Preußisches Gesetz betreffend die Bildung von Gesamtverbänden in der katholischen Kirche vom 29. Mai 1903

Das Gesetz, betreffend die Bildung von Gesamtverbänden in der katholischen Kirche vom 29. Mai 1903 erlaubte der Kirche, mehrere Gemeinden zu Gesamtverbänden zusammenzufassen. Diese Verbände regelten die Vermögensverwaltung der betreffenden Pfarreien. Sie wurden durch eine Verbandsvertretung aus Kirchenvorständen und Gemeindevorstehern geleitetet. Die Errichtung solcher Verbände oblag der bischöflichen Behörde und musste vom Staat genehmigt werden.
Quellen
Staatsgesetz, betreffend die Bildung von Gesamtverbänden in der katholischen Kirche vom 29. Mai 1903 [Auszug], in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 3: Staat und Kirche von der Beilegung des Kulturkampfs bis zum Ende des Ersten Weltkriegs, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 22, S. 39-41.
Gesetz, betreffend die Bildung von Gesamtverbänden in der katholischen Kirche vom 29. 05.1903, in: Preußische Gesetz-Sammlung 1903, S. 179-182.
Literatur
HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 3: Staat und Kirche von der Beilegung des Kulturkampfs bis zum Ende des Ersten Weltkriegs, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, S. 37.
Empfohlene Zitierweise
Preußisches Gesetz betreffend die Bildung von Gesamtverbänden in der katholischen Kirche vom 29. Mai 1903, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 11124, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/11124. Letzter Zugriff am: 28.03.2024.
Online seit 16.10.2015, letzte Änderung am 26.06.2019.
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