Heilige Konzilskongregation, Entscheidung vom 1. Februar 1908 über die Auslegung des Dekrets "Ne temere" vom 2. August 1907

Das Dekret "Ne temere" vom 2. August 1907 vereinheitlichte und präzisierte die Formerfordernisse für die Eheschließung zwischen Katholiken sowie zwischen Katholiken und Nicht-Katholiken. Nach seiner Veröffentlichung erhielt der Heilige Stuhl nach eigenen Angaben zahlreiche Rückfragen zur Auslegung des Dokuments. Diese betrafen Eheschließungen zwischen Katholiken orientalischen Ritus, zwischen Katholiken lateinischen und orientalischen Ritus sowie konfessionsverschiedene Ehen zwischen Katholiken und Protestanten. Auch blieb die kirchenrechtliche Zuständigkeit von Geistlichen unklar. Auf Grundlage eines Gutachtens des Auditors der Römischen Rota Basilio Pompili entschieden die Mitglieder der Konzilskongregation am 1. Februar 1908 unter anderem, dass Militärgeistliche den von ihnen betreuten Militärangehörigen zwar nicht im Sinne einer potestas territorialis, aber im Sinne einer potestas personalis den Ehesegen spenden dürfen (Dubium VII). Darüber hinaus bestimmten sie, dass Geistliche, die zum Beispiel als Rektoren eines Heiligtums aus der Pfarrjurisdiktion exemt waren, ohne Delegation des Pfarrers oder des Ortsbischofs Ehen einsegnen durften, wenn ihnen die volle potestas parochialis gewährt wurde (Dubium X).
Quellen
Romana et aliarum dubiorum circa decretum de sponsalibus et matrimonio, in: Acta Sanctae Sedis 41 (1908), S. 80-111, hier 111, in: www.vatican.va (Letzter Zugriff am: 04.01.2016).
Literatur
Dekret der Konzilskongregation "Ne temere" vom 2. August 1907; Schlagwort Nr. 1507.
Empfohlene Zitierweise
Heilige Konzilskongregation, Entscheidung vom 1. Februar 1908 über die Auslegung des Dekrets "Ne temere" vom 2. August 1907, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 1354, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/1354. Letzter Zugriff am: 16.04.2024.
Online seit 24.06.2016, letzte Änderung am 25.02.2019.
Als PDF anzeigen