Ehehindernis der Religionsverschiedenheit

Das trennende Hindernis der Religions- oder Kultusverschiedenheit bestand zwischen zwei Personen, von denen die eine nicht getauft und die andere in der katholischen Kirche getauft wurde beziehungsweise in einer anderen christlichen Gemeinschaft, die die gültige Taufe besitzt, die Taufe empfing und sich danach zur katholischen Kirche bekehrte (can. 1070 § 1 CIC/1917). Aus Sicht des Kanonischen Rechts brachte die religionsverschiedene Ehe in besonderem Maße die Gefährdungen mit sich, die auch für die Mischehe galten: insbesondere die Gefahr der Apostasie, also des Glaubensabfalls des katholischen Teils, sowie der unzureichenden katholischen Kindererziehung. Das Hindernis besaß die Qualität eines kirchlichen Rechts und war insofern dispensabel. Sollte jedoch die akute Gefahr des Abfalls des katholischen Ehepartners bestehen, war die Eheschließung kraft göttlichen Rechts verboten und eine kirchliche Dispensation nicht möglich. Die Prämissen für die Befreiung von diesem Ehehindernis waren analog zu denen, die für die Befreiung vom Hindernis der bekenntnisverschiedenen Ehe notwendig waren (can. 1071 CIC/1917; für die Voraussetzungen zur Befreiung vom Hindernis der Mischehe can. 1061 CIC/1917). Es mussten gerechte und wichtige Gründe für die Befreiung vorliegen, wie z.B. die Verhütung eines größeren Übels. Darüber hinaus mussten Sicherheitsleistungen gegeben werden, insofern der nichtkatholische Teil versprechen musste, den katholischen Teil nicht vom Glauben abzubringen und die Kinder nur katholisch taufen zu lassen und zu erziehen. Schließlich musste eine moralische Gewissheit darüber bestehen, dass die Versprechen gehalten wurden. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Dispens lag beim Heiligen Offizium (can. 247 § 3 CIC/1917).
Quellen
1917 Codex Iuris Canonicis, in: www.jgray.org (Letzter Zugriff am: 29.03.2016).
Codex Iuris Senior, can. 247, in: www.catho.org (Letzter Zugriff am: 29.03.2016).
Codex Iuris Senior, can. 1061, in: www.catho.org (Letzter Zugriff am: 29.03.2016).
Codex Iuris Senior, cann. 1070, 1071, in: www.catho.org (Letzter Zugriff am: 29.03.2016).
GASPARRI, Pietro (Hg.), Codex Iuris Canonici. Pii X Pontificis Maximi iussu digestus Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Rom 1917, can. 247, in: www.archive.org (Letzter Zugriff am: 29.03.2016).
GASPARRI, Pietro (Hg.), Codex Iuris Canonici. Pii X Pontificis Maximi iussu digestus Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Rom 1917, can. 1061, in: www.archive.org (Letzter Zugriff am: 29.03.2016).
GASPARRI, Pietro (Hg.), Codex Iuris Canonici. Pii X Pontificis Maximi iussu digestus Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Rom 1917, cann. 1070, 1071, in: www.archive.org (Letzter Zugriff am: 29.03.2016).
Literatur
EICHMANN, Eduard / MÖRSDORF, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex Iuris Canonici, Bd. 2: Sachenrecht, München / Paderborn / Wien 101958, S. 185-187.
Empfohlene Zitierweise
Ehehindernis der Religionsverschiedenheit, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 4033, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/4033. Letzter Zugriff am: 25.04.2024.
Online seit 24.03.2010, letzte Änderung am 20.01.2020.
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