Heilige Kongregation für die Glaubensverbreitung ("Sacra Congregatio de Propaganda Fide")

Papst Gregor XV. gründete am 22. Juni 1622 die "Heilige Kongregation für die Glaubensverbreitung" ("Sacra Congregatio de Propaganda Fide") durch die Konstitution "Inscrutabili divinae Providentiae". Dabei baute die Kongregation auf den früheren Missionswerken auf. Sie sollte vorrangig der Ausbreitung des Protestantismus entgegenwirken. Mit dem Motu proprio "Cum inter multiplices" vom 14. Dezember 1622 regelte Gregor XV. die Rechte und Vollmachten der "Propaganda Fide". Zum einen sollte sie dem Ziel dienen, den katholischen Glauben bei Ungläubigen zu verbreiten (Mission), zum anderen war es ihre Aufgabe, das überlieferte Glaubensgut zu bewahren und zu schützen. Diesem neuen Dikasterium wurden umfangreiche Vollmachten verliehen, was sich auch auf die Arbeit der Missionare vor Ort auswirkte, die umfangreichere Befugnisse und Privilegien erhielten. Die "Propaganda Fide" wurde 1862 in zwei Zweige geteilt, die eigentliche "Congregatio de Propaganda Fide" und die spezielle "Congregatio de Propaganda Fide pro negotiis ritus orientalis" für die Ostkirchen. Der Zuständigkeitsbereich der Kongregation erstreckte sich fast über die gesamte Erde. Nach der Kurienreform durch Pius X. von 1908 wurden ihr allerdings einige Gebiete entzogen, die nicht im eigentlichen Sinne Missionsgebiet waren (wie z.B. die Vereinigten Staaten).
Der "Congregatio de Propaganda Fide" und der "Congregatio de Propaganda Fide pro negotiis ritus orientalis" standen gleichzeitig zwei Kardinalpräfekten vor: ein Generalpräfekt ("Praefectus generalis") und ein Präfekt für die Vermögensverwaltung ("Praefectus rei oeconomicae curandae"). Daneben gehörte ihr ein Sekretär, ein Apostolischer Protonotar sowie eine gewisse Anzahl an Kardinalsmitgliedern an. Lediglich die Anzahl der Kardinalsmitglieder variierte zwischen der "Congregatio de Propaganda Fide" und der "Congregatio de Propaganda Fide pro negotiis ritus orientalis".
Der Codex Iuris Canonici von 1917 sorgte für eine Neuordnung der Aufgaben der "Propaganda Fide" (vgl. can. 252). Sie war zuständig für das gesamte Missionsgebiet und Missionswesen. Der "Propaganda Fide" unterstanden mehrere Missionsgesellschaften und -anstalten zur Ausbildung von Missionaren. Ihre Jurisdiktion war jedoch auf solche Gebiete beschränkt, die zwar durch die Mission bereits in die hierarchische Organisation der Bischofskirche überführt worden waren, dabei aber noch einen unvollendeten Zustand aufwiesen. In Glaubens-, Ehe- oder kirchenrechtlichen Fragen hatte sie sich allerdings an die dafür zuständigen Kongregationen zu wenden.

Präfekt: Domenico Serafini OSB (1916-1918), Willem Marinus van Rossum CSSR (1918-1932).
Quellen
1917 Codex Iuris Canonicis, can. 252, in: www.jgray.org (Letzter Zugriff am: 13.06.2016).
Codex Iuris Senior, can. 252, in: www.catho.org (Letzter Zugriff am: 13.06.2016).
GASPARRI, Pietro (Hg.), Codex Iuris Canonici. Pii X Pontificis Maximi iussu digestus Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Rom 1917, can. 252, in: .
Literatur
DEL RE, Niccolò (Hg.), Vatikanlexikon, Augsburg 1998, S. 410-413.
D'ONORIO, Joël-Benoît, Le pape et le gouvernement de l'église. Préface du Cardinal Joseph Ratzinger, Paris 1992, S. 342-346.
HILLING, Nikolaus, Die römische Kurie. Ein kurzes Handbuch für die Kenntnis der gegenwärtigen Verfassung und ein kanonistischer Führer für den praktischen Verkehr mit den obersten päpstlichen Behörden in Rom, Paderborn 1906, S. 79-85.
Kongregation für die Evangelisierung der Völker, in: www.vatican.va (Letzter Zugriff am: 05.07.2010).
Empfohlene Zitierweise
Heilige Kongregation für die Glaubensverbreitung ("Sacra Congregatio de Propaganda Fide"), in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 8015, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/8015. Letzter Zugriff am: 29.03.2024.
Online seit 24.03.2010, letzte Änderung am 24.06.2016.
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