Preußisches Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen vom 11. Mai 1873, § 15

"Die geistlichen Oberen sind verpflichtet, denjenigen Kandidaten, dem ein geistliches Amt übertragen werden soll, dem Oberpräsidenten unter Bezeichnung des Amtes zu benennen.
Dasselbe gilt bei Versetzung eines Geistlichen in ein anderes geistliches Amt oder bei Umwandlung einer widerruflichen Anstellung in eine dauernde.
Innerhalb [von] dreißig Tagen nach der Benennung kann Einspruch gegen die Anstellung erhoben werden.
Die Erhebung des Einspruchs steht dem Oberpräsidenten zu."
Quellen
Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen vom 11. Mai 1873, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 2: Staat und Kirche im Zeitalter des Hochkonstitutionalismus und des Kulturkampfes 1848-1890, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 279, S. 594-599, hier 597.
Empfohlene Zitierweise
Preußisches Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen vom 11. Mai 1873, § 15, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 2192, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/2192. Letzter Zugriff am: 25.04.2024.
Online seit 25.02.2019, letzte Änderung am 26.06.2019.
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