Gegenüberstellung der staatlichen Gegenentwürfe zum Konkordat mit Bayern vom Dezember 1922 und vom Januar 1923, Artikel 13

Römischer Entwurf zum Konkordat mit Bayern vom September 1922. Staatlicher Gegenentwurf zum Konkordat mit Bayern vom Dezember 1922. Staatlicher Gegenentwurf zum Konkordat mit Bayern vom Januar 1923.
Art. 13. Art. 13. Art. 13.
§ 1. In der Leitung und Verwaltung der Diözesen sowie in der Führung der Pfarraemter in eigentlichem Sinne werden nur Geistliche verwendet werden, welche die bayerische oder eine sonstige deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. § 1. Im Hinblick auf die Aufwendungen des bayerischen Staates für die Besoldungen der Geistlichen wird die Kirche in der Leitung und Verwaltung der Diözesen, ferner der Diözesanbildungsanstalten sowie in der Pfarrseelsorge und für die Erteilung des Religionsunterrichtes an den Volksschulen nur Geistliche verwenden, die § 1. Im Hinblick auf die Aufwendungen des bayerischen Staates für die Besoldungen der Geistlichen wird die Kirche in der Leitung und Verwaltung der Diözesen, ferner der Diözesanbildungsanstalten sowie in der Pfarrseelsorge und für die Erteilung des Religionsunterrichtes an den Volksschulen nur Geistliche verwenden, die
a) die bayrische oder eine andere deutsche Staatsangehörigkeit haben, a) die bayerische oder eine andere deutsche Staatsangehörigkeit haben,
b) das Reifezeugnis eines deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten humanistischen Gymnasiums besitzen, b) das Reifezeugnis eines deutschen vollwertigen humanistischen Gymnasiums besitzen,
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c) ein erfolgreiches, mindestens dreijähriges theologisches Studium auf deutschen Universitäten, an bayerischen staatlichen oder staatlich anerkannten Lyzeen oder an den kirchlichen Priesterbildungsanstalten in Rom zurückgelegt haben. Ausnahmen können nur mit Zustimmung der bayerischen Staatsregierung zugelassen werden. c) die von der Kirche vorgeschriebenen philosophisch-theologischen Studien an einer deutschen Hochschule oder an einer päpstlichen Hochschule in Rom erfolgreich zurückgelegt haben
§ 2. Desgleichen müssen die bayerische oder eine andere deutsche Staatsangehörigkeit besitzen die Oberen der Orden und religiösen Kongregationen, die in Bayern ihren ständigen Sitz haben. Doch bleibt unberührt das Recht der Ordensobern mit anderer Staatsangehörigkeit, die ihren Sitz außerhalb Bayerns haben, persönlich oder durch einen Vertreter ihre Häuser in Bayern zu visitieren. § 2. Desgleichen müssen bei Orden und religiösen Kongregationen sowie bei deren Niederlassungen die Oberen, die in Bayern ihren Sitz haben, die bayerische oder eine andere deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Ausnahmen werden nur mit Zustimmung der bayerischen Staatsregierung gemacht werden. Unberührt bleibt das Recht der Ordensobern mit anderer Staatsangehörigkeit, die ihren Sitz außerhalb Bayerns haben, persönlich oder durch einen Vertreter ihre Häuser in Bayern zu visitieren. § 2. Desgleichen müssen bei Orden und religiösen Kongregationen sowie bei deren Niederlassungen die Obern, die in Bayern ihren Sitz haben, die bayerische oder eine andere deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Unberührt bleibt das Recht der Ordensobern mit anderer Staatsangehörigkeit, die ihren Sitz außerhalb Bayerns haben, persönlich oder durch einen Vertreter ihre Häuser in Bayern zu visitieren.
Quellen
Gegenüberstellung des römischen Entwurfs zum Konkordat mit Bayern mit dem staatlichen Gegenentwurf vom Dezember 1922; Dokument Nr. 10458.
Staatlicher Gegenentwurf zum Konkordat mit Bayern vom Januar 1923; Dokument Nr. 872.
Empfohlene Zitierweise
Gegenüberstellung der staatlichen Gegenentwürfe zum Konkordat mit Bayern vom Dezember 1922 und vom Januar 1923, Artikel 13, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 16098, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/16098. Letzter Zugriff am: 25.04.2024.
Online seit 24.10.2013, letzte Änderung am 20.01.2020.
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