Pacelli-Punktation II vom Februar 1920 (Verhandlungen über ein Konkordat mit Bayern), Artikel 19

"Orden und religiöse Kongregationen können frei gegründet werden und unterliegen von seiten des Staates keiner Beschränkung in bezug auf ihre Niederlassungen und die Zahl ihrer Mitglieder. Soweit sie bisher die Rechte einer öffentlichen Körperschaft genossen haben, bleiben ihnen dieselben gewahrt; die übrigen erlangen bzw. behalten Rechtsfähigkeit oder die Rechte einer öffentlichen Körperschaft nach den für alle Bürger oder Gesellschaften geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Ihr Eigentum und ihre anderen Rechte werden ihnen gewährleistet. Sie verwalten ihr Vermögen und ordnen ihre Angelegenheiten unabhängig vom Staate."
Quellen
Entwurf des Vatikans für ein bayerisches Konkordat übermittelt am 4. Februar 1920, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 4: Staat und Kirche in der Zeit der Weimarer Republik, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 172, S. 294-296, hier 295f.
Pacelli-Punktation II, in: VOLK, Ludwig (Bearb.), Akten Kardinal Michael von Faulhabers 1917-1945, Bd. 1: 1917-1934 (Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte A 17), Mainz 1975, Nr. 63a, S. 130 f.
Pacelli-Punktation II vom 4. Februar 1920; Dokument Nr. 6617.
Empfohlene Zitierweise
Pacelli-Punktation II vom Februar 1920 (Verhandlungen über ein Konkordat mit Bayern), Artikel 19, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 72, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/72. Letzter Zugriff am: 25.04.2024.
Online seit 31.07.2013, letzte Änderung am 20.01.2020.
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