Preußisches Gesetz betreffend das Diensteinkommen der katholischen Pfarrer vom 26. Mai 1909, Artikel 16

"Im Artikel 1 des Gesetzes, betreffend die Bildung kirchlicher Hilfsfonds für neu zu errichtende katholische Pfarrgemeinden, vom 29. Mai 1903 (Gesetzsamml. S. 182) wird der Satz von einem Prozent auf zwei Prozent der von den katholischen Gemeindemitgliedern zu zahlenden Staatseinkommenssteuer und im Artikel 1 des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Abgaben für kirchliche Bedürfnisse der Diözesen der katholischen Kirche in Preußen, vom 21. März 1906 (Gesetzsamml. S. 105) wird der Satz von drei Prozent auf fünf Prozent der von den katholischen Gemeindemitgliedern zu zahlenden Staatseinkommenssteuer erhöht."
Quellen
Staatsgesetz, betreffend das Diensteinkommen der katholischen Pfarrer vom 26. Mai 1909 [Auszug], in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert, Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 3: Staat und Kirche von der Beilegung des Kulturkampfs bis zum Ende des Ersten Weltkriegs, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 33, S. 58 f., hier 59.
Empfohlene Zitierweise
Preußisches Gesetz betreffend das Diensteinkommen der katholischen Pfarrer vom 26. Mai 1909, Artikel 16, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 3435, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/3435. Letzter Zugriff am: 28.03.2024.
Online seit 20.01.2020.
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