Klausur

Die Klausur ist das Rechtsinstrument zur Abgrenzung des Bereichs eines Klosters, in dem sich nur die Mitglieder des jeweiligen Konvents aufhalten dürfen.
Zum Schutz des weltabgeschiedenen Lebens einer klösterlichen Gemeinschaft gab es bereits in der Alten Kirche (Konzil von Chalkedon 451), spätestens aber seit dem Mittelalter (Konstitution "Periculosa" Bonifaz' VIII. von 1298) kirchenrechtliche Regelungen, die Menschen anderen Geschlechts bzw. Außenstehenden allgemein den Zutritt zu bestimmten Klostergebäuden versagte. Das Konzil von Trient (1545-1563) verschärfte die Bestimmungen und erließ ein breites Regelwerk (sess. XXV De regularibus, caput 5). So gehörten vor allem die Zellen, das Refektorium, die Hauskapelle, Küche, Schlaf- und Erholungsräume sowie die Gärten zum Klausurbereich. Die jeweilige Klosterkirche war ausgenommen, da auch Laien diese zum Gottesdienst aufsuchen konnten. Hatten die bisherigen gesetzlichen Vorgaben vor allem die Rechte der exemten Orden und die päpstlichen Vollmachten behandelt, fanden auch Verordnungen zu den bischöflichen Rechten Eingang in den CIC/1917.
Es wurden verschiedene Formen der Klausur unterschieden, abhängig davon, wer für die Errichtung und Aufrechterhaltung der Klausur zuständig war. Dabei gab es neben der sogenannten statutarischen Klausur, die den exemten Orden wie Benediktinern oder Franziskanern vorbehalten war, auch die Päpstliche Klausur. Diese umfasste das Recht des Papstes für die Ordensfamilien mit feierlichen Gelübden, darunter vor allem Frauenorden, Klausurbestimmungen zu erlassen und nötigenfalls davon zu dispensieren (cann. 597-599). Außerdem war es allein dem Papst gestattet, in Männer- wie Frauenklöstern mit feierlichen Gelübden die Erlaubnis des Zutritts für Außenstehende zu gewähren. So durften nur die Ortsbischöfe in der Funktion als Visitatoren, Kardinäle, Beichtväter sowie Staatsoberhäupter und deren Ehefrauen die Klausur betreten. Über den Zutritt anderer musste ein römisches Indult erwirkt werden. Es gab aber auch Ausnahmeregelungen für Notfälle, die den jeweiligen Oberen und deren Einschätzung überlassen wurden, etwa bei gesundheitlichen Problemen. Hingegen umfasste die bischöfliche Klausur die Verpflichtung des Bischofs in den Ordensgemeinschaften bischöflichen Rechts, die zur betreffenden Diözese gehörten, die Klausur zu gewährleisten und durch Sanktionierung zu schützen (can. 604 § 3).
Als Sanktion für die unerlaubte Übertretung der Klausur durch Außenstehende galt die Exkommunikation (can. 2342), ebenso für Ordensangehörige, die sich unerlaubt aus der Klausur entfernten. Eine Ausnahme bildete die Gefahr für Leib und Leben sowie höhere Gewalt (can. 602). Zu letzterer wurde in der Zeit nach dem Ersten Weltkrieg und der Einführung demokratischer Staatsformen in den europäischen Ländern auch der Gang zur Wahl gezählt.
Während bei den meisten Männerorden die Klausur das Zutrittsverbot für Außenstehende bzw. Frauen markierte, gab es bei Frauenklöstern die Unterscheidung zwischen der großen und kleinen Klausur (cann. 600-602). Erstere war ein Instrument der doppelten Abgrenzung des klösterlichen Bereichs. Weder Außenstehende durften die Gebäude der Klausur betreten, noch durften die Schwestern die Klausur verlassen. Hatte der jeweilige Orden jedoch eine Aufgabe über das kontemplative Leben hinaus z. B. in Bildung oder Krankenpflege, galt die kleine Klausur, die es den Nonnen gestattet, die inneren Klausurräumlichkeiten für ihren Dienst zu verlassen, der allerdings innerhalb des klösterlichen Gesamtkomplexes verrichtet werden sollte.
Quellen
1917 Codex Iuris Canonici, cann. 597-605, 2342, in: www.jgray.org (Letzter Zugriff am: 02.03.2016).
Codex Iuris Senior, cann. 597-605, in: www.catho.org (Letzter Zugriff am: 02.03.2016).
Codex Iuris Senior, can. 2342, in: www.catho.org (Letzter Zugriff am: 02.03.2016).
GASPARRI, Pietro (Hg.), Codex Iuris Canonici Pii X Pontificis Maximi iussu digestus, Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Rom 1917, cann. 597-605, in: www.archive.org (Letzter Zugriff am: 02.03.2016).
GASPARRI, Pietro (Hg.), Codex Iuris Canonici Pii X Pontificis Maximi iussu digestus, Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Rom 1917, can. 2342, in: www.archive.org (Letzter Zugriff am: 02.03.2016).
Instruktion der Religionsenkongregation "Nuper editio" vom 6. Februar 1924, in: Acta Apostolicae Sedis 16 (1924), S. 96-101, in: www.vatican.va (Letzter Zugriff am: )
Literatur
PEJSKA, Joseph, Klausur, in: Lexikon für Theologie und Kirche 6 (1934), Sp. 13-15.
HENSELER, Rudolf, Klausur, in Lexikon für Theologie und Kirche3 6 (1997), Sp. 118 f.
EICHMANN, Eduard / MÖRSDORF, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex Iuris Canonici. Bd. 1: Einleitung, Allgemeiner Teil und Personenrecht, Paderborn 1953, S. 511-514.
Empfohlene Zitierweise
Klausur, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 516, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/516. Letzter Zugriff am: 16.04.2024.
Online seit 18.09.2015, letzte Änderung am 24.06.2016.
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