hds. von unbekannter Hand, vermutlich vom Verfasser gestrichen.
3hds. von unbekannter Hand, vermutlich vom Verfasser eingefügt.
4hds. von unbekannter Hand, vermutlich vom Verfasser, gestrichen.
5hds. von unbekannter Hand, vermutlich vom Verfasser, eingefügt.
Empfohlene Zitierweise
[N.N.], Die französische Ruhr-Invasion, ein unberechenbarer Schaden für die christliche Gesellschaftsordnung und den katholischen Namen. vom vor dem 15. April 1923, Anlage, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Dokument Nr. 13408, URL: www.pacelli-edition.de/Dokument/13408. Letzter Zugriff am: 25.04.2024.
Online seit 24.10.2013, letzte Änderung am 10.09.2018.