Entwurf des württembergischen Gesetzes über die Kirchen vom Sommer 1922, Gesetzesbegründung

Die Begründung des württembergischen Gesetzes über die Kirchen erläutert die einzelnen Paragraphen des Entwurfes vom Sommer 1922 eingehend.
Eingangs wird betont, dass Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung die Grundlage der Regelungen bilde. Hinsichtlich der Besetzung des Rottenburger Bischofsstuhls, der Kanonikate und der sonstigen Präbenden wird zwar die Fortgeltung des staatlichen Aufsichtsrechts über die Religionsgesellschaften vertreten, aber u. a. unterstrichen, dass das staatliche Patronatsrecht aufgehoben sei. Dasselbe gelte für gesetzlich begründete Mitwirkungsrechte bei der Besetzung kirchlicher Ämter. Unberührt davon seien jedoch die Vereinbarungen mit dem Heiligen Stuhl im Zusammenhang mit der Errichtung der Diözese Rottenburg. Auf die darin vereinbarte Vorlegung einer Kandidatenliste bei der Bischofswahl wolle der Staat zukünftig allerdings verzichten.
Darüber hinaus enthält die Gesetzesbegründung umfangreiche Ausführungen zu den Grenzen des kirchlichen Dienststrafrechts.
Quellen
Entwurf eines Gesetzes über die Kirchen, in: Verhandlungen des Landtags des freien Volksstaates Württemberg auf dem 1. ordentlichen Landtag in den Jahren 1920/1924. Amtlich herausgegeben. Beilage-Bd. 5. Enthaltend: die Beilagen 892-1224. Seite 1-712, Stuttgart 1924, Beilage 850, S. 561-610, hier 581-608, insb. 595-598, 603 f., in: digital.wlb-stuttgart.de (Letzter Zugriff am: 01.09.2016).
Empfohlene Zitierweise
Entwurf des württembergischen Gesetzes über die Kirchen vom Sommer 1922, Gesetzesbegründung, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 10087, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/10087. Letzter Zugriff am: 29.03.2024.
Online seit 18.09.2015, letzte Änderung am 23.02.2017.
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